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   BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08   

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https://dejure.org/2009,2804
BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08 (https://dejure.org/2009,2804)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - III ZR 167/08 (https://dejure.org/2009,2804)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - III ZR 167/08 (https://dejure.org/2009,2804)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Prospektverantwortlichkeit aufgrund einer sich aus einem Prospekt und bei einer Vermittlung von Anlegern ergebenden Schlüsselfunktion hinsichtlich der Herstellung eines Verkaufsprospekts

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 276; BGB § 328; BGB § 280 Abs. 1
    Verschulden bei Prospekthaftung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2009, 7719
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 27/07 - [...] und BeckRS 2008, 798 Rn. 8) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründet.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 184) , kann entgegen der Annahme der Beschwerde auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen werden.
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/07

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 27/07 - [...] und BeckRS 2008, 798 Rn. 8) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründet.
  • BGH, 17.04.2008 - III ZR 227/06

    Voraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit der Initiatoren eines Filmfonds

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Soweit sie unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 2008 (III ZR 227/06 - [...] und BeckRS 2008, 8093 Rn. 15) geltend macht, der Senat habe zum Schwesterfonds eine Prospektverantwortlichkeit verneint, übersieht sie, dass es in dem genannten Verfahren - anders als hier - an hinreichendem Tatsachenvortrag fehlte, aus dem sich eine - aus dem Prospekt selbst so nicht erkennbare - Verantwortlichkeit ergeben konnte (aaO Rn. 16).
  • OLG München, 26.05.2008 - 17 U 1697/06

    Haftung bei Prospektmängeln einer Kapitalanlage: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2008 - 17 U 1697/06 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

    Insoweit nimmt der Senat im Einzelnen auf seine, der Beklagten zu 1 bekannten Beschlüsse vom 19. Februar 2009 (III ZR 154/08 - BeckRS 2009, 08039, III ZR 167/08 - BeckRS 2009, 07719 und III ZR 168/08 - BeckRS 2009, 07720) zur näheren Begründung Bezug.
  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 2131/06

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

    Vor diesem Hintergrund hat sie nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, der Anleger werde das tatsächliche Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen der zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einschätzen (BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 3).

    Dies schließt auch die Pflicht ein, sich selbst darüber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsargument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tatsächlichen Risiken zu beschönigen (BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 4).

    32 Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kommt dem Anleger auch hier eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (BGH, Urteil vom 14.06.2007, Gz. III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21; Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 3).

  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 1667/05

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

    Vor diesem Hintergrund hat sie nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, der Anleger werde das tatsächliche Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen der zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einschätzen (BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 3).

    Dies schließt auch die Pflicht ein, sich selbst darüber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsargument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tatsächlichen Risiken zu beschönigen (BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 4).

    32 Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kommt dem Anleger auch hier eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (BGH, Urteil vom 14.06.2007, Gz. III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21; Beschluss vom 19.02.2009, Gz. III ZR 167/08, Rnr. 3).

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