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   BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73   

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BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,4)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,4)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,4)
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Ausländerausweisung

Münchner Olympiaattentat;

Art. 19 Abs. 4, 6 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ausländerausweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Interessenabwägung bei einer Ausweisung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Interessenabwägung bei einer Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 16 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 21.12.1973)

    Rechtsschutz wie für Deutsche: Keine vorschnelle Ausweisung von Ausländern

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 382
  • NJW 1974, 1043 (Ls.)
  • NJW 1974, 227
  • MDR 1974, 288
  • DVBl 1974, 79
  • DÖV 1974, 58
 
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Wird zitiert von ... (766)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]).

    Der hierin verbürgte umfassende und effektive gerichtliche Schutz (vgl. BVerfGE 10, 264 [267]; 25, 352 [365]; 35, 263 274]) wird illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben.

    Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und "ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses" (BVerfGE 35, 263 [272]).

    Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 35, 263 [274]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG ) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]).

    Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; siehe auch BVerfGE 10, 89 [99]; 21, 54 [59]).

    Im übrigen gelten hier weitgehend die gleichen Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 32 [42 f.] unter II 3 b) zur Verfassungsmäßigkeit der ähnlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) angestellt hat.

  • BVerfG, 01.03.1966 - 1 BvR 509/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]).

    Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG , die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72).

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 35, 263 [274]).

    Allerdings schreibt Art. 19 Abs. 4 GG eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 11, 232 [234]).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73

    Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Jordaniers

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht ihm durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell anschließende verwaltungsgerichtliche Klage den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet und insoweit die Vollziehung der Ausweisungsverfügung untersagt (Beschluß vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 - = BVerfGE 35, 177 ).

    Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]).

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    1. Bei solchen Regelungen hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]).

    Da bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Nummern des § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt wird, lassen die hier von den Behörden angewandten Gesetzesvorschriften, wie die Bundesregierung mit Recht hervorhebt, genügend Raum dafür, bei der Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu ragen, in dem sich das Rechtsstaatsprinzip besonders ausprägt (BVerfGE 17, 306 [314]).

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG , die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 20.70

    Klagebefugnis eines deutschen Ehegatten gegen die Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG , die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 52.70

    Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers - Verurteilung wegen begangener

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG , die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
    Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Aus dieser grundsätzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig; erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 37, 150 [153]").
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner ersten Grundsatzentscheidung im Zusammenhang mit der sofortigen Vollziehung von Ausweisungsverfügungen klargestellt, daß der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so weniger zurücktreten dürfe, je schwererwiegend die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirke (BVerfGE 35, 382 [402]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.).
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