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   BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04   

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https://dejure.org/2006,2935
BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04 (https://dejure.org/2006,2935)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - VII ZR 168/04 (https://dejure.org/2006,2935)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04 (https://dejure.org/2006,2935)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für Planungsleistungen als Mindesthonorar nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure; Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung; Planung der Beschilderung und Markierung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), der ...

  • Judicialis

    HOAI § 3 Nr. 12; ; HOAI § 4 Abs. 1; ; HOAI § 51; ; HOAI § 51 Abs. 2; ; HOAI § 51 Abs. 2 Nr. 1; ; HOAI § 52 Abs. 7 Nr. 6; ; HOAI § 53; ; HOAI § 54; ; HOAI § 55; ; HOAI § 55 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 55 § 51 Abs. 2 Nr. 1
    Anwendbarkeit der HOAI auf Planungsleistungen im Rahmen der Errichtung einer Bundesautobahn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenanlagen von Autobahnen: HOAI anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Klarstellendes BGH-Urteil - Die Planung der Beschilderung von Verkehrsanlagen ist HOAI-Grundleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Planung der Beschilderung von Verkehrsanlagen: Abrechnung nach HOAI! (IBR 2006, 273)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 741
  • NZBau 2006, 384
  • BauR 2006, 1010
  • ZfBR 2006, 260
  • ZfBR 2006, 460
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04

    Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
    Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 192/03

    Abrechnung von Ingenieurbauwerken

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
    Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284 ff.).
  • BGH, 18.05.2000 - VII ZR 125/99

    Höhe der Vergütung nach HOAI

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die HOAI auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar ist, die in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2000 - VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = ZfBR 2000, 481 = NZBau 2000, 473).
  • KG, 28.05.2004 - 7 U 250/03

    Ingenieurvertrag: Anwendbarkeit des Preisrechts der HOAI für isolierte

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 745 f. veröffentlicht ist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen.
  • BGH, 11.12.2008 - VII ZR 235/06

    Verstoß eines vereinbarten Pauschalhonorars gegen das Mindestpreisgebot des § 4

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460).
  • KG, 08.05.2009 - 7 U 67/06

    Zur Höhe des Pauschalhonorars für Ingenieurleistungen

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (BGH) deren Revision zugelassen und durch das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil - VII ZR 168/04 - das Urteil des Senats vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

    Die Berufung der Klägerin ist, soweit nach dem Urteil des BGH vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04 - über sie noch zu befinden ist, weiterhin nur teilweise begründet.

    Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da es nach den Entscheidung des BGH vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04 - soweit jetzt noch entscheidungserheblich, nur noch um (restliche) Einzelfallprobleme geht und die Rechtssache damit keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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