Rechtsprechung
BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 240 StGB; § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; Zweite-Reihe-Rechtsprechung; Verwerflichkeit; Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit; Abwägungselemente); Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße - keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 8 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 3 BVerfGG, § 25 Abs 1 Alt 2 StGB, § 240 Abs 1 StGB
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße - keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog ... - Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Nötigung aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße; Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak; Schutz einer gezielten Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung ...
- rewis.io
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße - keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog ...
- ra.de
- rewis.io
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße - keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße verletzt Art 8 Abs 1 GG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verurteilung wegen Nötigung aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße; Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak; Schutz einer gezielten Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße
- lawblog.de (Kurzinformation)
Sitzblockaden müssen keine Nötigung sein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nötigung durch Sitzblockade
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Zur Auflösung einer Sitzblockade
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
§ 240 StGB
Zur Verfassungsmäßigkeit der Zweiten-Reihe-Rechtsprechung des BGH - juraforum.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Sitzblockade erfolgreich
Besprechungen u.ä. (8)
- zjs-online.com (Entscheidungsbesprechung)
Nötigung: Errichten eines physischen Hindernisses in mittelbarer Täterschaft durch eine Straßenblockade (Prof. Dr. Arndt Sinn; ZIS 2011, 283)
- beck-blog (Entscheidungsbesprechung)
Gewaltsame Nötigung durch Sitzblockade - klares Jein des BVerfG?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)
Sitzblockaden: Strafrecht bleibt Strafrecht
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Gewalt als körperliche Zwangswirkung - Eine Kritik der Zweite-Reihe-Rechtsprechung
- uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Sitzblockade-Fall
§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Auslegung des Gewaltbegriffs, Berücksichtigung von Fernzielen bei der Verwerflichkeitsprüfung - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 8, 103 GG; §§ 25, 240 StGB
Verfassungsmäßigkeit der Zweite-Reihe-Rechtsprechung zu Sitzblockaden - jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Beeinträchtigung als Nebenfolge bei vollendeter Maßnahme
- Telepolis (Pressekommentar, 31.03.2011)
Stärkung des Demonstrationsrechts
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.11.2004 - 10 Ns 125/04
- BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Papierfundstellen
- BVerfGK 18, 365
- NJW 2011, 3020
- NStZ 2011, 443
- StV 2011, 668
- DÖV 2011, 530
- BeckRS 2011, 49212
Wird zitiert von ... (77) Neu Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104).Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 103 f.).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 106).
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92, 109 ff.).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112).
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 104, 92 ).
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Für die Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde (so in BVerfGE 104, 92 ) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand.
Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 103 f.).Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 106).
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 104, 92 ).
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 92, 1 ).
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten "vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 ), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
- BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95
Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau …
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182, 185, 186, 187).bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ) verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ;… nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862;… vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 ).
Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 ).
Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 ), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 ).
Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 ;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 240 Rn. 21;… Gropp/Sinn, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48;… Hoyer, JuS 1996, S. 200 ;… Hruschka, NJW 1996, S. 160 ;… Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 362 ;… Rössner/Putz, in: Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008, § 240 Rn. 11).
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (vgl. BVerfGE 85, 69 ; 92, 1 ; 105, 135 ).
Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 92, 1 ).
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten "vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 ), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 ), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 ).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406).Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).
Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).
Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).
Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406).Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur …
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).
- BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95
BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ) verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ;… nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862;… vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236).
