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   BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01   

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https://dejure.org/2003,1419
BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01 (https://dejure.org/2003,1419)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - XII ZR 62/01 (https://dejure.org/2003,1419)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - XII ZR 62/01 (https://dejure.org/2003,1419)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wurde; Anforderungen an ein neues Gutachten; Behauptung einer möglicherweise anderen Entscheidung im früheren Verfahren; Erschütterung der Grundlage des früheren Urteils; ...

  • Judicialis

    ZPO § 641 i; ; ZPO § 578 ff.; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641i ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 153
  • NJW 2003, 3708
  • NJW-RR 2004, 216 (Ls.)
  • MDR 2004, 943
  • FamRZ 2003, 1833
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 19/92

    Restitutionsklage bei unzureichender Begutachtung und Amtsaufklärung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Gegen ein solches rechtskräftiges Urteil findet die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO auch insoweit statt, als es zugleich den mit der begehrten Vaterschaftsfeststellung verbundenen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts (vgl. § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. = § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) abgewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92 - FamRZ 1993, 943, 944; Niklas JR 1988, 441, 443; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 641 i Rdn. 2).

    Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines früheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Ausgangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens eigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung weiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet und beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppensysteme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe berücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/ Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).

    Dafür reicht es aus, daß eine andere Entscheidung, und sei es auch nur die Anordnung weiterer Beweiserhebungen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO S. 943 und 945), nach der Behauptung des Restitutionsklägers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn das mit der Restitutionsklage befaßte Gericht dies als fernliegend ansieht.

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 520/80

    Restitutionsklage - Bezug um Vorprozeß - Beweise im Vorprozeß

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich die Behauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194).

    Denn das neue Gutachten muß nach der klaren Regelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebenden Beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).

  • BGH, 05.04.1984 - IX ZR 78/83

    Begriff des neuen Gutachtens

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Rechtsfehlerfrei hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative - ZPO zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 78/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht begründet angesehen.

    Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines früheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Ausgangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens eigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung weiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet und beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppensysteme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe berücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/ Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 70/88

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage - Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern,

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Für ein Gutachten im Sinne des § 641 i ZPO ist erforderlich, daß sich die sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbiologisches Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeugungsfähigkeit auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt bezieht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 70/88 - FamRZ 1989, 1067 m.N.).

    Daß es darüber hinaus allgemeine Ausführungen zu der Möglichkeit enthält, mit Hilfe einer noch durchzuführenden DNA-Analyse zu wesentlich präziseren Ergebnissen zu gelangen, und solche Ausführungen den vorstehend dargelegten Anforderungen nicht genügen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO), ist insoweit ohne Belang.

  • BGH, 04.07.1973 - IV ZR 122/72

    Restitutionsklage nach § 641i ZPO

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines früheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Ausgangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens eigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung weiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet und beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppensysteme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe berücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/ Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).

    Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich die Behauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine andere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn der Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt (vgl. BVerfGE 35, 41 = FamRZ 1973, 442, 444), indem es ausführt, mit dieser Vorschrift werde dem Gebot materieller Gerechtigkeit in angemessener Weise Genüge getan.
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Wenn § 641 i ZPO diese Möglichkeit eröffnet, auch noch nach vielen Jahren die Rechtskraft eines Statusurteils zu durchbrechen und damit die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, der gerade für die Klärung von Verwandtschaftsverhältnissen beträchtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 881, 882), ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz diese Möglichkeit in anderer sachdienlicher Weise beschränkt.
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Dieser Schutz des Restitutionsbeklagten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren braucht bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzustehen, weil letzteres kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleiht, sondern nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Stellen schützen kann (vgl. BVerfG NJW 1997, 1769, 1770).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01
    Soweit es im Rahmen der Restitutionsklage auf das hypothetische Ergebnis des Ausgangsverfahrens ankommt, ist zwar darauf abzustellen, wie der frühere Prozeß vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus bei Kenntnis des neuen Gutachtens zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger aaO § 580 Rdn. 5), und nicht etwa - wie zum Beispiel im Regreßprozeß, vgl. BGHZ 145, 256, 261; 72, 328, 330 - darauf, wie unter diesen Umständen nach der Auffassung des mit der Restitutionsklage befaßten Gerichts nach damaliger Rechtslage richtigerweise hätte entschieden werden müssen.
  • BGH, 29.04.1982 - IX ZR 37/81

