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   BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56   

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https://dejure.org/1956,111
BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56 (https://dejure.org/1956,111)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1956 - V ZR 40/56 (https://dejure.org/1956,111)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1956 - V ZR 40/56 (https://dejure.org/1956,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 220
  • NJW 1957, 98
  • DNotZ 1957, 300
  • WM 1956, 1582
  • DB 1956, 1229
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 79/53

    Genehmigung nach Währungsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56
    Die Geldschuld, d.h. der Erbbauzins, wird weder mit einer anderen Währung noch mit dem Preis von anderen Gütern und Leistungen, insbesondere von solchen anderer Art (BGHZ 14, 306 [311]), in Beziehung gesetzt, sondern es ist vereinbart, daß zu bestimmten Zeitpunkten der Erbbauzins neu festgesetzt werden soll.
  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56
    Die Revision greift diese Auffassung mit Recht an und meint, es handle sich hier um eine "Spannungsklausel" im Sinne des Urteils des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1951 (DNotZ 1952, 120 = Lind-Möhr BGB § 133 A [2]), wobei zwei gleichartige Leistungen zueinander in Beziehung gesetzt würden.
  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56
    Der künftige Anspruch muß aber nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar sein (RGZ 151, 75).
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    a) Dieser erfordert zwar, daß der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22, 220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger 2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu § 13 Rdn. 5).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Der dingliche Erbbauzins musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestellung einer Erbbauzinsreallast erreicht werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1956 - V ZR 40/56, BGHZ 22, 220, 222 ff.; Beschluss vom 13. Juli 1973 - V ZB 8/73, BGHZ 61, 209, 211; Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 328).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Daß das Berufungsgericht ein Klagbegehren, das - wie im vorliegenden Fall - nur auf eine schuldrechtlich wirkende Erhöhung des Erbbauzinses gerichtet ist (und nicht etwa auf dessen Änderung als dingliche Belastung) mit der gesetzlichen Regelung des Erbbaurechts, insbesondere mit § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO, für vereinbar hält, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 22, 220, 223); insoweit kann es auch keinen Unterschied bedeuten, ob ein Erhöhungsverlangen auf eine ausdrückliche vertragliche Grundlage gestützt oder aber unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage verfolgt wird (vgl. auch die Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64 und vom 29. März 1974, V ZR 128/72, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 71 = NJW 1974, 1186 [BGH 29.03.1974 - V ZR 128/72]).
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