Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2023 - C-169/22   

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https://dejure.org/2023,22461
EuGH, 07.09.2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,22461)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,22461)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,22461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groenland Poultry

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Sie können zu diesem Zweck zwar die Rechtsetzungstechnik wählen, die ihnen am geeignetsten erscheint, doch müssen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer solchen Bestimmung unbestreitbar verbindlich sein und den Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügen, um die Sicherheit der Rechtslage zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 52, 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 353 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-454/11

    Pusts - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen, wie die Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags, auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde, dass der Begünstigte zur vollständigen Rückerstattung verpflichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, EU:C:2012:312, Rn. 35 bis 37, vom 7. Februar 2013, Pusts, C-454/11, EU:C:2013:64, Rn. 35 bis 37, sowie vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-273/15

    Ezernieki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen, wie die Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags, auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde, dass der Begünstigte zur vollständigen Rückerstattung verpflichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, EU:C:2012:312, Rn. 35 bis 37, vom 7. Februar 2013, Pusts, C-454/11, EU:C:2013:64, Rn. 35 bis 37, sowie vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-188/11

    Hehenberger - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen, wie die Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags, auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde, dass der Begünstigte zur vollständigen Rückerstattung verpflichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Hehenberger, C-188/11, EU:C:2012:312, Rn. 35 bis 37, vom 7. Februar 2013, Pusts, C-454/11, EU:C:2013:64, Rn. 35 bis 37, sowie vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 14. Oktober 2021, José Cánovas Pardo, C-186/18, EU:C:2021:849, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-343/21

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
    Außerdem stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie", C-343/21, EU:C:2023:111, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 63 m.w.N.).

    Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 - C-196/22 - juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 64 f.).

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51

    Versagungsgegenklage, begehrte Ausgleichszulage, Mindestgröße von 3 ha

    In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 63 mwN).

    Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 - C-196/22 - juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 64 f.).

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.50

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Direktzahlungsprogramm, DZP,

    In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 63 mwN).

    Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 - C-196/22 - juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 64 f.).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 18.01.2024 - 6 ZB 23.189

    Bewilligung der Zuwendung für eine B28-Maßnahme nach dem KULAP, Aufhebung des

    Dieser Katalog enthält keine abschließende Aufzählung der Ereignisse, die einen Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände darstellen können, wie sich aus dem Ausdruck "insbesondere" in dieser Bestimmung ergibt (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 38 zu Art. 47 Abs. 1 Verordnung (EU) 1974/2006).

    Nach der auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschafteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt dar (EuGH, U.v. 7.9.2023 a.a.O. juris Rn. 39; U.v. 16.2.2023 - C-343/21 - juris Rn. 58; U.v. 17.10.2002 - C-208/01 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 3 C 27.03 - juris Rn. 15 f.).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-656/22

    Askos Properties

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Kündigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mietverträge einen "Fall höherer Gewalt" bzw. einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 darstellen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des ELER bereits entschieden hat, dass jedes Ereignis, das auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einen Fall höherer Gewalt darstellt (Urteile vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 58, vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie", C-343/21, EU:C:2023:111, Rn. 58, und vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 39).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-6/23

    Baramlay

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3998
Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,3998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,3998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-169/22 (https://dejure.org/2023,3998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groenland Poultry

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    24 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo (C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    Vgl. Urteile vom 12. September 2013, Slancheva sila (C-434/12, EU:C:2013:546), und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje (C-111/15, EU:C:2016:532).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    25 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-434/12

    Slancheva sila - Gemeinsame Agrarpolitik - ELER - Verordnung (EU) Nr. 65/2011 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    Vgl. Urteile vom 12. September 2013, Slancheva sila (C-434/12, EU:C:2013:546), und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje (C-111/15, EU:C:2016:532).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-343/21

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    4 Vgl. jedoch Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" (C-343/21, EU:C:2023:111) und Schlussanträge von Generalanwältin Medina in dieser Rechtssache (EU:C:2022:696) zur Auslegung von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-343/21

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22
    4 Vgl. jedoch Urteil vom 16. Februar 2023, Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" (C-343/21, EU:C:2023:111) und Schlussanträge von Generalanwältin Medina in dieser Rechtssache (EU:C:2022:696) zur Auslegung von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006.
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