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   BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00   

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BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00 (https://dejure.org/2000,1952)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2000 - 3 C 27.00 (https://dejure.org/2000,1952)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 (https://dejure.org/2000,1952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 2, § 905; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 1
    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV); Funktionsprinzip; Eigentumsübergang, gesetzlicher -; gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt; Beitrittszeit, Zuordnungskonkurrenz zum -; Grundstück ...

  • Wolters Kluwer

    Sondervermögen der Reichsbahn - Verwaltungsnutzung (i.S.d. Art. 21 Abs. 1 S. 1 EV) - Funktionsprinzip - Eigentumsübergang - Gesetzlicher Eigentumsübergang - Gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt - Beitrittszeit - Zuordnungskonkurrenz - Grundstück (§ 1a Abs. 1 ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Grundstückszuordnung; Zuordnungsobjekt; S-Bahn-Tunnelanlage

  • Judicialis

    BGB § 94 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 95 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 905; ; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; ; EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1; ; VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV); Funktionsprinzip; Eigentumsübergang, gesetzlicher -; gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt; Beitrittszeit, Zuordnungskonkurrenz zum -; Grundstück (§ ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    S-Bahn-Tunnelanlage Teil eines Verwaltungsgebäudes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    Art. 21 Abs. 1, 26 Abs. 1 EinigungsV; § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG
    Vermögenszuordnung/Sondervermögen Deutsche Reichsbahn/S-Bahn-Tunnelanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 237
  • NJ 2001, 327 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1982 - III ZR 93/80

    U-Bahn-Dienstbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
    Kommt zwischen ihnen keine vertragliche Vereinbarung zustande, so könnte in Fällen dieser Art eine Teilenteignung zumindest in Form der zwangsweisen Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Bahn erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1982 - III ZR 93/80 - BGHZ 83, 61).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94

    Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
    Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück - ebenso wie das gesamte ehemalige Reichsvermögen - trotz der unveränderten Grundbucheintragung bereits lange Zeit vor dem Beitrittszeitpunkt seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren hatte und in das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik in der Form des Volkseigentums übergegangen war; dieses ist mit Wirksamwerden des Beitritts grundsätzlich Vermögen der Bundesrepublik Deutschland geworden (vgl. grundlegend zum Schicksal des ehemaligen Reichsvermögens zu Beginn der 50er-Jahre in der DDR: Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 ; stRspr).
  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 21.00

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (im

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
    b) Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - (DokBer A 2000, 329 m.w.N.) entschieden hat, führt nämlich die Nutzung eines früher volkseigenen Grundstücks für Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 EV auch dann zum (gesetzlichen) Eigentumsübergang auf den zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung - hier den Beigeladenen -, wenn er zugleich zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im vorstehenden Verständnis gehörte.
  • BVerwG, 19.10.2000 - 3 C 33.99

    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Zuordnung eines Grundstücks -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
    aa) Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält (vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 3 C 33.99 - für Postvermögen i.S.d. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV), leitet ihre Berechtigung aus dem Grundsatz ab, dass sich jede Zuordnung eines zuvor volkseigenen Vermögensgegenstandes vorrangig nach der damit zulässig wahrgenommenen Aufgabe zu richten hat.
  • VG Berlin, 28.01.2000 - 3 A 631.97

    Zuordnung von Grundstücksflächen als Verwaltungsvermögen; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00
    BVerwG 3 C 27.00 VG 3 A 631.97.
  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).

    Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 3.15

    Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 12.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 11.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 4.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 5.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 7.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 10.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (vgl. Papier, in: Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 - BVerwGE 112, 237 ).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 13.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 6.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 9.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

  • BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01

    Sondervermögen Deutsche Reichsbahn; Deutsche Reichsbahn; Reichsbahnvermögen;

  • VG Frankfurt/Oder, 23.03.2010 - 1 K 91/05

    Fehlende Öffentlichkeit eines Eisenbahnzufuhrweges

  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

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