Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 09.11.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00   

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OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2000 - Verg 4/00 (https://dejure.org/2000,486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung einer Ausschreibung aufhebbar? (IBR 2000, 251)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 12 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 24
  • NVwZ-RR 2001, 25
  • NZBau 2000, 306
  • BauR 2000, 1638 (Ls.)
  • BauR 2001, 1135
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem ausschreibenden (potentiellen) öffentlichen Auftraggeber einerseits und dem jeweils interessierten Bieter andererseits spätestens aufgrund der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter entsteht, ist ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis (vgl. BGH NJW 1998, 3636, m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Ein so begründeter Anspruch ist im allgemeinen auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen (des sog. negativen Interesses) beschränkt und kann nur in besonderen - seltenen - Fällen auch den Ersatz des sog. positiven Interesses, insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns erfassen, ist aber immer auf Ersatz in Geld gerichtet (vgl. BGH NJW 1998, 3636 f ., m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Die Ausschreibung selbst ist kein Rechtsgrund für einen derartigen Anspruch (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643; jeweils m.w.N.) und kann es gemäß ihrer oben dargestellten Rechtsnatur nicht sein.

    Diese Vorschriften decken vielmehr nach dem systematischen Zusammenhang in dem sie stehen, und nach ihrer Entstehungsgeschichte nur den Bedarf an Regeln, in welchen Fällen sich der Ausschreibende von einem bereits eingeleiteten Vergabeverfahren lösen kann, ohne sich gegenüber den interessierten Bietern schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

    Folglich bedeuten die Vorschriften (wie § 26 VOL/A) nur, dass der (potentielle) öffentliche Auftraggeber bei einer ihm rechtlich durchaus möglichen Aufhebung der Ausschreibung aus anderen, den Vorschriften nicht entsprechenden Gründen verpflichtet sein kann, den interessierten Bietern Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643 und 3644).

    (NJW 1998, 3636, 3639, re. Sp., 3. Abs.; 1998, 3640, 3643, re. Sp., 3. Abs.) kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags nur dann verneint, wenn die öffentliche Hand von dem Auftrag (dort: von dem Bauvorhaben) aus sachlichen, willkürfreien Erwägungen Abstand nehmen will.

    .." könne "nur Ersatzansprüche zugunsten der Teilnehmer an der Ausschreibung auslösen" (BGH NJW 1998, 3636, 3640; 1998, 3640, 3644).

    Den insoweit enttäuschten, schutzwürdigen Erwartungen des Bieters wird durch die Zubilligung von Schadensersatz genügt (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3644).

    Aus alledem muss gefolgert werden, dass die Dienstleistungsrichtlinie Regelungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates (sei es des Haushaltsrechts, sei es des Zivilrechts, wie die Regelungen des deutschen Rechts), wonach (potentielle) öffentliche Auftraggeber auch nach stattgefundener Ausschreibung autonom darüber entscheiden können, ob sie ein Vergabeverfahren aufrechterhalten oder aufheben, und die interessierten Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unabhängig von der "Qualität" seiner Gründe für die Aufhebung die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss nicht beanspruchen können, unberührt lässt (so auch der BGH für die EG-Baukoordinierungsrichtlinie, NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Das Rechtsverhältnis, das zwischen dem ausschreibenden (potentiellen) öffentlichen Auftraggeber einerseits und dem jeweils interessierten Bieter andererseits spätestens aufgrund der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter entsteht, ist ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis (vgl. BGH NJW 1998, 3636, m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Ein so begründeter Anspruch ist im allgemeinen auf den Ersatz der durch die Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen (des sog. negativen Interesses) beschränkt und kann nur in besonderen - seltenen - Fällen auch den Ersatz des sog. positiven Interesses, insbesondere des durch Nichterteilung des Auftrags entgangenen Gewinns erfassen, ist aber immer auf Ersatz in Geld gerichtet (vgl. BGH NJW 1998, 3636 f ., m.w.N.; 1998, 3640 f., m.w.N.).

