Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84   

Nachträgliche Ausübung der Verlängerungsoption

§ 322 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, Ausübung von Gestaltungsrechten nach rechtskräftiger Verurteilung, hier Sonderfall: vertragliches Gestaltungsrecht (Option)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach Rechtskraft des Räumungsurteils

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 94, 29
  • NJW 1985, 2481
  • MDR 1985, 574
  • ZMR 1985, 230
  • WM 1985, 721
  • DB 1985, 1887



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03  

    Verfahrensrecht - Rechtskraft eines Urteils

    Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).*).

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt für die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung ab (BGHZ 94, 29, 34 m.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung, sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 42, 37, 42; 94, 29, 34; 131, 82, 88).

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04  

    Mietrecht - Kündigung eines Staffelmietvertrages und Abwendung der Vollstreckung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (für die Aufrechnung: BGHZ 34, 274, 279 f.; 100, 222, 225; Senatsurteil BGHZ 125, 351, 353; für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: BGHZ 42, 37, 39 ff.; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 94, 29, 34; 157, 47, 52).

    Der Grund, auf dem die gestaltende Wirkung der Kündigungserklärung beruht, entsteht jedoch bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmals die Möglichkeit hat, sein Kündigungsrecht auszuüben, und er mithin die Rechtslage durch Abgabe der Gestaltungserklärung zu seinen Gunsten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 94, 29, 34; für die Aufrechnungslage RGZ 64, 228, 230).

    Zwar wird der Mieter hierdurch in seiner Freiheit eingeschränkt, den Zeitpunkt der Ausübung seines gesetzlichen Kündigungsrechts zu bestimmen, weil das Gestaltungsrecht präkludiert ist, wenn es nicht bereits im Vorprozess ausgeübt wird (vgl. BGHZ 94, 29, 34).

    Insoweit verhält es sich anders als bei einem vertraglich eingeräumten Optionsrecht, dessen nachträgliche Ausübung der Senat nicht an der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO hat scheitern lassen (BGHZ 94, 29 ff.).

    In Rechtskraft ist lediglich die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge erwachsen, nicht dagegen die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; Senatsurteile BGHZ 43, 144, 145 ff.; 94, 29, 33; BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376 = WM 1999, 549, unter II 1 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91  

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, NJW 1991, 1046, 1047).

    Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 230; vgl. auch BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, Einleitung Rdn. 83; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht