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   BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91   

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https://dejure.org/1992,425
BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91 (https://dejure.org/1992,425)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1992 - 9 C 8.91 (https://dejure.org/1992,425)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1992 - 9 C 8.91 (https://dejure.org/1992,425)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 364
  • NVwZ 1993, 190
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91
    Dabei kann auch in diesem Verfahren dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unwilligkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 4, in der Türkei zu leben, überhaupt ein nach dessen Ausreise eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist (vgl. bereits Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [23/24]) und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des Klägers zu 1 aus Deutschland unterblieben sind (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 - das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der nicht weiter belegten Behauptung, die Klägerinnen zu 2 und 3 seien zum Aufbau einer Existenz auch dann nicht in der Lage, wenn ihnen ihr Ehemann bzw. Vater zu ihrer Unterstützung »gewisse Geldbeträge« in die Türkei überweisen würde (UA Seiten 56 und 66).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - (a.a.O.) ausgeführt, es sei Bestandteil der anzustellenden Prognose, ob der Asylbewerber bei seinem unterstellten Aufenthalt im Heimatland in der Gemeinschaft von mit ihm zurückgekehrten Angehörigen sein werde.

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 135.90

    Voraussetzungen für die Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91
    Die Kläger zu 2 bis 4 waren in Istanbul, ihrem letzten, für die Frage, ob sie verfolgt oder unverfolgt ausgereist sind, maßgebenden Wohnort (BVerfG, Beschluß vom 28. Dezember 199O - 2 BvR 1295/87 - Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -) nicht von politischer Verfolgung betroffen.

    Dabei kann auch in diesem Verfahren dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unwilligkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 4, in der Türkei zu leben, überhaupt ein nach dessen Ausreise eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist (vgl. bereits Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [23/24]) und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des Klägers zu 1 aus Deutschland unterblieben sind (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 - das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der nicht weiter belegten Behauptung, die Klägerinnen zu 2 und 3 seien zum Aufbau einer Existenz auch dann nicht in der Lage, wenn ihnen ihr Ehemann bzw. Vater zu ihrer Unterstützung »gewisse Geldbeträge« in die Türkei überweisen würde (UA Seiten 56 und 66).

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91
    Die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des - für das asylbegehrende Familienmitglied unterstellten - Aufenthalts in die Hypothese wird zudem durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. dazu etwa Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104).
  • BVerfG, 28.12.1990 - 2 BvR 1295/87
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91
    Die Kläger zu 2 bis 4 waren in Istanbul, ihrem letzten, für die Frage, ob sie verfolgt oder unverfolgt ausgereist sind, maßgebenden Wohnort (BVerfG, Beschluß vom 28. Dezember 199O - 2 BvR 1295/87 - Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -) nicht von politischer Verfolgung betroffen.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163).

    1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91) sowie des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285), nach der bei in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen im Lichte von Art. 6 GG im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose auch im Heimatland auf die Gemeinschaft der Familienangehörigen abzustellen sei, ohne dass es auf etwaige Absichtserklärungen der Betroffenen oder ihren ausländerrechtlichen Status ankäme.

    Insoweit gelten im Rahmen der Gefahrenprognose des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190), entsprechend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (BVerwG, U.v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 - DVBl 1994, 58 = juris; U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = juris Rn. 14).

    Insoweit gilt - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr eines Ausländers mit den Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = juris Rn. 14); dieser Grundsatz gilt auch bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

    Diese Rechtsprechung kann jedoch als Ausnahme vom Grundsatz, dass bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (BVerwG, U.v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 - DVBl 1994, 58 = juris; U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 - juris Rn. 14), keine Anwendung finden, wenn das Bundesamt unter Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das Asylgesuch einzelner Personen aus einem Familienverband materiell isoliert betrachtet und zum Teil einen Schutzstatus zuerkennt, zu einem anderen Teil ablehnt.

    Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des Aufenthalts in die Rückkehrprognose durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt wird, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 - DVBl 1994, 58 = juris; U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Insoweit gelten im Rahmen der Gefahrenprognose des § 53 AuslG die Grundsätze, die der erkennende Senat zur asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelt hat (vgl. Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 ), entsprechend.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, worauf sich auch das Berufungsgericht beruft, bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (Urteil des Senats vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 389 ; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - a.a.O., S. 368 ff. in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12).

    Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.

    Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 370; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, S. 20).

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