    Die Ausschreibung selbst ist kein Rechtsgrund für einen derartigen Anspruch (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643; jeweils m.w.N.) und kann es gemäß ihrer oben dargestellten Rechtsnatur nicht sein.

    Diese Vorschriften decken vielmehr nach dem systematischen Zusammenhang in dem sie stehen, und nach ihrer Entstehungsgeschichte nur den Bedarf an Regeln, in welchen Fällen sich der Ausschreibende von einem bereits eingeleiteten Vergabeverfahren lösen kann, ohne sich gegenüber den interessierten Bietern schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

    Folglich bedeuten die Vorschriften (wie § 26 VOL/A) nur, dass der (potentielle) öffentliche Auftraggeber bei einer ihm rechtlich durchaus möglichen Aufhebung der Ausschreibung aus anderen, den Vorschriften nicht entsprechenden Gründen verpflichtet sein kann, den interessierten Bietern Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643 und 3644).

    (NJW 1998, 3636, 3639, re. Sp., 3. Abs.; 1998, 3640, 3643, re. Sp., 3. Abs.) kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags nur dann verneint, wenn die öffentliche Hand von dem Auftrag (dort: von dem Bauvorhaben) aus sachlichen, willkürfreien Erwägungen Abstand nehmen will.

    .." könne "nur Ersatzansprüche zugunsten der Teilnehmer an der Ausschreibung auslösen" (BGH NJW 1998, 3636, 3640; 1998, 3640, 3644).

    Den insoweit enttäuschten, schutzwürdigen Erwartungen des Bieters wird durch die Zubilligung von Schadensersatz genügt (vgl. BGH NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3644).

    Aus alledem muss gefolgert werden, dass die Dienstleistungsrichtlinie Regelungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates (sei es des Haushaltsrechts, sei es des Zivilrechts, wie die Regelungen des deutschen Rechts), wonach (potentielle) öffentliche Auftraggeber auch nach stattgefundener Ausschreibung autonom darüber entscheiden können, ob sie ein Vergabeverfahren aufrechterhalten oder aufheben, und die interessierten Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unabhängig von der "Qualität" seiner Gründe für die Aufhebung die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss nicht beanspruchen können, unberührt lässt (so auch der BGH für die EG-Baukoordinierungsrichtlinie, NJW 1998, 3636, 3639; 1998, 3640, 3643).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Dass ein solcher Geschehensablauf zur Unzulässigkeit des (gesamten) Nachprüfungsantrags führt, hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 13.04.1999 (Verg 1/99; veröffentlicht in BauR 1999, 751 ff. = BB 1999, 1078 ff. = NJW 2000, 145 ff. = NZBau 2000, 45 ff. = WuW/E Verg 223 ff.) für den (dort allerdings tatsächlich nicht gegebenen) Fall eines vor Antragseingang wirksam erteilten Zuschlags ausgeführt.
  • VK Bund, 29.04.1999 - VK 1-07/99

    Herstellung und Lieferung von Euro-Münzplättchen für die Prägung von 1- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    An der zeitlichen Abgrenzung, dass die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags zwingend voraussetzt, dass bei seiner Einreichung Primärrechtsschutz gerichtet auf eine vergaberegelgemäße Zuschlagserteilung in einem noch laufenden Vergabeverfahren im Ansatz noch möglich sein muss, hält der Senat trotz der gegen seinen Beschluss vom 13.04.1999 (s.o.) erhobenen Kritik (u.a.: 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29.04.1999 - VK 1-7/99 - "Euro-Münzplättchen 11", NZBau 2000, 53, 55 = WuW/E Verg 218, 219 f.; Kulartz, BauR 1999, 724, 725 ff.) fest.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Rechte, zu deren Durchsetzung oder Verteidigung man sich auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, werden durch den Verfassungsartikel nicht selbst begründet, er setzt sie vielmehr voraus (BVerfGE 51, 176, 185; 61, 82, 110).
  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Rechte, zu deren Durchsetzung oder Verteidigung man sich auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, werden durch den Verfassungsartikel nicht selbst begründet, er setzt sie vielmehr voraus (BVerfGE 51, 176, 185; 61, 82, 110).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-81/98

