Rechtsprechung
   BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    DSchPflG RhPf § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 8, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1; LBO RhPf § 81; BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; GG Art. 14 Abs. 1
    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten; Drittschutz; Nachbarschutz; Denkmalwürdigkeit; Erhaltungspflicht; Schutzpflicht; Umgebungsschutz; Denkmalzone; Investitionen; Verhältnismäßigkeit; Belange des Denkmalschutzes; Tatbestandswirkung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Clearingstelle EEG

    BauGB/ROG
    Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte der Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude

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  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    BauGB/ROG
    Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte der Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude

  • NWB SteuerXpert START

    BauGB § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutzrecht, Bauplanungsrecht: Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals; Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens als Anfechtungsgrund; Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch ( BauGB ) durch die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gg. Nachbarbauten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Beseitigung eines errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos durch die Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen Schlossanlage; Anfechtbarkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung eines benachbarten Vorhabens durch den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals; Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens als Anfechtungsgrund; Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 817 (Leitsatz)

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

  • info-m.de (Leitsatz)

    Denkmalschutz: Kann sich der Eigentümer zur Abwehr eines benachbarten Vorhabens auf den Denkmalschutz berufen?

  • kanzlei-klumpe.de , S. 14 (Kurzinformation)

    Inhalt und Grenzen des Abwehranspruchs eines Denkmaleigentümers gegen Nachbar-Bauvorhaben

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  • raehp.de , S. 11 (Kurzinformation)

    Recht des Nachbarn auf Denkmalschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach denkmalschutzrechtlicher Genehmigung eines Vorhabens kann Denkmalschutz des BauGB nicht mehr entgegenstehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutz: Beeinträchtigung durch benachbartes Silo? (IBR 2009, 610)

  • heinemann-und-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Recht des Nachbarn auf Denkmalschutz (RA Axel Pottschmidt)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 133, 347
  • NJ 2009, 388
  • DVBl 2009, 913
  • DÖV 2009, 960
  • BauR 2009, 1281
  • IBR 2009, 610
  • NVwZ 2009, 1231
  • ZfBR 2009, 580



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Wird zitiert von ... (75)  

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2009 - 8 K 2609/08  

    Denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht

    Zum denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht des Eigentümers einer denkmalgeschützten Doppelhaushälfte gegen die Baugenehmigung zum Abriss der anderen, ebenfalls denkmalgeschützten Doppelhaushälfte und gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen, deutlich größeren (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465; BVerwG, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).*).

    Den weiteren Abänderungsantrag der Kläger vom 19.06.2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - zum Drittschutz im Denkmalschutzrecht lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.06.2009 - 8 L 1663/09.F(V) -, auf den Bezug genommen wird ab, da das Rechtsschutzbedürfnis wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches abgewehrt werden solle, mit Fertigstellung des Rohbaus im Juni 2009 entfallen sei.

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) folge, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DschG und auch des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG nach Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. den Bestimmungen des DSchG die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne, wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines solchermaßen geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtige.

    Die Beklagte legt näher dar, dass den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, in dem ein Abwehrrecht aus Denkmalschutzrecht verneint wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) nicht entgegen stehe.

    Das Gericht folgt zu der Frage, ob den Klägern ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht zusteht, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

    Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren; die Eigentumsgarantie enthält auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310 m.w.N.).

    Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

    Nur wenn dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten vorstehend dargestellten Pflichten nach dem DSchG, insbesondere der Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden (so ausdrückl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2010 - 12 LB 31/07  

    Baugenehmigung für Errichtung einer Windenergieanlage

    Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*).

    Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der von der Klägerin geltend gemachte Belang des Denkmalschutzes diene allein dem öffentlichen Interesse und vermöge deshalb keinen drittschützenden Charakter zugunsten der Klägerin zu entfalten, hat sich die Vorinstanz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts befunden (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57; Beschl. v. 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -, NdsVBl. 2007, 49; Beschl. v. 14.3.2007 - 1 ME 222/06 -, ZfBR 2007, 1192; Beschl. v. 10.7.2008 - 12 ME 389/07 -, juris), die wiederum im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung stand (vgl. insoweit Rechtsprechungsnachweise im Urt. d. BVerwG v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).

    § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet allerdings nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz und hat somit im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, a. a. O.).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R  

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    2009 - 4 C 3.08 - unter II., vor 1.).
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