Rechtsprechung
BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorlage einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof in einer Sache, die den Kostenansatz nach § 13 Abs. 1 Kostenordnung (KostO) zum Gegenstand hat - Festsetzung der Gebühr für eine Anmeldung unter Verletzung des § 35 Kostenordnung (KostO) - Eintragung von Satzungsänderungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 7, 128
- NJW 1952, 1216
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 14.02.1914 - IV 6/13
Weitere Beschwerde in Vereinssachen
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Das Reichsgericht (RGZ 47, 386 und 84, 158) sowie das Kammergericht (ROLG 8, 19 = KGJ 26 A 3) waren entgegen dem Standpunkt, des Oberlandesgerichts Dresden (ZentrBlFG 5, 760) der Ansicht, dass § 60 Abs. 2 auch anzuwenden sei, wenn die Anmeldung zurückgewiesen werde, weil der Vereinszweck nicht den Erfordernissen des § 21 BGB entspreche.Das Reichsgericht hat in RGZ 84, 158 [162] nicht näher dargelegt, in welchen Punkten es der Begründung des Kammergerichts nicht zustimmt, sondern hat sich darauf beschränkt auszuführen, dass sicherlich dem Kammergericht im Ergebnis zuzustimmen sei, obwohl es sich den Bedenken nicht verschliesse, die aus den Ausführungen der Denkschrift zu einem Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit herzuleiten seien, die aber nicht ausschlaggebend seien, weil sie im Gesetz selbst nicht zum Ausdruck kämen.
- BGH, 11.03.1952 - IV ZB 99/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Da Beschlüsse über den Kostenansatz von denen unterschieden werden müssen, die die Kostentragungspflicht betreffen (§ 20 a FGG), kann aus dem Beschluss des Senats vom 11. März 1952 - IV ZB 99/51 - nichts für die hier zu treffende Entscheidung hergeleitet werden. - RG, 01.11.1900 - Beschw.-Rep. IV. 175/00
95. B.G.B. § 60 Abs. 2.
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Das Reichsgericht (RGZ 47, 386 und 84, 158) sowie das Kammergericht (ROLG 8, 19 = KGJ 26 A 3) waren entgegen dem Standpunkt, des Oberlandesgerichts Dresden (ZentrBlFG 5, 760) der Ansicht, dass § 60 Abs. 2 auch anzuwenden sei, wenn die Anmeldung zurückgewiesen werde, weil der Vereinszweck nicht den Erfordernissen des § 21 BGB entspreche.
- BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in …
Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. - OLG Hamm, 28.12.1995 - 15 W 408/95 Auch wenn die Frage zu bejahen wäre, beantworte sich die allein zu entscheidende Frage nach der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz allein aus der KostO (vgl. BGHZ 7, 128, 129).
- OLG Köln, 27.06.1994 - 16 Wx 88/94
Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis des Beschlusses einer …
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- BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60
Kostenfestsetzung nach § 13a Abs. 2 FGG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.05.1954 - IV ZB 23/54
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 7, 128 [BGH 14.07.1952 - IV ZB 56/52] [134] abgedruckten Beschluss vom 14. Juli 1952 ausgesprochen hat, ist aus verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts zu entnehmen, dass durch die Festsetzung eines Mindestbetrages für den Beschwerdegegenstand in Kostensachen der Rechtsmittelzug eingeschränkt und Kostensachen von geringerer Bedeutung von den oberen Gerichten möglichst ferngehalten werden sollen. - BayObLG, 22.10.1979 - BReg. 3 Z 49/79
Zum Geschäftswert einer Beratungsgebühr
Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG kommt nicht in Betracht ( BGHZ 7, 128 ).