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   BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82   

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https://dejure.org/1984,1782
BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82 (https://dejure.org/1984,1782)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1984 - 8 C 96.82 (https://dejure.org/1984,1782)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 (https://dejure.org/1984,1782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle des Bezugs eines Ausbildungsförderungsdarlehens - Anrechenbarkeit eines zinslos gewährten Ausbildungsförderungsdarlehens als Einkommen i.S.d. § 10 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung vom 29. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WoGG 77 §§ 10, 11, 18, 21

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 247
  • DÖV 1984, 776
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 20.77

    Neufassung des Wohngeldgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bezug eines Ausbildungsförderung darlehens im Rahmen des allgemeinen Versagungsgrunds des § 18 WoGG 77 "bei der Prüfung mit zu berücksichtigen, ob oder ... inwieweit Wohngeld zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderl ist" (Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - BVerwGE 54, 358 ).

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - (a.a.O. S. 365) entschieden.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 107.82

    Wohngeldanspruch eines Studenten - Verlobte - Gemeinsamer Hausstand - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 96.82
    Die Wohngeldkürzung, die der Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, dem Kläger werde gleichzeitig eine Ausbildungsförderurig in Form eines unverzinslichen Darlehens gewährt, findet im Wohngeldgesetz in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) - WoGG 77 - keine Stütze (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1980 <BGBl. I S. 1741> Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 107.82 -).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle (Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht) .

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden.

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR 4100 § 138 Nr. 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
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