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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23 (https://dejure.org/2023,29413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.10.2023 - 3 M 72/23 (https://dejure.org/2023,29413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 (https://dejure.org/2023,29413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 56 AEUV, Art 63 Abs 2 AEUV, Art 12 Abs 1 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Veranstalters von Glücksspielen gegen eine Untersagungsverfügung gegen die Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel; Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die Verbindung von erlaubten und nicht ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Payment-Blocking - Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel durch gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder rechtmäßig

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking) in einem Eilverfahren bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Payment-Blocking: OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel - Payment-Blocking als wirksame Option im Kampf gegen unerlaubtes Glücksspiel

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ist Payment-Blocking eine taugliche medienordnungsrechtliche Aufsichtsmaßnahme?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2024, 68
  • BeckRS 2023, 29293
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (57)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    (5) Mit den Einwänden der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Erlaubnisse unter Verstoß gegen das Transparenzgebot, das Willkürverbot und den Gleichheitssatz erteile, hat sich der Senat im Wesentlichen bereits im Verfahren 3 M 50/23 auseinandergesetzt, in dem sich die Antragstellerin gegen die Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel gewandt hat.

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 25) ausgeführt hat, bestand jedenfalls nach dem Durchlaufen des ersten Erlaubnisverfahrens (Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022) und spätestens mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 - 3 M 89/22) die Pflicht, das formell illegale Glücksspiel einzustellen.

    So hat sie im Verfahren 3 M 50/23 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 ausgeführt, dass sie zwar international aufgestellt sei, aber einen so hohen Anteil ihres Geschäfts in Deutschland tätige, dass "dessen Einstellung ihre Zahlungsunfähigkeit begründen würde.

    Das bedeutet, dass der Betrieb der Antragstellerin ohne illegales Glücksspiel, das zudem den Straftatbestand des § 284 StGB erfüllen dürfe (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21), nicht existenzfähig (gewesen) wäre.

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 23).

    In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss vom 9. August 2023 im Verfahren 3 M 50/23 verwiesen, in dem sich der Senat bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 15).

    Diese Möglichkeiten betreffen in erster Linie das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter oder Vermittler (vgl. zu Affiliate-Marketingvereinbarungen, die Verlinkungen zu Anbietern unerlaubten Glücksspiels ausschließen: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 72).

    Die Limitierung soll zudem zu einer besseren Funktionsfähigkeit des verpflichtend einzusetzenden Systems zur Früherkennung einer Spielsuchtgefährdung führen, da ein Spieler nur bei einer geringen Anzahl von Anbietern Online-Casinoangebote wahrnehmen kann und diese Anbieter deshalb ein umfassendes Bild über das Spielverhalten des Spielers in dieser Spielform erlangen und somit eine mögliche Suchtgefährdung frühzeitiger erkennen können (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 90).

    Anbieter virtueller Automatenspiele haben hinreichende Möglichkeiten, Spieler virtueller Automatenspiele auch ohne die Verwendung der fraglichen - inkorrekten - Begriffe auf das legale Spielangebot aufmerksam zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris, Rn. 89 und 91).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 - juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - juris Rn. 46 ff.).

    In einem föderalen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland darf der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes ist, bestimmte Vorschriften zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris Rn. 33).

    Jedenfalls greift hinsichtlich beider Grundfreiheiten der ungeschriebene Rechtfertigungsgrund der sogenannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ein (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris Rn. 23; Urkrow/Ress, a.a.O., Art. 63 Rn. 271).

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Der Bundesgerichtshof hat keinerlei Zweifel daran geäußert, dass ein Zahlungsdienstleister, der Zahlungen eines Spielers für unerlaubtes Glücksspiel oder Auszahlungen an einen Spieler für unerlaubtes Glücksspiel leistet, gegen das in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (a.F.) geregelte Verbot verstößt, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 - juris Rn. 9).

    In der Entscheidung geht es lediglich darum, dass ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt lässt (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O. Rn. 19; vgl. bereits Beschluss vom 13. September 2022, a.a.O. Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die glücksspielrechtliche Verbotsvorschrift nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden soll (Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 - juris Rn. 16).

  • BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22

    Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2023 - XI ZR 343/22 -, juris) gestützte Erwägung der Antragstellerin, dass ein Zahlungsdienstleister die Zahlung ausführen müsse, selbst wenn sich diese im Nachhinein als objektiver Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot erweise, so dass ein Zahlungsanbieter keine aktiven Nachforschungspflichten habe, ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Payment-Blocking unergiebig.

    In der Entscheidung geht es lediglich darum, dass ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt lässt (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O. Rn. 19; vgl. bereits Beschluss vom 13. September 2022, a.a.O. Rn. 8).

    Das gilt auch hinsichtlich der etwaigen Warnpflichten des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Spieler (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O Rn. 23 ff.).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35; Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).

    Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt wird, dass die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedsstaat berufen kann, von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein müssen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35), betrifft dies einen anderen Regelungskontext als den des Glücksspielrechts, für den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der besondere Charakter im Unterschied zu dem traditionellen Markt anerkannt ist (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris Rn. 347).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14 - juris Rn. 54; Urteil vom 26. April 2012 - C-456/10 - juris Rn. 50).

    Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35; Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Speziell zur Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zu prüfen ist, ob die fragliche Regelung tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49; Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56).

    Ebenfalls zum Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris Rn. 72; Urteil vom 30. April 2014, a.a.O. Rn. 51).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 - juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - juris Rn. 46 ff.).

    Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009, a.a.O. Rn. 60 f.).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
    Speziell zur Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zu prüfen ist, ob die fragliche Regelung tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49; Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56).

    Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35; Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

  • EuGH, 15.10.2007 - C-360/07

    Kunert - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-358/07

    Kulpa Automatenservice Asperg - Verbindung

  • VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 1119/12

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • VG Darmstadt, 01.04.2020 - 3 L 446/20

    Vorläufiger Vergabestopp für Sportwettkonzessionen

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01

    Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 14.05.2018 - 2 BvR 883/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet gegen die

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07

    Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195

    Sperrverfügung gegenüber Access-Provider - Verantwortlichkeit des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2019 - 3 M 47/19

    Haltererlaubnis für gefährlichen Hund; Verstoß gegen Leinen- und Maul-korbzwang

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2022 - 3 M 89/22

    Zur aufschiebenden Wirkung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 16b DC 22.2489

    Einstweilige Anordnung betreffend die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens

  • VG Düsseldorf, 24.06.2009 - 27 L 1131/08

    Veranstaltung Mutterunternehmen Tochterunternehmen

  • VG Düsseldorf, 26.05.2009 - 27 L 1147/08

    Glücksspiel Veranstaltung Ausland Bekanntgabe

  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 3023/09
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2014 - 2 M 102/14

    Anfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2024 - 3 M 20/24

    Erledigung einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, soweit - wie hier - die gesetzlichen Regelungen keinen anderen Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 68).

    Hierzu verweist die Antragstellerin auf die dem Senat aus einem von der Antragstellerin parallel geführten Verfahren (Az. 3 M 72/23) bekannte Argumentation, wonach die technischen Schwierigkeiten einer sicheren Standortermittlung dazu führten, dass die Zahlungsdienstanbieter nicht mit ihr kontrahierten, selbst wenn es sich um ausschließlich um Transaktionen im Ausland handele (Gefahr des sog. Overblocking).

    Gerade bei der von der Antragstellerin angestrebten Wiederaufnahme des Auslandsgeschäfts käme es jedoch maßgeblich darauf an, ob sie die notwendigen Vorkehrungen trifft, um unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland bei Ausübung ihres - wiederaufgenommenen - Auslandsgeschäfts zu unterbinden (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 64).

    Etwaige Verfügungen, mit denen Dritten Zahlungseinschränkungen auferlegt werden, um unerlaubte Glücksspielaktivitäten zu unterbinden, stellen keine Vollstreckung aus einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung dar, sondern sind unabhängige Instrumente der Glücksspielaufsicht, die an "unerlaubtes" und nicht an untersagtes Glücksspiel anknüpfen (so bereits Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

    Der Senat hält insofern an seiner Bewertung in dem zwischen den Beteiligten parallel geführten Verfahren fest (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 66-72).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2024 - 3 M 10/24

    Glücksspielrecht; zur vorherigen Anhörung in Vollstreckungsverfahren (hier:

    Eine zur Anhörung verpflichtende wesentliche Änderung der Verhältnisse im vorgenannten Sinne (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - Rn. 93, juris) oder eine zur Anhörung verpflichtende besondere Atypik der Fallgestaltung folgt - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin - weder daraus, dass die von der Untersagungsverfügung drittbetroffene R. hinsichtlich des Bescheides ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 164/23 HAL, 3 M 72/23) angestrengt hat und der Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Zwischenentscheidung des Senats vom 16. Februar 2023 (3 M 5/23) aufgegeben worden war, von der Vollstreckung der Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über den Eilantrag in dem Verfahren abzusehen, noch aus der zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Kommunikation.

    Diese E-Mail betrifft indes nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren das von der Drittbetroffenen gegen die Untersagungsverfügung vom 22. Dezember 2022 geführt wurde (7 B 164/23 HAL, 3 M 72/23), sondern allein die Frage zum "aktuellen Status [des Drittbetroffenen als] Anbieter im Lizenzverfahren" bzw. etwaige abgelehnte Anträge des Drittbetroffenen, soweit diese "Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein sollten" (Erlaubnisantragsverfahren).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2024 - 3 M 60/24

    Anhörungsrüge im Beschwerdeverfahren

    Dessen ungeachtet hat der Senat die von der Antragstellerin vorgetragenen negativen Folgen für ihr Auslandsgeschäft wiedergegeben, insbesondere auf die ihm bekannte Argumentation in dem parallel geführten Verfahren der Antragstellerin (Az. 3 M 72/23), wo die Insolvenzgefahr ebenfalls thematisiert war, verwiesen, sich damit unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris) auseinandergesetzt und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt.
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