Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2023 - C-343/21   

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https://dejure.org/2023,2314
EuGH, 16.02.2023 - C-343/21 (https://dejure.org/2023,2314)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-343/21 (https://dejure.org/2023,2314)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-343/21 (https://dejure.org/2023,2314)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-343/21
    Außerdem stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 23, und vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 58).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-343/21
    Außerdem sind die Begriffe dieser Wendung, da Art. 45 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1974/2006 hierfür nicht auf das nationale Recht verweist, autonom auszulegen, also so, dass sie in der Europäischen Union einheitlich angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-343/21
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-330/14

    Szemerey

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-343/21
    Außerdem stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 23, und vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 58).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-656/22

    Askos Properties

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Kündigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mietverträge einen "Fall höherer Gewalt" bzw. einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 darstellen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des ELER bereits entschieden hat, dass jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt darstellt (Urteile vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 58, vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie", C-343/21, EU:C:2023:111, Rn. 58, und vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass unter die Wendung "Flurbereinigungsverfahren oder anderweitige, öffentliche oder von den zuständigen Behörden anerkannte Bodenordnungsverfahren" jeder Vorgang fallen kann, der auf die Neueinteilung oder Umgestaltung landwirtschaftlicher Parzellen gerichtet ist, um landwirtschaftliche Betriebe zu bilden, die bei der Bodennutzung wirtschaftlicher sind, und bei dem es sich um einen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Vorgang handelt (Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie", C-343/21, EU:C:2023:111, Rn. 39).

  • VGH Bayern, 18.01.2024 - 6 ZB 23.189

    Bewilligung der Zuwendung für eine B28-Maßnahme nach dem KULAP, Aufhebung des

    Nach der auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschafteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (EuGH, U.v. 7.9.2023 a.a.O. juris Rn. 39; U.v. 16.2.2023 - C-343/21 - juris Rn. 58; U.v. 17.10.2002 - C-208/01 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 3 C 27.03 - juris Rn. 15 f.).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry

    Außerdem stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie", C-343/21, EU:C:2023:111, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    4 Vgl. jedoch Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" (C-343/21, EU:C:2023:111) und Schlussanträge von Generalanwältin Medina in dieser Rechtssache (EU:C:2022:696) zur Auslegung von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006.
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Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-343/21 (https://dejure.org/2022,24414)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-343/21 (https://dejure.org/2022,24414)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-343/21 (https://dejure.org/2022,24414)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen - Verordnung Nr. 1974/2006 - Art. 45 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-343/21
    21 Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-63/06

    Profisa - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-343/21
    26 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Unionsrechts, es im Fall von Zweifeln verbietet, eine Bestimmung in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und vielmehr gebietet, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2007, Profisa, C-63/06, EU:C:2007:233, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    4 Vgl. jedoch Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" (C-343/21, EU:C:2023:111) und Schlussanträge von Generalanwältin Medina in dieser Rechtssache (EU:C:2022:696) zur Auslegung von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006.
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