    Alcatel Austria u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Diese Richtlinienbestimmung legt gemäß ihrer Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil "A" (vom 28.10.1999 Rechtssache C-81/98, veröffentlicht u.a. in NZBau 2000, Erwägungsgrund 31) gerade nicht fest, welche vergaberechtlichen Entscheidungen als rechtswidrig beurteilt werden müssen und welche rechtswidrigen Entscheidungen auf Antrag aufgehoben werden können.
  • VK Bund, 26.01.2000 - VK 1-31/99

    Beschaffung von ballistischen Unterziehschutzwesten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Der gegenteiligen Ansicht der Vergabekammer in dem hier angefochtenen Beschluss sowie der 1. Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom 26.01.2000 (VK 1-31/99, S. 9), auf den die Antragstellerin sich beruft, vermag der Senat nicht beizupflichten.
  • VK Köln, 18.01.2000 - VK-9/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung K vom 18. Januar 2000 (VK-9/99) zu Ziffer 1 bis 3 in vollem Umfang und zu Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Vergabekammer zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden hat.
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2013 - 15 Verg 9/13

    Begriff des sonstigen schwerwiegenden Grundes i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

    Eine Scheinaufhebung liegt vor, wenn der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung gesetzt hat, mit dessen Hilfe er dem ihm genehmen Bieter, obwohl dieser nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, den Auftrag zuschieben will (OLG München, Beschluss vom 12.07.2005, Verg 8/05 - nach [...] Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000 - Verg 4/2000 - nach [...]; Portz in Kulartz/Marx/ Portz/Prieß, a.a.O., § 17 VOB/A Rn. 7).
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 17 U 130/12

    Entschädigungspflicht des Aufraggebers für die Kosten der Teilnahme eines Bieters

    Die Gegenauffassung (Beck´scher Vergaberechtskommentar-Motzke, 2. Aufl. 2013, § 107 GWB Rn. 75 f. und § 124 GWB Rn. 11; OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2014, Az: 2 U 74/14 zitiert bei juris; OLG Düsseldorf NZBau 2000, 306 (310)) verneint hingegen einen materiellen Anspruchsverlust.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 5/02

    Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages bei manipulierter Vertragsdauer für

    Hierdurch hat das Vergabeverfahren, so wie es Gegenstand des ursprünglichen Nachprüfungsantrags des Antragstellers war, sein Ende gefunden (vgl. Senat, NZBau 2000, 306, 309).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00   

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https://dejure.org/2000,2639
OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00 (https://dejure.org/2000,2639)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2000 - 14 U 14/00 (https://dejure.org/2000,2639)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2000 - 14 U 14/00 (https://dejure.org/2000,2639)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Honoraranspruch des Architekten: Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und konkludentem Architektenvertrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 HOAI; § 21 UWG ; § 1 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
    Architektenhonorar; Architektenvertrag; Konkludenter Vertragsschluss ; Akquisitionsstadium; Bauplan; Einfamilienhaus; Werk der Baukunst ; Persönliche geistige Schöpfung; Ästhetischer Gehalt

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Architektenhonorar; Architektenvertrag; Konkludenter Vertragsschluss ; Akquisitionsstadium; Bauplan; Einfamilienhaus; Werk der Baukunst ; Persönliche geistige Schöpfung; Ästhetischer Gehalt

  • Judicialis

    HOAI § 15; ; UWG § 21; ; UrhG § 1 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    HOAI § 15; UWG § 21; UrhG § 1 Abs. 1 Nr. 4
    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Verwendung der zu Akquisitionszwecken erstellten Planung durch den Bauherrn

