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   BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 87, 181
  • NJW 1983, 1669
  • MDR 1983, 742
  • VersR 1983, 663



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01  

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 a BVG

    a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189).

    Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).

    Die Arbeitslosenversicherung kennt auch keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187).

    Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182).

    Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kapitel, Rdn. 152).

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08  

    Rechtsanwälte - Bestreiten bezifferter Ansprüche im Regressprozess nicht möglich

    Es ist unmöglich, das eigenständige System der gesetzlichen Pflichtversicherungen auf die von diesem wesensverschiedenen, dem Deckungsprinzip verhafteten Systeme privater Existenzvorsorge umzusetzen, was zur Bemessung der für einen solchen Ausgleich erforderlichen Aufwendungen nötig wäre (BGHZ 87, 181, 189).

    Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98  

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter

    a) Die "Bereitstellung von Versicherungsschutz" ist jedenfalls im Bereich der gesetzlichen, nicht an Äquivalenzgesichtspunkten orientierten Sozialversicherung (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 183 f.) eine abstrakte Größe, die nicht mit dem Wert der Beiträge für den entsprechenden Zeitraum gleichgesetzt werden kann.

    Soweit die Revision schließlich darauf verweist, daß die vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung Bestandteil des vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsentgelts seien (vgl. dazu BGHZ 87, 181 f.; Schulin aaO, § 11 Rdn. 198), kommt es darauf hier nicht an, weil die Klägerin einen angeblich ihr entstandenen Schaden und nicht einen Schaden der Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht (§§ 115 ff., 119 SGB X) geltend gemacht hat.

mehr
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93  

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211).

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f.; 97, 330, 334; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 ).

    Sie kann von den Beklagten auch nicht die Mittel zum Abschluß einer privaten Versicherung zwecks Aufstockung ihres Versicherungsschutzes verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 181, 189).

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08  

    Schadensrecht - Prognose für die Ermittlung des Erwerbsschadens bei jungem Kind

    Auch wenn der Kläger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86  

    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung

    Soweit der Kläger verletzungsbedingt einen geminderten Arbeitsverdienst gehabt hat und deshalb geringere Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung abzuführen waren als ohne den Unfall, kann er von den Beklagten Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung verlangen (BGHZ 87, 181, 187 f.).

    In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit, Leistungsverkürzungen durch höhere Beiträge abzuwenden (BGHZ 87, 181, 187).

    Diese Versicherung kennt nur die Zwangsmitgliedschaft; für eine freiwillige Versicherung, eine Weiterversicherung oder eine Höherversicherung ist kein Raum (BGHZ 87, 181, 187).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R  

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Der BGH hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477, 478; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91  

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182; 97, 330, 332; 101, 207, 210 f.).
  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85  

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Diese von der Revision nicht in Frage gestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - VersR 1954, 277, 278; vom 17. Januar 1967 - VI ZR 91/65 - BGHZ 46, 332, 333 ff = VersR 1967, 277 ; vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76 BGHZ 69, 347, 348 ff = VersR 1977, 1156 ; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81 - BGHZ 87, 181, 182 ff = VersR 1983, 663 ; vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 152/84 - VersR 1986, 391 und vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 243/82  
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  • OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/90  

    BGB § 823, § 847

  • OLG Stuttgart, 22.10.1993 - 2 U 293/92  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 214/82  

    Ersatz für Versicherungsbeiträge des Rehabilitanden

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05  

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

  • OLG Hamm, 08.03.2006 - 11 WF 27/06  

    Zurechnung von Verzögerungen durch unvollständige PKH-Erklärungen

  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 184/82  

    Ersatzfähigkeit des Beitragszuschlags wegen Risikoerhöhung in einer

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 134/82  
  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 96/82  
  • LG Münster, 10.06.2011 - 16 O 280/10  
  • LG Bochum, 11.12.1996 - 2 O 52/95  
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