Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.1996 - C-25/94   

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https://dejure.org/1996,2038
EuGH, 19.03.1996 - C-25/94 (https://dejure.org/1996,2038)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1996 - C-25/94 (https://dejure.org/1996,2038)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1996 - C-25/94 (https://dejure.org/1996,2038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 145 und 151 Absatz 1
    1. Rat; Ausschuß der Ständigen Vertreter; Keine eigenen Befugnisse; Ausführungsbefugnisse; Umfang

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Ausübung des Stimmrechts; Zuständigkeit der Gemeinschaft; Verpflichtungen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rat - Ausschuß der Ständigen Vertreter - Keine eigenen Befugnisse - Ausführungsbefugnisse - Umfang - [EG-Vertrag, Artikel 145 und 151 Absatz 1]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36, und Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108).

    Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine solche Zusammenarbeit in bestmöglicher Weise zu gewährleisten (vgl. Gutachten 2/91, a. a. O., Randnr. 38).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    29 Zum Vorbringen des Rates, daß er keine Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages vorgenommen habe, ist daran zu erinnern, daß die Nichtigkeitsklage gegen alle Maßnahmen der Organe, die Rechtswirkungen erzeugen sollen, unabhängig von der Natur oder der Form dieser Maßnahmen zulässig sein muß (vgl. u. a. zum Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1971, 263, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36, und Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108).
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    41 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaft auf interner Ebene befugt ist, alle Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres zu treffen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in den Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76, Kramer u. a., Slg. 1976, 1279).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    Eine solche Erklärung kann nämlich nicht zur Bestimmung der Tragweite des Ratsbeschlusses herangezogen werden, wenn der Inhalt dieser Erklärung im Wortlaut des Beschlusses keinen Niederschlag findet und somit keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
    44 Ausserdem besitzt die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung in bezug auf die Hohe See in den Bereichen, für die sie zuständig ist, die gleiche Regelungsbefugnis wie die, die völkerrechtlich dem Staat zusteht, dessen Flagge ein Schiff führt oder in dem es registriert ist (vgl. Urteil vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, Randnr. 12).
  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Die Antwort des Gerichtshofes auf die gestellten Fragen würde jedoch bei der Durchführung des Protokolls und insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts für Rechtssicherheit sorgen (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).

    17 bis 20 [im Folgenden: Urteil "Tschernobyl"], vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnrn.

    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht von der Überzeugung eines Gemeinschaftsorgans abhängen, sondern müsse sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände stützen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnr. 11).

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Der Gerichtshof unterscheide nur zwischen Übereinkommen, denen wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft allein diese beitreten könne, und gemischten Übereinkommen, die teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teils in die der Mitgliedstaaten fielen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996, Randnr. 48).

    Da die Kommission nicht bestreite, dass das Protokoll selbst dann ein gemischtes Übereinkommen wäre, wenn es auf der Grundlage der Artikel 133 EG und 175 EG geschlossen würde, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Durchführung des Protokolls zu verweisen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996).

    Es sei daher auf der Basis des Grundsatzes "in foro interno, in foro externo" unmöglich, eine überwiegende oder gar ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Protokolls zu begründen (in diesem Sinne auch Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 17 [im Folgenden: Urteil "AETR"]).

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 22, Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 58).

    Die Tatsache, dass mit einer den internationalen Handel mit bestimmten Erzeugnissen betreffenden Regelung im Wesentlichen nicht handelsbezogene Ziele - wie z. B. der Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die Entwicklungszusammenarbeit, außen- und sicherheitspolitische Zwecke oder agrarpolitische Ziele - verfolgt würden, könne nicht dazu führen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft entfalle und die Heranziehung z. B. von Artikel 175 EG gerechtfertigt sei, wenn die fraglichen Maßnahmen speziell zur Regelung des Außenhandels der Gemeinschaft dienten (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnrn.

