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   BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95   

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BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95 (https://dejure.org/2000,3640)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.2000 - 2 BvR 860/95 (https://dejure.org/2000,3640)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 (https://dejure.org/2000,3640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Verwendung von Stadtwappen bei der Abstempelung von amtlichen Kennzeichen durch StVZO § 23 Abs 4 S 2

  • Wolters Kluwer

    Kommunalverfassungsstreit - Kommunalverfassungsbeschwerde - Selbstverwaltungsgarantie - Zulassungsstelle - Zulassung - Kraftfahrzeug - Wappen - Amtliche Kennzeichen

  • Judicialis

    StVZO § 23 Abs. 4 Satz 2; ; StVZO § 68 Abs. 1; ; StVZO § 23; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 23 Abs. 4 S. 2
    Führung eines Wappens durch eine Gebietskörperschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 317
  • BayVBl 2000, 721
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    a) Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 83, 363 ) wie auch im Hinblick auf das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    Im Bereich der Organisationshoheit gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG Eigenverantwortlichkeit auch für den übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    Lässt der Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation Raum zu selbstverantwortlichen Maßnahmen, findet eine Kontrolle, ob die von ihm getroffenen Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhen, nicht statt (vgl. BVerfGE 91, 228 ).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    a) Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 83, 363 ) wie auch im Hinblick auf das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    Im Bereich der Organisationshoheit gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG Eigenverantwortlichkeit auch für den übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Führung des eigenen Namens (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ) nicht substantiiert dar.

    Denn weder stellt § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO die grundsätzliche Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Stadtwappens in Frage, noch liegt, da eine Änderung des Wappens nicht im Raum steht, eine derjenigen Fallgestaltungen vor, in denen das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der staatlichen Festlegung oder Änderung des Gemeindenamens eine Beeinträchtigung des Namensrechts in Betracht gezogen hat (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Führung des eigenen Namens (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ) nicht substantiiert dar.

    Denn weder stellt § 23 Abs. 4 Satz 2 StVZO die grundsätzliche Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Stadtwappens in Frage, noch liegt, da eine Änderung des Wappens nicht im Raum steht, eine derjenigen Fallgestaltungen vor, in denen das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der staatlichen Festlegung oder Änderung des Gemeindenamens eine Beeinträchtigung des Namensrechts in Betracht gezogen hat (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ).

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Da die Selbstverwaltungsgarantie durch die angegriffene Regelung nicht betroffen ist, kann die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der angegriffenen Regelung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreichen (vgl. BVerfGE 56, 298, 71, 25 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 ).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Dass die von der Beschwerdeführerin geforderte weiter gehende Befugnis, auch im übertragenen Wirkungskreis über die Art und Weise der Dokumentation des eigenen Namens - insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Stadtwappens - frei entscheiden zu können, in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Garantie der Einrichtung kommunaler Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 79, 127 ) eine Stütze finde, ist weder ausgeführt noch ersichtlich.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der Garantie kommunaler Selbstverwaltung angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 23.09.1994 - 2 BvR 1547/85

    Haftendes Eigenkapital von kommunalen Sparkassen und Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Da die Selbstverwaltungsgarantie durch die angegriffene Regelung nicht betroffen ist, kann die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der angegriffenen Regelung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreichen (vgl. BVerfGE 56, 298, 71, 25 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2000 - 2 BvR 860/95
    Da die Selbstverwaltungsgarantie durch die angegriffene Regelung nicht betroffen ist, kann die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der angegriffenen Regelung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreichen (vgl. BVerfGE 56, 298, 71, 25 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Ist die Selbstverwaltungsgarantie durch eine angegriffene Regelung nicht berührt, kann eine Überprüfung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 [371]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 [522]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, BayVBl 2000, S. 721 [722]).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09

    Gesetzliche Festlegung der Mindestfraktionsstärke für Kreistage

    Es hat ihnen auch bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche ein hinreichender organisatorischer Spielraum offengehalten zu werden, damit sie selbst noch auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 91, 228, 241 sowie Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317, und Tettinger, in: Mann, Püttner (Hrsg.), Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 3. Aufl. 2007, § 11 Rn 33).

    Ist dies nicht der Fall, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (BVerfGE 91, 228, 241; BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 57/01

    Fehlende Beschwerdebefugnis einer amtsangehörigen Gemeinde für kommunale

    In der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995, 677 = DVBl 1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf einer spezifischen Rechtfertigung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721 = DAR 2000, 397).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 61/15

    Kommunale Selbstverwaltung; Kooperationshoheit; Organisationshoheit;

    Haben die Gemeinden zu geringe Entfaltungsmöglichkeiten, unterliegt er einem spezifischen Rechtfertigungsbedarf für seine Normierung; die gesetzlichen Regelungen müssen dann von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein (Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.; BVerfGE 91, 228, 241; NVwZ 2001, 317 f).

    Die der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liegenden Erwägungen müssen dabei weiter umso gewichtiger sein, wenn die gesetzliche Regelung nicht lediglich die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, sondern gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben betrifft (LVerfGE 5, 79, 93; vgl. auch BVerfGE 91, 22, 241; E 107, 1, 20 f; NVwZ 2001, 317; Wolff, VerwArchiv 100 (2009), 280, 285; Kühne, a. a. O., S. 52).

  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 213/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Stadt Lieberose zum durch

    In der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluß vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995, 677 = DVBl 1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf einer spezifischen Rechtfertigung (BVerfG, Beschluß vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721).
  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 40/01

    Fehlende Beschwerdebefugnis einer amtsangehörigen Gemeinde für kommunale

    In der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995; 677 = DVBl 1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf einer spezifischen Rechtfertigung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721 = DAR 2000, 397).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2004 - VfGBbg 194/03

    Kommunale Verfassungsbeschwerde: Zuordnung der Gemeinde Jamlitz zum durch

    BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995, 677 = DVBl 1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf einer spezifischen Rechtfertigung (BVerfG, Beschluß vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721).
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