    Vorlage eines neuen Gutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 1/88

    Restitutionsklage - Tragezeitgutachten - Blutgruppengutachten - Erbbiologisches

  • OLG Hamm, 16.12.1996 - 12 WF 509/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung durch

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Dass der Beschwerdeführerin der Weg über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen der Rechtskraft des ihre Vaterschaftsklage abweisenden Urteils aus dem Jahr 1955 im konkreten Fall verschlossen sei, ändere daran nichts (Hinweis auf BGHZ 156, 153).

    Der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme (vgl. auch BGHZ 156, 153).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2018 - 17 UF 53/18

    Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen;

    Indem die Antragstellerin das Gutachten des Klinikums ... vom 08.06.2017, aufgrund dessen der Beteiligte A... von der Vaterschaft zu der Antragstellerin praktisch ausgeschlossen ist, sowie das weitere Gutachten des Klinikums ... vom 08.01.2018, das es als mit 99, 191 % höchstwahrscheinlich ansieht, dass es sich bei der Antragstellerin und A... um Vollgeschwister handelt, vorgelegt und behauptet hat, in dem früheren Verfahren wäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn die neuen Gutachten bereits damals vorgelegt worden wären, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags erfüllt (BGH, FamRZ 2003, 1833).

    Nach Bejahung der Zulässigkeit des Aufnahmeantrags ist zu prüfen, ob das neue Gutachten in der Tat allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern (BGH, FamRZ 2003, 1833).

  • EGMR, 30.05.2023 - 58994/16

    LOHMANN c. ALLEMAGNE

    Elle ajouta que, dans ses observations écrites dans la présente affaire, la Cour fédérale de justice partageait cette opinion avec référence à son arrêt du 18 septembre 2003 (XII ZR 62/01) concernant les conditions auxquelles une procédure en reconnaissance de paternité peut être rouverte.

    Il suffit en effet, pour la recevabilité de la demande de réouverture, de présenter une expertise indiquant des arguments pour ou contre la paternité de la personne intéressée, étant précisé que cette expertise n'a pas besoin d'être fondée sur de nouvelles découvertes mais peut être établie sur la base du dossier de la procédure antérieure (XII ZR 62/01, 18 septembre 2003 ; IV b ZR 1/88, 21 décembre 1988 ; IX ZR 78/83, 5 avril 1984).

  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 9 UF 151/08

    Restitutionsklage im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsfeststellung:

    Die gleichzeitig mit der Feststellung der Vaterschaft erfolgte Festlegung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt steht einer Restitutionsklage nach der genannten Norm nicht entgegen (so BGHZ 156, 153; BGH FamRZ 1993, 493; Zöller-Philippi, a.a.O., § 641 i, Rn. 2; Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 641 i, Rn. 2).

    Insoweit gilt, dass sich die sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbiologisches Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeugungsfähigkeit auf die Frage der Abstammung der einen Prozesspartei von der anderen und damit konkret auf den im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehen, dort jedoch nicht Verwendung gefunden haben muss (BGH FamRZ 1989, 1067; BGHZ 156, 153).

  • OLG Saarbrücken, 10.08.2005 - 9 UF 171/04

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Rechtskräftige

    (vgl. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1843 ff; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1600d, Rn. 4; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FG, 14. Aufl., 1999, § 55b, Rn. 6; zur alten Rechtslage bereits BGH, FamRZ 1997, 876 ff; OLG Düsseldorf, FamRZ 1976, S. 226 f.; BGB-RGRK/Böckermann, 12. Aufl., Bd. IV, 3. Teil, §§ 1589-1740g, 1999, § 1600n, Rn. 9; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2003, 1833 ff).
  • LAG Düsseldorf, 17.02.2022 - 13 Sa 819/21

    Widerruf einer Berufungsrücknahme

    Das Restitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durchbrochen werden soll, hat nämlich nicht die - den echten Rechtsmitteln vorbehaltene - Aufgabe, auch eine Nachprüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu ermöglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sondern dasselbe Gericht entscheidet (BGH 18.09.2003 - XII ZR 62/01 - juris RN 19).
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