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

    Die Antwort des Gerichtshofes auf die gestellten Fragen würde jedoch bei der Durchführung des Protokolls und insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts für Rechtssicherheit sorgen (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).

    17 bis 20 [im Folgenden: Urteil "Tschernobyl"], vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnrn.

    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht von der Überzeugung eines Gemeinschaftsorgans abhängen, sondern müsse sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände stützen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnr. 11).

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Der Gerichtshof unterscheide nur zwischen Übereinkommen, denen wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft allein diese beitreten könne, und gemischten Übereinkommen, die teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teils in die der Mitgliedstaaten fielen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996, Randnr. 48).

    Da die Kommission nicht bestreite, dass das Protokoll selbst dann ein gemischtes Übereinkommen wäre, wenn es auf der Grundlage der Artikel 133 EG und 175 EG geschlossen würde, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Durchführung des Protokolls zu verweisen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996).

    Es sei daher auf der Basis des Grundsatzes "in foro interno, in foro externo" unmöglich, eine überwiegende oder gar ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Protokolls zu begründen (in diesem Sinne auch Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 17 [im Folgenden: Urteil "AETR"]).

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 22, Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 58).

    Die Tatsache, dass mit einer den internationalen Handel mit bestimmten Erzeugnissen betreffenden Regelung im Wesentlichen nicht handelsbezogene Ziele - wie z. B. der Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die Entwicklungszusammenarbeit, außen- und sicherheitspolitische Zwecke oder agrarpolitische Ziele - verfolgt würden, könne nicht dazu führen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft entfalle und die Heranziehung z. B. von Artikel 175 EG gerechtfertigt sei, wenn die fraglichen Maßnahmen speziell zur Regelung des Außenhandels der Gemeinschaft dienten (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00

    Kommission / EIB

    Das Urteil Kommission/Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank(76) ist von besonderer Bedeutung.

    39: - Vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) und vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 27).

    40: - Vgl. entsprechend meine Schlussanträge zum Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 39, Nrn. 46 bis 48) in Bezug auf Beschlüsse des Ausschusses der Ständigen Vertreter ("Coreper").

    Vgl. auch Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 29).

    56: - Vgl. insbesondere R. Henrion, "La Banque européenne d'investissement", Droit des Communautées européennes, Les Nouvelles , 1969, Kapitel 11, Nr. 2427 bis 2429; D. Dunnett, zitiert in Fußnote 37, S. 723 bis 725; G. Marchegiani, zitiert in Fußnote 38, S. 430 bis 433; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mancini zum Urteil Kommission/Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank (zitiert in Fußnote 27, Nr. 11).

    60: - Urteil Kommission/Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 28).

    107: - Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 13), das in der Folgezeit mehrfach bestätigt wurde.

    108: - Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-209/97 (Kommission/Rat, Slg. 1999, I-8067).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    22 Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat (FAO, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 26).

    23 Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat (FAO, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 27).

    26 Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat (AETR, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42), vom 2. März 1994, Parlament/Rat (Finanzregelung AKP, C-316/91, EU:C:1994:76, Rn. 8), vom 19. März 1996, Kommission/Rat (FAO, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 29), vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission (Eigenmittel, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 46).

    34 In diesem Sinne Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat (FAO, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 35 und 37).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Nach der Vorstellung der Verfasser der Verträge sollte der AStV somit ein Hilfsorgan des Rates sein, das für ihn Vorbereitungs- und Ausführungsaufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 25 und 26).

    Auch wenn die Funktion, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und vom Rat übertragene Aufgaben auszuführen, den AStV nicht berechtigt, die Entscheidungsbefugnis auszuüben, die nach den Verträgen dem Rat zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 27), muss eine Handlung des AStV, da die Union eine Rechtsunion ist, gleichwohl einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen, wenn sie als solche Rechtswirkungen erzeugen soll und damit den Rahmen der Vorbereitungs- und Ausführungsfunktion verlässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

    23 - Vgl. z. B. Beschluss 1/78 vom 14. November 1978 (Slg. 1978, 2151, Randnr. 33), Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Randnrn. 36 bis 38), und Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat (C-25/94, Slg. 1996, I-1469, Randnrn.

