Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6314
BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht eines an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten Erben; Erforderlichkeit der Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers für die Genehmigung des Hofübergabevertrags; Erforderlichkeit einer gesicherten Anwartschaft des Erben

  • Judicialis

    LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 27 Abs. 2; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; HöfeO § 7; ; HöfeO § ... 7 Abs. 2; ; FGG § 20 Abs. 1; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 a; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 b; ; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 2; ; LVO § 38 Abs. 4; ; LVO § 38 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2
    Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Oktober 1951 (BGHZ 3, 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings bejaht habe, beruhe dies auf der früheren Fassung von § 7 Abs. 2 HöfeO, nach der ein Hofübergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft habe, wenn der Übergeber seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben habe übergehen wollen.

    Zu Recht hat das Beschwerdegericht die frühere Senatsrechtsprechung, nach welcher der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Eigentümers bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling in dem Verfahren betreffend die Genehmigung des Übergabevertrags beschwerdeberechtigt ist (BGHZ 3, 203), für nicht anwendbar angesehen.

    a) Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach der damaligen Rechtslage der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Hofeigentümers als Hoferbe nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zustimmung zu der Übergehung sämtlicher Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. erteilte; diese Einschränkung der Testier- und Verfügungsfreiheit des Eigentümers verschaffte dem einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmling eine einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellte weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf, dass er Hoferbe wurde (vgl. BGHZ 3, 203, 204 f.).

    Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröffentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrags.

  • BGH, 18.04.1996 - BLw 43/95

    Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellt ist (Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, AgrarR 1996, 400, 401 m.w.N.).

    Demgemäß hat selbst derjenige, der schon vor dem Abschluss eines Hofübergabevertrags durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen zum Hoferben bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrags (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, aaO).

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 10/96

    Voraussetzungen des siedlungsrechtilchen Vorkaufsrechts; Bindung des

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680).
  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröffentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrags.
  • BGH, 02.03.1995 - BLw 70/94

    Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Der Senat entscheidet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil es um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).
  • BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15

    Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen

    Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 27. September 2007, BLw 14/07, FamRZ 2008, 261).

    a) Der Beteiligte zu 1 ist nach § 9 LwVfG aF i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird (Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261, 262).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden Erben, die an dem Abschluss eines Hofübergabevertrags nach § 17 HöfeO nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951 - V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, LM Nr. 25 zu § 20 FGG; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 47/95, AgrarR 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    Die Aussicht des Abkömmlings, entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HöfeO) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, aaO; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    c) Anders verhält es sich, wenn der Abkömmling bereits eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hat, die einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gleichsteht (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 23/60, NJW 1961, 1816; Beschluss vom 5. Dezember 1961 - V BLw 2/61, NJW 1962, 447, 448; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    aa) Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der ein Beschwerderecht des weichenden Hoferben auch in diesem Fall verneint (Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 13).

    (2) Die gesetzliche Berufung des ältesten (oder des jüngsten) Abkömmlings zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO begründet jedoch kein subjektives Recht, Hoferbe zu werden, sondern lediglich eine rechtlich nicht geschützte Erwartung (näher dazu: Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 23.10.2014 - 10 W 71/14

    Zulässigkeit der Beschwerde der nicht am Hofübergabevertrag beteiligten Erben

    Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. etwa: BGH, ZEV 2009, 145; ZEV 1996, 353; OLG Hamm, RdL 1996, 245; OLG Celle, AgrarR 199, 162).

    Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof ausnahmsweise das Beschwerderecht eines nicht am Übergabevertrag beteiligten Dritten bejaht hat, wenn dieser eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen konnte, weil der Hofübergeber bereits vor Abschluss des Vertrages infolge Erbvertrages oder bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamentes oder durch sog. formlos bindende Hoferbenbestimmung verbindlich ihn als seinen Hoferben bestimmt hatte; denn dem verbindlich bestimmten Hoferben kommt unter den genannten Voraussetzungen eine gesicherte Anwartschaft auf den Hof zu, die einem subjektiven Recht i.S.v. § 59 I FamFG gleichgestellt ist (vgl. BGH, ZEV 2009, 145 f.).

  • OLG Köln, 02.05.2016 - 23 WLw 5/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).

    Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass der am Hofübergabevertrag nicht beteiligte Erbe selbst dann nicht beschwerdeberechtigt ist, wenn zwar er selbst, nicht aber der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist (BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261).

  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 28 U 86/15

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung bzgl. Nutzung eines

    Zugunsten des Klägers ließen sich auch nicht die von ihm der Beklagten mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, Beschl. BLw 66/93 vom 22.02.1994 und Beschl. BLw 14/07 vom 27.09.2007, anführen.
  • LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23

    Beschwerdebefugnis eines testamentarischen Schlusserben gegen Versagung der

    Nach dieser Rechtsprechung hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG (heute § 59 FamFG) gleichgestellt ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - BLw 14/07 -, Rz. 10, juris).
  • OLG Celle, 05.09.2022 - 7 W 6/22

    Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Hofübergabevertrags

    Ausgenommen sind hiervon nur die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrages den Beschwerdeführer erbvertraglich oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung, also Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof, bereits zum Hoferben bestimmt hat, so dass der weichende Erbe eine rechtlich gesicherte Anwartschaft erlangt hat, die einem subjektiven Recht gleichgestellt wird ( BGH, Beschluss v. 27. Sept. 2007 - BLw 14/07 -, juris-Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht