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   BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95   

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https://dejure.org/1999,1392
BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Arbeitslohn; Gleichheit; Rechtsstaatswidrigkeit; Trinkgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 65
  • BB 1999, 782
  • BB 1999, 942
  • DB 1999, 831
  • BStBl II 1999, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Hiervon ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88 (BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117) stillschweigend ausgegangen.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117 ausgeführt hat, entspricht es zwar der Lebenserfahrung, daß Kellner in einem Restaurant regelmäßig freiwillige Trinkgelder erhalten; deren Höhe ist im Einzelfall jedoch von unterschiedlichen Faktoren (Gepflogenheiten und finanzielle Leistungskraft des Kunden, Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Art des Lokals, Höhe der Rechnung usw.) abhängig.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Entgegen der Auffassung des FG liege bei der Besteuerung freiwillig gewährter Trinkgelder ein dem Träger öffentlicher Gewalt zurechenbares Vollzugsdefizit im Sinne des sog. Zinssteuerurteils (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) vor.

    Eine prinzipielle Verfehlung der Belastungsgleichheit liegt nach dem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 allerdings nicht schon bei einer solchen Belastungsungleichheit vor, die durch Vollzugsmängel hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, daß der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707, und Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 508, a.E.).
  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Im übrigen verliert eine Vorschrift ihre Anwendbarkeit nicht schon wegen Schwierigkeiten beim praktischen Vollzug, wenn die unterschiedliche Durchsetzbarkeit von Steueransprüchen nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelung, sondern auf der fehlenden Rechtstreue des Steuerschuldners beruht (BVerfG-Beschluß vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 597, 601).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 2 K 127/92

    Anfall von Einkommenssteuer bei freiwillig gezahlten Trinkgeldern; Trinkgelder

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Trinkgeldempfängern anderer Branchen geltend gemacht worden war, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 478 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 11.03.1992 - II R 129/88

    Versicherungsteuer für an ausländische Unternehmen bezahlte Versicherungsentgelte

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, daß der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707, und Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 508, a.E.).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    d) Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    c) Angesichts dessen konnte im Streitfall dahinstehen, ob bei konzernrechtlichen Strukturen das Tatbestandsmerkmal "Dritter" überhaupt erfüllt sein könnte, ob nach der Neuregelung der Begriff "Trinkgeld" noch eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Dritten voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190), ob aus dem allgemeinen Sprachgebrauch für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern weitere insbesondere betragsmäßige relative und absolute Grenzen folgen, mit deren Überschreiten Zuwendungen nicht mehr die Bezeichnung Trinkgeld im Sinne eines "kleinen" Geldgeschenkes rechtfertigen und welche weiteren Grenzen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und das daraus folgende Gebot der steuerlichen Lastengleichheit den Steuerbefreiungen von Trinkgeldern setzen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502).
  • FG Berlin, 12.06.2006 - 9 K 9093/06

    Tronc-Einnahmen als steuerfreie Trinkgelder

    Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den Neuen Bundesländern i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG a. F. für verfassungswidrig erachtet hat (Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502) wird die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern (nur zugunsten von Arbeitnehmern) den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, zumal mit der unbeschränkten Befreiung u. a. die steuerliche Belastung im Niedriglohnsektor gesenkt werden sollte (in diesem Sinne Kruse, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2001, 366 ff., 371, besonders ausführlich unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 51 n. F. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Großkommentar, § 3 Nr. 51 Rdnrn. B 51/8 ff.; 36 ff.; vgl. auch Zumbansen/Kim, Be­t­rie­b­s-Berater - BB - 1999, 2454, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BStBl II 1999, 361).
  • BFH, 20.07.2000 - VI R 10/98

    Lohnsteuer für Trinkgelder im Pauschalierungsverfahren

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar Trinkgelder, soweit der Freibetrag nach § 3 Nr. 51 EStG überschritten ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323, und vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein

    Da der Tatbestand des § 3 Nr. 51 EStG vorliegend nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Steuerbefreiung von Trinkgeldern vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Zahlungen an Selbständige steuerpflichtig sind, gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BFH VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; s. auch BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; ebenso Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 51 Rz. 1).
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