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   OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93   

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https://dejure.org/1994,3877
OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93 (https://dejure.org/1994,3877)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.04.1994 - 19 U 173/93 (https://dejure.org/1994,3877)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. April 1994 - 19 U 173/93 (https://dejure.org/1994,3877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2232, 2233, 2353
    Mündliche Errichtung eines Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2232 § 2233 § 2353
    Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des Erblassers - Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 806
  • BWNotZ 1996, 16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50

    Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93
    Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Notars, des Arztes Dr. P und der Zeugin W war der Erblasser damals bewusstseinsklar, konnte Vorgelesenes verstehen und sich dazu jedenfalls mit "Ja" oder "Nein" äußern, was zur mündlichen Testamentserrichtung ausreicht (BGHZ 2, 172, 174 f 37, 79, 84 f, Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2232 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01

    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines

    Sind die Angaben zur Sprechfähigkeit des Erblassers in der notariellen Urkunde selbst unklar oder widersprüchlich, so können zur tatsächlichen Überzeugung des Notars weitere Feststellungen getroffen werden (OLG Köln MDR 1994, 806 = BWNotZ 1996, 16).
  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99

    Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

    Denn die in die notarielle Urkunde dazu aufgenommenen Angaben sind in nicht nachvollziehbarer Weise in sich widersprüchlich, indem es einerseits eingangs heißt, der Erblasser vermöge nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, während der anschließende Text der Urkunde dahin lautet, der Erblasser habe dem Notar mündlich seinen Willen wie nachfolgend erklärt (vgl. dazu OLG Köln MDR 1994, 806 = BWNotZ 1996, 16).
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