- BGH, 10.06.1952 - 1 StR 837/51
Flugzeugwart - § 239, § 25 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung in mittelbarer …
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 ; 10, 306 ) und Schrifttum allgemein anerkannt (…vgl. nur Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 25 Rn. 26;… Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 25 Rn. 5a;… Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 25 Rn. 4;… Randt, Mittelbare Täterschaft durch Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.;… Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000, S. 163 ff.). - BGH, 10.07.1957 - 2 StR 219/57
Auszug aus BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 ; 10, 306 ) und Schrifttum allgemein anerkannt (…vgl. nur Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 25 Rn. 26;… Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 25 Rn. 5a;… Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 25 Rn. 4;… Randt, Mittelbare Täterschaft durch Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.;… Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000, S. 163 ff.). - BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der …
- BGH, 23.04.2002 - 1 StR 100/02
Nötigung (Versperren einer Fahrbahn; verfassungskonforme Auslegung der Gewalt); …
- BGH, 27.07.1995 - 1 StR 327/95
kurdische Autobahnblockade II - § 240 StGB, Gewaltbegriff, …
- BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88
Eilversammlungen
- BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
Vermögensstrafe
- BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
Bestimmtheitsgebot
- BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81
Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine …
- VG Stuttgart, 18.11.2015 - 5 K 1265/14
Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei am 30. September 2010 im Schlossgarten …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 32 m.w.N.).8 GG schützt allerdings nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG…, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [105] = juris Rn. 44; vgl. auch BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [374] = juris Rn. 35).
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit (BVerfG…, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [105 f.] = juris Rn. 47; [Kammer-] Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.).
(4) Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.).
(5) Der Schutz des Art. 8 GG endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365 [373] = juris Rn. 33 m.w.W.).
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
"Antiterrordatei"
Nach eingeführten strafrechtlichen Definitionen reicht hierfür schon das Errichten von physischen Barrieren auf einer Straße (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 18, 365 ). - AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2022 - 303 Cs 202/22
Strafbefehlsverfahren: Strafbarkeit von Sitzblockaden der Klimaaktivisten
Im Übrigen ist auch im Rahmen von politischen Demonstrationen welche zur Steigerung der (medialen) Aufmerksamkeit auf das Mittel von Blockaden zurückgreifen, der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eröffnet, weshalb eine umfängliche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, vgl. BVerfG, Beschl.v.7.3.2011, Az.: 1 BvR 388/05:.
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19
Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags; …
(1) Unter den Begriff der Versammlung fallen auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 32 m.w.N.).Für die Beurteilung des symbolhaften Charakters einer Blockade kann zu berücksichtigen sein, ob sie objektiv überhaupt geeignet ist, das erklärte Ziel vor Ort tatsächlich mit physischen Mitteln zu erreichen (…vgl. HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 - juris, Rn. 20;… VG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2015 - 5 K 1265/14 -, juris Rn. 43; s.a. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 35: "konkrete[n], vor Ort durchsetzbare[n] Forderung").
In Abhängigkeit von der konkreten Ausführung hätte die weitere Blockade von Verkehrswegen eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB verwirklichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 23 ff.).
- BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat …
Diese - an sich nicht gravierende - Gewaltanwendung dürfte unter normalen Umständen zwischenmenschlicher Auseinandersetzungen in aller Regel nicht verwerflich iS des § 240 Abs. 2 StGB sein (vgl zur umstrittenen Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel jüngst BVerfG Kammerbeschluss vom 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - juris RdNr 38 ff) . - LG Berlin, 18.01.2023 - 518 Ns 31/22
Strafbarkeit einer Sitzblockade von Klimaaktivisten auf einer Autobahnabfahrt
Auf diese (Aus-) Wirkungen kam es dem Angeklagten und den Mitprotestierenden bei der durchgeführten Blockadeaktion auch gerade an (sog. "Zweite-Reihe-Rechtsprechung, vgl. BGH…, Urteil vom 20.07.1995 - 1 StR 126/95 -, juris Rn. 13 ff., Fischer, aaO. Rn. 17, 23 - Rn. 17 a.E. ausdrücklich auch zum Festkleben von Körperteilen auf Fahrbahnen; die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" wurde allgemein gebilligt von BVerfG v. 07.03.2011, 1 BvR 388/05, Rn. 26 ff. in juris). - VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19
Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung …
Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020; Beschl. v. 01.12.1992 - 1 BvR 88/91 - BVerfGE 87, 399;… Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.). - BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22
Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im …
Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG als örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 ; Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459 , vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - NVwZ 2005, 80, vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 32).Es müsse sich dabei um eine konkrete, vor Ort durchsetzbare Forderung handeln (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 35).
Begehen nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit unter ihnen im Verlauf einer Versammlung Ausschreitungen, bleibt der Schutz der Versammlung mit Blick auf die friedlichen Teilnehmer erhalten (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206 , Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - BVerfGE 69, 315 , vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u. a. - BVerfGE 87, 399 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - NVwZ 2007, 1180 und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020 Rn. 33).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war …
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92, 110 ff., und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 = juris, Rn. 38 f. - VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16
Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer; …
Je nach Ausgestaltung der Blockade kann zudem der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB erfüllt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 19).Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn über bloße Behinderungen Dritter hinaus - wie hier - Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten, stattfinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33).
- AG Freiburg, 21.11.2022 - 24 Cs 450 Js 18098/22
Verwerflichkeit von Straßenblockaden
- VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer …
- OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 11 LC 147/17
Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn; …
- VGH Hessen, 18.03.2022 - 2 B 375/22
Versammlung von Abtreibungsgegnern gegenüber einer …
- OLG Karlsruhe, 01.09.2020 - 2 Rv 35 Ss 981/19
Strafbarkeit einer Sitzblockade zum Zwecke der Störung einer Versammlung
- OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 2 ORs 35 Ss 120/23
Zur Beurteilung der Verwerflichkeit von Straßenblockaden
- OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration; …
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
Ausweisung aus dem Bundesgebiet
- KG, 31.01.2024 - 3 ORs 69/23
Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StPO bei Blockadeaktionen
- VGH Hessen, 14.10.2023 - 2 B 1423/23
Verbot einer Versammlung zum bewaffneten Konflikt in Nahost
- LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22
Strafbarkeit einer Straßenblockade durch sog. Klimakleber: Nötigung und …
- OLG Karlsruhe, 17.08.2012 - 2 (7) Ss 107/12
BGH-Vorlage; Geschwindigkeitsmessanlage als eigenständige, der öffentlichen …
- LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
Notwendigkeit der Einzelfallprüfung und Prüfungsmaßstab bei Blockadeaktionen
- AG München, 07.12.2022 - ERXXXI XIV 1281/22
Keine Ingewahrsamnahme von Klimaaktivistinnen bei Sitzblockaden auf Münchener …
- BayObLG, 21.04.2023 - 205 StRR 63/23
Nötigung, Sekundenkleber, Fahrbahn, Straßenblockade, Beweisantrag, …
- OLG Stuttgart, 16.02.2024 - 1 ORs 25 Ss 1/23
Klimaaktivist, Nötigung, Hausfriedensbruch, Verwerflichkeit
- AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
Strafbarkeit einer Protestaktion der "Letzten Generation" auf Bundesautobahn mit …
- OLG Stuttgart, 30.05.2011 - 1 Ss 851/10
Bankrott: Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener …
- OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen
- OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 (8) Ss 510/13
Nötigung durch friedliche Blockadeaktion: Anforderungen an die …
- VG Münster, 28.11.2014 - 1 K 2698/13
Polizeimaßnahmen bei NPD-Kundgebung in Münster teilweise rechtswidrig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2015 - 15 B 1201/15
Verbotsverfügung des Kölner Polizeipräsidenten trägt Verbot einer stationären …
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die …
- VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21
Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 …
- OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LB 231/20
Banner Drop; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Feststellungsinteresse; …
- VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18
Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des …
- AG Freiburg, 22.11.2022 - 28 Cs 450 Js 23773/22
Straßenblockaden als strafbare Nötigung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 20 D 16/14
Klage von Anwohnern des Flughafens Köln/Bonn ohne Erfolg
- AG Berlin-Tiergarten, 30.08.2022 - 422 Cs 11/22
Nötigung durch Teilnahme an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der …
- OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21
Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf …
- VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19
Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer …
- LG Landshut, 09.09.2021 - 65 T 2529/21
Beschwerde gegen Ingewahrsamnahme nach Abseilaktion an Autobahnbrücke
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Verstoß gegen § 4 NVersG durch das öffentliche Üben der Verhinderung einer nicht …
- VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1201/21
Fahrrad-Demonstration in Kassel darf über die Bundesautobahn A 49 führen
- VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21
Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz …
- OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 ME 385/19
"Fridays for Future"; Demonstration; Fahnen; Fleyer; Partei; Versammlung; …
- VG Dresden, 01.02.2013 - 6 L 35/13
"Keine Verhinderungsblockaden gegen Nazis"
- VG Würzburg, 07.09.2023 - W 5 S 23.1243
Stadt Aschaffenburg - Versammlungsrecht (Allgemeinverfügung) Antrag nach § 80 …
- OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 10 LB 5/23
Auflösungsverfügung; Identitätsfeststellung; Platzverweis; Spontanversammlung; …
- OVG Niedersachsen, 27.09.2022 - 11 ME 284/22
Dauermahnwache; Gefahr, konkrete; Gefahr, unmittelbare; örtliche Verlegung; …
- VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20
Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49 …
- AG Berlin-Tiergarten, 20.10.2022 - 298 Cs 167/22
Strafbare Nötigungshandlungen durch Straßenblockade der sog. "Letzten Generation"
- VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13
Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter
- VGH Hessen, 02.10.2020 - 2 B 2369/20
Sitzblockade auf der Landesstraße L 3343 (Dannenröder Straße) gegen die Rodung …
- OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LC 84/20
Banner Drop; Klagebefugnis; Kletteraktion; Kletterpartner; Versammlung
- VGH Hessen, 22.10.2020 - 2 B 2546/20
Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder und Maulbacher Waldes müssen auch …
- VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2467/21
Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5
- VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 587/21
Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz …
- VG Lüneburg, 30.07.2014 - 5 A 87/13
Auflösung; Feststellungsinteresse; Klagebefugnis; Unterbindung; Versammlung; …
- AG Flensburg, 06.07.2023 - 430 Cs 107 Js 4027/23
Strafbarkeit der Sitzblockade eines sog. Klimaklebers
- LG Bremen, 22.06.2021 - 2 Qs 213/21
Klimaaktivist, Straßenschilder besteigen, Nötigung, Verwerflichkeit, Abwägung
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 1 N 65.12
Möglichkeit des polizeilichen Einschreitens gegen eine zur Verhinderung des …
- AG München, 16.12.2022 - 851 Cs 113 Js 124160/22
Nötigung durch "Klimakleber"
- VG München, 09.12.2014 - M 4 K 13.495
Prüfungsrecht; Erste Juristische Staatsprüfung 2012/2; Einwendungen gegen die …
- VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Verlagerung eines Protestcamps von der Straße auf einen nahegelegenen Parkplatz
- VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
Kostenbescheid wegen polizeilicher Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Auflösung …
- VG Berlin, 11.12.2012 - 1 K 354.11
Vorliegen einer Versammlung; Abschlussveranstaltung der "Hanfparade 2011"; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2014 - 5 B 243/14
Anspruch auf Schutz einer Versammlung gegen Störungen durch Baumfällarbeiten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2014 - 5 B 240/14
Zutrittsrecht zu dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffneten Orten aufgrund …
- FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2011 - 2 KO 225/11
Auffangstreitwert bei Streit um die Rechtmäßigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks - …
- VG Berlin, 11.05.2011 - 1 L 148.11
Aktionstag der Initiative "STOPPT K21" ist eine Versammlung
- VGH Hessen, 28.10.2020 - 2 B 2600/20
Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder Waldes, des Maulbacher Waldes und …
- AG München, 01.06.2023 - 1035 Ds 113 Js 185580/22
Strafbarkeit des unbefugten Überwindens einer Stadionbande durch Klima-Aktivisten …
- VG Gelsenkirchen, 25.10.2022 - 14 K 11034/17
Versammlung Gefahr Ausschluss Absonderung Privatgelände Verkehrsfläche …
- VG Magdeburg, 09.11.2020 - 4 B 387/20
Feststellen des Vorliegens einer Versammlung im Wege der einstweiligen Anordnung
- LG Berlin, 18.01.2023 - 237 Js 518/22
Strafbarkeit einer Sitzblockade von Klimaaktivisten auf einer Autobahnabfahrt
- VG Berlin, 27.01.2023 - 1 L 13.23