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorar - Wenn der Auftraggeber nicht bestellte Pläne verwendet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Planung zu Akquisitionszwecken: Kann Generalunternehmer Zahlung verlangen, auch wenn er keinen Auftrag erhält? (IBR 2000, 592)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2001, 1135
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00
    Die erfolgte Verwertung der vom Kläger erstellten Pläne stellt zugleich das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999, VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554).
  • BGH, 22.01.1998 - VII ZR 259/96

    Mängel des Architektenwerks; Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00
    Soweit der Kläger für seine Rechnung eine Kostenberechnung nach der DIN 276 n. F. und (jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz) nicht - wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 22. Januar 1998, NJW 1998, 1064) - nach DIN 276 a. F. vorgelegt hatte, steht das im Streitfall der Fälligkeit nicht entgegen.
  • BGH, 18.06.1998 - VII ZR 189/97

    Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00
    Denn die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers; letztere bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüffähigkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung (BGH, Urt. vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 - BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlussrechnung 9).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00
    Baupläne für Einfamilienhäuser genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG), wenn sie Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sind, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist (st. Rspr. Seit BGHZ 24, 55 'Ledigenheim').
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 23 U 88/07

    Abgrenzung der rein akquisitorischen Tätigkeit des Architekten zum Vorliegen

    Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn der Auftraggeber an den Architekten herantritt und ihn ausdrücklich zur Erbringung von Planungsleistungen aufgefordert, von ihm nach Vorlage der Pläne Änderungen verlangt oder die Architektenleistung verwertet (OLG Celle, Urteil vom 09.11.00, 14 U 14/00, BauR 2001, 1135; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1986, 3 U 201/86, BauR 1998, 620; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 615).
  • OLG Celle, 17.02.2010 - 14 U 138/09

    Abgrenzung von Akquisitionen und zu vergütender Tätigkeit eines Architekten

    Dem steht auch nicht das Senatsurteil vom 9. November 2000 (14 U 14/00, BauR 2001, 1135) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02

    Architektenvertrag: Abgrenzung Vertragsschluss von der Begründung eines

    Die erfolgte Verwertung des vom Kläger erstellten Entwurfes stellt das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1999, 3554 f.) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (so auch OLG Celle, BauR 2001, 1135; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. (2005), Rz 615 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 417/03

    Zur Frage eines konkludenten Abschlusses eines Architektenvertrages durch

    Für den Abschluss eines Vertrages spricht es dagegen, wenn der Bauherr die Vorleistungen des Architekten nicht nur entgegen nimmt, sondern sie auch verwertet (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; München, NJW-RR 1996, 341; OLG Celle, BauR 2001, 1135; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 109 (112); OLG Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 615).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 12 U 75/01

    Schenkungsvertrag über eine Kommanditbeteiligung: Grundsätze ergänzender

    Die hiergegen gerichtete Berufung (OLG Karlsruhe, 14 U 14/00) hat die Klägerin am 27.06.2001 zurückgenommen.

    Die Akten des Landgerichts F. (6 O 167/99) und des OLG Karlsruhe (14 U 14/00) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG Schleswig, 06.01.2009 - 3 U 29/07

    Akquisition eines Architekten

    Werden in dieser Weise von einem Architekten gefertigte Planungsunterlagen verwertet, kann im Einzelfall darüber hinaus sogar konkludent ein Architektenvertrag begrenzt auf die erbrachten Planungsleistungen zustande gekommen sein (vgl. OLG Celle BauR 2001, 1135).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 5 U 2/03

    Keine Vergütung ohne Vertrag!

    Etwas anderes kann gelten, wenn der Bauunternehmer, der zu Akquisitionszwecken eine Entwurfsplanung erstellt hat, diese dem Bauwilligen ausdrücklich mit der Erklärung übergeben hat, dass er die Verwendung der Pläne durch Dritte im Falle des Nichtzustandekommens eines Bauvertrages mit ihm nur gegen Zahlung eines entsprechenden Architektenhonorars gestatte (vgl. OLG Celle, BauR 2001, 1135).
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