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   BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04   

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https://dejure.org/2005,2145
BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04 (https://dejure.org/2005,2145)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2005 - VII R 57/04 (https://dejure.org/2005,2145)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - VII R 57/04 (https://dejure.org/2005,2145)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Judicialis

    AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3; ; StGB § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 284 Abs. 1, 3; StGB § 156
    Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Vollstreckungsschuldners zur Ergänzung oder Berichtigung der Angaben im Vermögensverzeichnis bei nachträglicher Änderung der Vermögenslage ? Ergänzung oder Berichtigung setzt kein neues Verfahren der Finanzbehörde in Gang ? Erneute Ermessensentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Ergänzung bzw. Richtigstellung eines Vermögensverzeichnisses; Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Neueröffnung des Vollstreckungsverfahrens nach ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 284 Abs 3, AO 1977 § 5, FGO § 102
    Eidesstattliche Versicherung; Erledigung der Hauptsache; Ermessen; Vermögensverzeichnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 205
  • NVwZ-RR 2007, 67 (Ls.)
  • BB 2005, 2286
  • DB 2005, 2338
  • BStBl II 2005, 814
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Zur Begründung der Revision beruft sich das FA auf das Senatsurteil vom 26. März 1991 VII R 66/90 (BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545).

    c) Das gefundene Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545.

    Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 4. März 1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223, sowie vom 12. August 2004 VII B 336/03, nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Nach den Grundsätzen des gelenkten bzw. intendierten Ermessens (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, m.w.N.) ist aufgrund der ermessenslenkenden Vorgaben des § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 eine neue Ermessensentscheidung nicht erforderlich.

    Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des "intendierten Ermessens" (vgl. hierzu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 284 AO 1977 Rdnr. 65, und Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 105, 55) durch das FA wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Vollstreckungsschuldner eine unwesentliche Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vornimmt.

  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner selbst dann von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht frei würde, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1964 VII ZR 156/62, BGHZ 41, 318 zu § 807 ZPO, und Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rdnr. 39, m.w.N.).
  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Die in der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegende Ermessensentscheidung (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79) kann nach § 102 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 315/98

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 4. März 1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223, sowie vom 12. August 2004 VII B 336/03, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Die in der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegende Ermessensentscheidung (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79) kann nach § 102 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03

    Frage der Berücksichtigungsfähigkeit geänderter Verhältnisse nach Erlass der

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 4. März 1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223, sowie vom 12. August 2004 VII B 336/03, nicht veröffentlicht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2004 - 5 K 2746/01

    Erledigung der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 20 veröffentlicht.
  • LG Koblenz, 16.12.1997 - 2 T 674/97
    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Darüber hinaus hat er auf begründetes Verlangen der Finanzbehörde eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen (vgl. für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung --ZPO-- Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 903 Rdnr. 14; Eickmann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 903 Rdnr. 18 ff. sowie Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1997 2 T 674/97, Monatsschrift für Deutsches Recht 1998, 369).
  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung

    Auszug aus BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
    Denn das Gesetz geht in § 284 Abs. 3 AO 1977 davon aus, dass die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung den die Ermessensausübung vorprägenden Regelfall und die näher zu begründende Abstandnahme einen Ausnahmefall bildet (vgl. Urteil des FG des Saarlandes vom 31. Mai 2001 1 K 322/00, EFG 2001, 1174).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10

    Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines

    Beide Ermessensentscheidungen können nach § 102 Satz 1 FGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814; Urteil des FG München vom 27. Mai 2009 1 K 312/08, juris).

    Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).

    Das gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787; BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814; Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007 1 K 118/07, EFG 2007, 1963).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10080/20

    Notwendiger Inhalt der Vermögensauskunft bei mit Inhabergrundschuld belastetem

    Auch der Bundesfinanzhof - BFH - hat in seinem Urteil vom 26.07.2005 VII R 57/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 814, Juris Rn. 5 ausgeführt, dass das Verfahren mit der Abgabe der Versicherung an Eides statt zu Protokoll seinen Abschluss findet.

    Die Angaben des Schuldners müssen daher so beschaffen sein, dass sich der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses einen vollständigen Überblick über das vorhandene bewegliche und unbewegliche Aktivvermögen sowie über bestehende Einkunftsquellen verschaffen kann (BFH, Urteil vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814, Juris Rn. 5).

  • BFH, 29.06.2006 - VII B 19/06

    Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des

    Der zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, deren förmliche Abgabe, sei aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses, so dass nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorgenommen werde, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abgabe abzusehen (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607, und BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).

    Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil in BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

    Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids

    cc) Da sich das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung mit den Ermessenserwägungen des HZA rechtlich nicht auseinander gesetzt und diese nicht einmal im Tatbestand des Urteils dargestellt hat, hält es der Senat allerdings nicht für gerechtfertigt, selbst die Prüfung gemäß § 102 Satz 1 FGO vorzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden, da der Klägerin sonst die erste Instanz genommen würde (vgl.: Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz. 51.1; Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05

    Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher

    Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung - hier bei Ergehen der Einspruchsentscheidungen - bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. BFH, Urteile vom 26.03.1991 VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545 und vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814).
  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung - hier bei Ergehen der Einspruchsentscheidungen - bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. BFH, Urteile vom 26.03.1991 VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545 und vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814).
  • BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05

    Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung

    Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 195/05

    Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des

    Da das Aussetzungsbegehren auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung über die Anforderung des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung am 29. Juni 2004 --auf den es für die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung allein ankommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814)-- unanfechtbar abgelehnt war, lag auch kein Vollstreckungshindernis vor, das das FG bei der Überprüfung der Entscheidung hätte beachten müssen.
  • FG Nürnberg, 27.03.2014 - 4 K 863/10

    Keine Erstattung von Säumniszuschlägen: Verletzung der Mitwirkungspflicht

    Für die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung - hier bei Ergehen der Einspruchsentscheidung - bekannt waren oder bekannt sein mussten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.03.1991 VII R 66/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 545 und vom 26.07.2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814, 816).
  • FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Düsseldorf, 16.03.2011 - 7 K 4016/10

    Verkennung des i.R.d. Ermessensentscheidung zu beurteilenden Sachverhalts durch

  • FG München, 26.07.2012 - 14 K 526/12

    Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts

  • FG München, 09.12.2010 - 14 K 3962/09

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage eines

  • VG Köln, 13.05.2009 - 23 L 667/09
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