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   BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81   

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BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 (https://dejure.org/1981,5)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 (https://dejure.org/1981,5)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 (https://dejure.org/1981,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ausbildungsausfallzeiten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Begrenzung der Ausbildungsausfallzeitenbewertung ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten - Gesetzliche Rentenversicherung - Freiwilliger Beitritt - Nachentrichtung von Beiträgen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 81
  • NJW 1982, 135
  • NJW 1982, 153
  • NJW 1982, 155
 
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Wird zitiert von ... (550)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, wird mit der Erwägung begründet, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289]) auch Anwartschaften dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt habe.

    b) In der Sache gehen die Beschwerdeführer, jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 ), davon aus, daß die angegriffene Regelung vornehmlich Art. 14 GG verletze.

    Auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 ) handele es sich allerdings um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Position.

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß insoweit als Prüfmaßstab nur Art. 14 GG in Betracht komme (BVerfGE 53, 257 [309]), könne aber in dieser Ausschließlichkeit nicht gefolgt werden.

    Das hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289 f.]) ausgesprochen, also für einen Fall, in dem es sich um die Teilung beitragsmäßig festgestellter Anwartschaften und damit um die verfassungsrechtliche Überprüfung eines unmittelbaren und definitiven Eingriffs in die Rechtsposition des Versicherten handelte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 ausgesprochen, daß Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 ff.); 55, 114 [131]).

    Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339 ff.]; 53, 257 [292]).

    Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]).

    Je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (BVerfGE 53, 257 [292]).

    Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt wird, "wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet" (BVerfGE 53, 257 [291]), nicht mehr herstellbar wäre.

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müssen (vgl. BVerfGE 52, 1 [29]) und daß dementsprechend Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten (vgl. BVerfGE 50, 290 [341] m.w.N.; 53, 257 [293]).

    Diese Zielsetzung aber war insgesamt von hoher Bedeutung, weil sie dazu diente, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    In dieser Grundrechtsvorschrift hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]; 45, 142 [168]; 53, 257 [309]).

    Dabei wird von uns nicht verkannt, daß im Zeitpunkt der Verabschiedung des 20. Rentenanpassungsgesetzes die finanzielle Situation der Rentenversicherung sich so ungünstig zu entwickeln drohte, daß das grundsätzliche Ziel des Gesetzes, die Funktion und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]), gewiß nicht zu beanstanden war.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Insoweit kommt es indessen darauf an, daß gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]).

    In dieser Grundrechtsvorschrift hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]; 45, 142 [168]; 53, 257 [309]).

    Auch im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muß der Gesetzgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]).

    Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]; 36, 281 [293]).

    Wie die Mehrheit zutreffend ausführt, ist Prüfungsmaßstab Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ; die Eigentumsgarantie geht aber insoweit über den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes hinaus, als der Gesetzgeber, der im Wege der Rechtsänderung in geschützte subjektive Rechte eingreift, hierfür legitimierende Gründe haben muß (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]).

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    In dieser Grundrechtsvorschrift hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]; 45, 142 [168]; 53, 257 [309]).

    Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, daß auch der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 36, 281 [292]).

    Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]; 36, 281 [293]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Diese Anforderungen an die Zulässigkeit beruhen auf den Gesichtspunkten der Subsidiarität und des Rechtsschutzbedürfnisses, die vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Auslegungsspielraum und Entscheidungsspielraum läßt (BVerfGE 43, 291 [386]).

    Die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes kann ausnahmsweise bereits vor Erlaß des Vollziehungsaktes zulässig sein, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlaßt, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 43, 291 [386] m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts bedarf es dazu nicht eines Rückgriffs auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem in anderen Fällen unechter Rückwirkung eines Gesetzes ein Vertrauensschutz des Betroffenen hergeleitet wird (vgl. BVerfGE 43, 291 [391] m.w.N.).

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283 [302]; 50, 177 [187]).

    Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]; 29, 283 [299]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten läßt, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293 f.]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339 ff.]; 53, 257 [292]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müssen (vgl. BVerfGE 52, 1 [29]) und daß dementsprechend Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten (vgl. BVerfGE 50, 290 [341] m.w.N.; 53, 257 [293]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten läßt, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293 f.]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]).

    Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]; 29, 283 [299]).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283 [302]; 50, 177 [187]).

    Die Möglichkeiten, die das Rentenreformgesetz 1972 durch die Öffnung der Rentenversicherung auch für Selbständige gab, waren vor allem dadurch, daß die Beitrittsmöglichkeit mit der Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen verbunden war, besonders günstig (vgl. BVerfGE 49, 192 [204 f.]; 50, 177 [186 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
    Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 288 [294]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten läßt, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293 f.]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]).

  • BVerfG - 1 BvL 11/81 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 33/80 (anhängig)
  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG - 1 BvR 753/78 (anhängig)
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG - 1 BvR 694/78 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 754/78 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 543/78 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 322/78 (anhängig)
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369 f.]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    372 (a) In Art. 14 Abs. 1 GG hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung gefunden (vgl. BVerfGE 58, 81 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Seine vornehmliche Verankerung findet das Rechtsstaatsprinzip allerdings in den in Art. 20 Abs. 3 GG ausgesprochenen Bindungen der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 35, 41 ; 39, 128 ; 48, 210 ; 51, 356 ; 56, 110 ; 58, 81 ; 101, 397 ; 108, 186 ; 133, 143 ; 134, 33 ; stRspr).
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