Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939-955, 957-963, 1128, 1315-1318, 1453/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,16
BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939-955, 957-963, 1128, 1315-1318, 1453/91 (https://dejure.org/1992,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1992 - 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939-955, 957-963, 1128, 1315-1318, 1453/91 (https://dejure.org/1992,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1992 - 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939-955, 957-963, 1128, 1315-1318, 1453/91 (https://dejure.org/1992,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Akademie-Auflösung

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Zulässigkeit eines Einzelfallgesetzes bei Vorliegen sachlicher Gründe (Einigungsvertrag: "kleine Warteschleife")

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Akademie-Auflösung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Regelung des EinigVtr über Auslaufen der Arbeitsverhältnisse der bei Forschungseinrichtungen der ehemaligen DDR Beschäftigten im wesentlichen mit GG vereinbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einigungsvertrag Art. 38 Abs. 3
    Neue Bundesländer: Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Akademie der Wissenschaften der DDR zum 31.12.1991 grundsätzlich verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedervereinigung - Befristung - Mutterschutz - Nachfolgeeinrichtung - Ausschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 360
  • NJW 1992, 1373
  • ZIP 1992, 514
  • MDR 1992, 589
  • NVwZ 1992, 559 (Ls.)
  • NJ 1992, 212
  • DVBl 1992, 610
  • BB 1992, 708
  • DB 1992, 787
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Das Bundesverfassungsgericht kann über die Verfassungsbeschwerden entscheiden, ohne die Beschwerdeführer zunächst auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu verweisen (vgl. BVerfGE 84, 133 [144]).

    Das geltende Mutterschutzrecht trägt diesem Schutzauftrag Rechnung (vgl. BVerfGE 84, 133 [156]).

    Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV sind die Länder in die Rechte und Pflichten der Deutschen Demokratischen Republik aus den Arbeitsverträgen eingetreten und damit insoweit deren Rechtsnachfolger geworden (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Berufsfreiheit, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 84, 133 [148]).

    2 GG ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit der deutschen Einigung zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben (vgl. BVerfGE 84, 133 [148]).

    Insofern lagen die Verhältnisse bei ihnen nicht anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [153]).

    dd) In besonders schwerwiegender Weise belastet die angegriffene Regelung bestimmte sozial benachteiligte Gruppen, namentlich Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und - soweit nicht genügend Einrichtungen zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen - auch Alleinerziehende (vgl. BVerfGE 84, 133 [154 f.]).

    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG: BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).

    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfGE 84, 133 [157] m.w.N.).

    Insofern liegen die Verhältnisse nicht anders als bei den Arbeitnehmern solcher öffentlicher Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art. 13 EV abgewickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [158]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt als objektive Grundsatzentscheidung die Verpflichtung des Staates ein, schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Als Forschungsinstitut ist es diesem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 ff., 373 f.]; 31, 314 [322]; 39, 302 [313]).

    Träger von Grundrechten können Einrichtungen des Staates nur sein, soweit sie vom Staat unabhängig sind (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); denn innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Als Forschungsinstitut ist es diesem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 ff., 373 f.]; 31, 314 [322]; 39, 302 [313]).

    Träger von Grundrechten können Einrichtungen des Staates nur sein, soweit sie vom Staat unabhängig sind (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); denn innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG: BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    aa) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe müssen die Grenzen des Zumutbaren gewahrt sein (vgl. BVerfGE 77, 84 [111]; 81, 70 [92]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG: BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Die gesetzliche Regelung eines Einzelfalles ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, daß es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhaltes von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    Es kann dahingestellt bleiben, wie weit es im einzelnen durch das Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vor staatlichen Eingriffen in seinen Tätigkeitsbereich geschützt wird (vgl. BVerfGE 67, 202 [207]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
    aa) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe müssen die Grenzen des Zumutbaren gewahrt sein (vgl. BVerfGE 77, 84 [111]; 81, 70 [92]).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerfG - 1 BvR 1128/91 (anhängig)
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Dies richtet sich gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken, also die Erlangung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes behindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 97, 169 ).

    Doch obliegt dem Staat aus dem Grundrecht folgend der Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes dienen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Während die Eigentumsgarantie das Erworbene schützt, stellt die Berufsfreiheit den Erwerb, mithin die Betätigung an sich, unter Schutz (BVerfGE 30, 292, 334 f.; 84, 133, 157; 85, 360, 383; 126, 112, 135).

    Daher ist Art. 14 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab heranzuziehen, wenn es um eine Begrenzung der Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter geht, während ein Eingriff in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfGE 30, 292, 335; 84, 133, 157; 85, 360, 383; jeweils mwN; BVerfGE 126, 112, 135).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfGE 85, 360 ; 134, 33 ; 139, 148 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht