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   OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - I-2 U 43/12   

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OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - I-2 U 43/12 (https://dejure.org/2017,2996)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12 (https://dejure.org/2017,2996)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - I-2 U 43/12 (https://dejure.org/2017,2996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 102028
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und ggf. beweisen muss (Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 136 und 138).

    Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung bzw. des Transportgutes keine "eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen" des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 140).

    Im Hinblick auf die im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist aber auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und/oder Messungen etc. offenbar wird (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141).

    Aber auch einer Partei, die nicht über die erforderliche fachliche Ausstattung und/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verfügt, ist grundsätzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141).

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04

    Schwangerschaftstestgerät XIV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, m. w. Nachw.).

    Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).

    Hingegen lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte Übersetzung nicht veröffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04).

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr), genießt vielmehr grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat.

    Auf den Gutglaubensschutz nach kann sich nur derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen vom dem tatsächlich geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet ist (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04).

  • LG Mannheim, 06.06.2006 - 2 O 242/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich prüfen, sofern die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass von geschützten Gegenständen oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339; Mes, PatG, 4. Aufl., § 139 Rn. 105).

    Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung "spezialisiert" ist, ist grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexität des betroffenen Gegenstandes mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D 339; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 105).

    Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09

    JOOP!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 - JOOP!; vgl. a. OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat (BGH, GRUR 2009, 1142 - MP3-Player-Import; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2011, 121, 122 - Vorrichtung zum Streckblasformen).

    Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 - JOOP!).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 - JOOP!; vgl. a. OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat (BGH, GRUR 2009, 1142 - MP3-Player-Import; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2011, 121, 122 - Vorrichtung zum Streckblasformen).

    Für die Beurteilung des "Nichtwissens" kommt es jedoch auf denjenigen Zeitpunkt an, zu dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat (BGH, GRUR 2002, 190 - DIE PROFIS; BAG, NJW 2008, 1179, 1180; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 144).

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 93/04

    Melanie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 - Melanie).

    Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 - Melanie).

  • BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.

    Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).

  • BGH, 16.08.2016 - X ZR 96/14

    Berufungsverfahren: Verneinung der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 16.08.2016 (Az.: X ZR 96/14) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die oben beschriebenen Probleme zu lösen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen äußerst geringen Grad der Abnahme an Intensität, Wirkungsgrad und Farbverschiebung des emittierten Lichts über einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (Abs. [0013]; BGH, Urt. v. 16.08.2016 - X ZR 96/14 [nachfolgend: NU], Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 74/13

    Zielführungssystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
    Macht der Kläger - wie hier - eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urt. v. 15.05.2014 - I - 2 U 74/13) grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren.

    Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausführungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, ermöglicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem nach den Regeln der Wahlfeststellung eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt (Senat, Urt. v. 15.05.2014 - I - 2 U 74/13; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 275).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 41/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Köln, 21.02.2002 - 18 U 124/01
  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZN 449/07

    Rechtliches Gehör

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 2 U 46/09

    Streckblasmaschine II

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

  • BGH, 03.03.1977 - X ZR 22/73

    Patent hinsichtlich der besonderen Errichtung einer Mehrzweckhalle - Auslegung

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56

    Rechtsmittel

  • LG Mannheim, 04.05.2010 - 2 O 142/08
  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 184/10

    Patent betreffend einer lichtemittierenden Vorrichtung und Anzeigevorrichtung;

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • LG Düsseldorf, 26.03.2019 - 4a O 72/17

    Lichtemittierende Vorrichtung mit LED

    Fahrlässigkeit liegt daher vor, wenn der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 126).

    Daher ist auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung "spezialisiert" ist, grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).

    Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für komplexe technische Gegenstände, bei denen etwaige Patentverletzungen nur mit einem für den Händler beträchtlichen Aufwand festzustellen sind (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 - Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).

    Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, reduziert sich die Pflicht des Händlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verlässlich verifiziert wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).

    Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 - Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).

  • LG Düsseldorf, 13.10.2020 - 4a O 47/19

    Leuchtdiodenchip

    Die Beklagte hat gerade nicht erklärt, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform aus einem bestimmten Grund nicht verwirklicht wird und hat es darüber hinaus unterlassen, nachdem die Klägerin ihre Untersuchungsergebnisse vorgetragen hat, eigene Untersuchungsberichte oder ein Privatgutachten vorzulegen.(vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 92; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2020, Az. I-15 U 79/19 ).

    In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte den klägerischen Vortrag nur dadurch in Frage stellt, indem sie lediglich Kritik an den von der Klägerin dargelegten Untersuchungen und ihren Ergebnissen übt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 92; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az. I-2 U 6/13).

    Dies beinhaltet für eine Partei, die über keine erforderliche, fachliche Ausstattung und/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung und chemisch/physikalischen Analyse verfügt, auch grundsätzlich die Pflicht, Untersuchungen durch einen fachkundigen Dritten vornehmen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 94; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az. I-2 U 6/13, Rn. 148; BeckRS 2014, 5732).

    Dies wird auch von einem reinen Handelsunternehmen verlangt, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art und Gattung spezialisiert ist (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 127; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az.: I-2 U 6/13, Rn. 148).

    Eine solche allgemeine Haftungsfreistellungsklausel reicht hingegen für den Nachweis einer ernsthaften, sorgfältigen und sachkundigen Prüfung nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 127).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 53, 54; NJW 1999, 1965; GRUR 2002, 190, 191 - DIE PROFIS; GRUR 2009, 1142 Rn. 20 - MP3-Player-Import; GRUR 2010, 1107 Rn. 14 - JOOP!; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 121, 122; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 20.01.2017 - 2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120; Senat, Urt. v. 27.03.2014 - I-15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75) für Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich angenommen, d.h. eine Partei ist prozessual verpflichtet, notwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind.
  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

    Im Verletzungsrechtsstreit kann von der in Anspruch genommenen Partei deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass sie auf Vortrag des Gegners zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform konkret erwidert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2017 - 2 U 43/12, juris Rn. 166; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 2 U 6/13, juris Rn. 75 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 2 U 54/04, juris Rn. 144; LG Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2010 - 2 O 142/08, InstGE 12, 136, juris Rn. 214; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kapitel B Rn. 10; Cepl/Voß/Nielen, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 138 ZPO Rn. 36; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., § 138 Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 15 U 71/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine für Tintenstrahlaufzeichnungen

    Soweit die Beklagten meinen, ihnen obliege nicht einmal ein einfaches Bestreiten, übersehen sie, dass selbst allgemeine Behauptungen die Obliegenheit zu einem einfachen Bestreiten auslösen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 980; BGH NJW-RR 1990, 78; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 102028; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, XXB08; Cepl/Voß/Nielen, 2. A., § 138 Rn. 21 m.w.N.).

    Geht es nämlich - wie hier - um die Einhaltung konkreter Werte, muss der jeweilige Beklagte selbst einen konkreten abweichenden Wert benennen, um die Substantiierungsanforderungen zu erfüllen; es verhilft ihm nicht allein zum Erfolg, die klägerische Analytik in Zweifel zu ziehen (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 102028; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, XXB08; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. A., Kap. E Rn. 149 f.).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 38/21
    Außerdem ist anerkannt, dass eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist, wenn die Partei Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 25.2.2021 - I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 76 - Filtervorrichtung; Urt. v. 04.02.2021 - I-15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 33 - Schwimmbuchse; Urt. v. 27.03.2014 - 15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 - Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 96; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 - 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 62; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 20.01.2017 - 2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 15 U 72/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine für Tintenstrahlaufzeichnungen

    Soweit die Beklagten meinen, ihnen obliege nicht einmal ein einfaches Bestreiten, übersehen sie, dass selbst allgemeine Behauptungen die Obliegenheit zu einem einfachen Bestreiten auslöst (vgl. BGH NJW-RR 1986, 980; BGH NJW-RR 1990, 78; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 102028; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, XXC08; Cepl/Voß/Nielen, 2. A., § 138 Rn. 21 m.w.N.).

    Geht es nämlich - wie hier - um die Einhaltung konkreter Werte, muss der jeweilige Beklagte selbst einen konkreten abweichenden Wert benennen, um die Substantiierungsanforderungen zu erfüllen; es verhilft ihm nicht allein zum Erfolg, die klägerische Analytik in Zweifel zu ziehen (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 102028; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, XXC08; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. A., Kap. E Rn. 149 f.).

  • LG Düsseldorf, 08.11.2022 - 4a O 18/20

    Tassenspender

    Dies gilt selbst dann, wenn die Prüfung wegen der technischen Komplexität des betroffenen Gegenstandes mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12 - Rn. 214 bei Juris; LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Halbleiterbaugruppe).

    Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verlässlicher Nachweis über die Nichtverletzung präsentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 - I-2 U 43/12 - Rn. 214 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 678).

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