    38 - Vgl. in diesem Sinne zur Notwendigkeit einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnrn. 106 bis 109), und Urteil Kommission/Rat, in Fn. 23 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    34 bis 36, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 36 [in Analogie zum EAG-Vertrag], Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1991, I-1061, Randnr. 36, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 108, und Urteil vom 19. März 1996, Kommission/Rat, C-25/94, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist es für das Vorliegen eines gemeinsamen Standpunkts und dessen Berücksichtigung im Rahmen einer Klage wegen Verletzung der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nicht erforderlich, dass dieser Standpunkt eine bestimmte Form aufweist, soweit dessen Inhalt rechtlich hinreichend deutlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    183 Vgl. z. B. Urteil vom 19. März 1996, Parlament/Rat (C-25/94, EU:C:1996:114, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-106/96

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Kommission der

    Ergibt sich darüber hinaus aus der interinstitutionellen Vereinbarung oder aus der gemeinsamen Erklärung der Wille der Organe, sich gegenseitig zu verpflichten, so ist davon auszugehen, daß sie aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Prinzips der - auch interinstitutionellen - Zusammenarbeit Quelle einer rechtlichen Verpflichtung werden, deren Verletzung vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden kann: vgl. hinsichtlich einer "Vereinbarung" zwischen Rat und Kommission Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469, Randnr. 49) und zuvor hinsichtlich der Gemeinsamen Erklärung von 1982 Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86 (Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323).

    Die Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsbefugnis und haushaltsrechtlicher Befugnis, deren Ausübung verschiedenen Bedingungen unterliegt und somit die unterschiedliche Dynamik der Organe widerspiegelt, wird auch im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 18) bestätigt.

    (16) - Rechtssache 16/88 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 3457).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

    Diese Vereinbarung konnte indessen nicht alle Meinungsverschiedenheiten beseitigen, so daß der Gerichtshof bereits über eine Streitigkeit in diesem Bereich zu entscheiden hatte (vgl. Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).

    (32) - Im gleichen Sinn bereits Beschluß 1/78 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 36) und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. I-1061, Randnr. 36) sowie zuletzt Urteil Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-300/98

    Dior

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • BFH, 26.09.2017 - VII B 148/17

    Erhebung der Milchabgabe nach der VO (EG) Nr. 1234/2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-29/99

    Kommission / Rat

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2000 - C-300/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2000 - C-392/98

    Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des

  • EuG, 26.10.2010 - T-236/07

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    FAO - Fischereiübereinkommen - Stimmrecht - Mitgliedstaaten - Gemeinschaft

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94
    Der Rat bezieht sich auf das Gutachten 2/91, worin der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, daß ein gemeinsames Vorgehen erforderlich sei, wenn eine Übereinkunft in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten falle.(11) Die Vereinbarung entspreche diesem Erfordernis.

    (11) - Gutachten vom 19. März 1993 zu der Übereinkunft Nr. 170 der ILO (Slg. 1993, I-1061, Randnr. 12).

    (42) - Zitiert in Fußnote 1, Randnr. 108. Siehe auch Beschluß 1/78 (Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36) und Gutachten 2/91, zitiert in Fußnote 11, Randnr. 36.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94
    Es sei daran erinnert, daß die Kommission in dem Verfahren, das zu dem Gutachten 1/94(1) führte, erklärt hatte, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten seien in der FAO in ungeeigneter und unbefriedigender Weise vertreten.

    In seinem Gutachten 1/94 zu dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation(42) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß.

    (1) - Gutachten 1/94 zu dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Slg. 1994, I-5267).

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94
    (32) - Siehe Randnr. 3 des Urteils in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493).

    (33) - Siehe Nrn. 24 bis 42 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat), oben, Fußnote 32.

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