Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
| 1. | Grundlagenermittlung, | |
| 2. | Vorplanung, | |
| 3. | Entwurfsplanung, | |
| 4. | Genehmigungsplanung, | |
| 5. | Ausführungsplanung, | |
| 6. | Vorbereitung der Vergabe, | |
| 7. | Mitwirkung bei der Vergabe, | |
| 8. | Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung), | |
| 9. | Objektbetreuung und Dokumentation. |
(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
Rechtsprechung zu § 3 HOAI
38 Entscheidungen zu § 3 HOAI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.12.2008 - VII ZR 235/06
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- BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
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- KG, 08.05.2009 - 7 U 67/06
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- BGH, 23.02.2006 - VII ZR 168/04
- BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04
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- OLG Dresden, 02.12.2003 - 9 U 1319/02
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- AG Kassel, 09.10.2012 - 435 C 6301/11
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