Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bremer Modell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 37
  • NJW 1981, 741
  • DVBl 1981, 575



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07  

    Fachhochschullehrer

    Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 [68 f.]; 95, 193 [212]; 111, 333 [353 f.]; 122, 89 [114]).

    Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können (vgl. BVerfGE 35, 79 [122]; 55, 37 [68 f.]; 122, 89 [114]).

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 [121 f.]; 55, 37 [68 f.]; 93, 85 [95]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 [33 f.]).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00  

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06  

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Obgleich die habilitierten Wissenschaftler einer Fakultät nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Berufungsverfahren und die entsprechende Entscheidungsfindung einen ausschlaggebenden Einfluss haben müssten (vgl. BVerfGE 35, 79 [132 f.]; 47, 327 [398 ff.]; 55, 37 [58 ff.]; 95, 193 [210]), verlagere das Hochschulgesetz die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungsvorschläge auf das Dekanat.

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [122, 128]; 47, 327 [369 f.]; 51, 369 [379]; 55, 37 [68 f.]; 111, 333 [354]).

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