Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2020 - C-575/18 P   

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https://dejure.org/2020,17991
EuGH, 09.07.2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,17991)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,17991)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,17991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik/ Kommission

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zurverfügungstellung von Eigenmitteln - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schreiben der Europäischen Kommission - Begriff ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 01.07.2010 - C-442/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu entrichten hat, und zwar unabhängig von dem Grund des Verzugs und einer von der Kommission für die Zurverfügungstellung der Eigenmittel der Union ausgesprochenen Fristsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, EU:C:2010:390, Rn. 93 und 95, sowie vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 62).

    Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, die nach Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüche unter den in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen in die Buchführung der Eigenmittel der Union aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, EU:C:2010:390, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es besteht folglich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung zu deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1986, Kommission/Deutschland, 303/84, EU:C:1986:140, Rn. 11), die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (Urteil vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, EU:C:2010:390, Rn. 93).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits eine Vertragsverletzungsklage der Kommission in einer Rechtssache geprüft, in der der beklagte Mitgliedstaat Eigenmittel der Union unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, EU:C:2010:390, Rn. 51).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 setzte das Gericht nach Anhörung der Tschechischen Republik und der Kommission das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in den Rechtssachen aus, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission (C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800), und Rumänien/Kommission (C-599/15 P, EU:C:2017:801), ergangen sind.

    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Licht dieses Art. 47 kann daher nicht zum Wegfall der Voraussetzung der verbindlichen Rechtswirkungen führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel nach den Bestimmungen der Beschlüsse 2000/597 und 2007/436 sowie der Verordnung Nr. 1150/2000 unmittelbar den Mitgliedstaaten, ohne dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wäre, die es ihr ermöglichen würde, den Mitgliedstaaten aufzugeben, Eigenmittel der Union festzustellen und ihr zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 64).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, dass "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Eine solche Verpflichtung widerspräche nämlich der Systematik von Art. 258 AEUV, aus dem sich ergibt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Die gemäß diesen Vorschriften erhobene Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Union erfordert den Nachweis, dass der Beklagte ohne wirksame Rechtsgrundlage bereichert und der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bereicherung entreichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C-47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 44 und 46 bis 50).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Zweitens ergibt sich, wie vom Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat die durch die unter Umständen hohen Verzugszinsen verursachten nachteiligen finanziellen Folgen vermeiden kann, wenn er der Kommission den geforderten Betrag unter dem Vorbehalt zur Verfügung stellt, dass der Standpunkt der Kommission begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 17, und vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 31).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Bei der Erfüllung dieser Aufgabe verfügt die Kommission hinsichtlich der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einleitung des in Art. 258 AEUV vorgesehenen Verfahrens, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Richardson, C-137/94, EU:C:1995:342, Rn. 35, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 25).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 2000/597 und des Beschlusses 2007/436 verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 68, vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 32, und vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Zweitens ergibt sich, wie vom Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat die durch die unter Umständen hohen Verzugszinsen verursachten nachteiligen finanziellen Folgen vermeiden kann, wenn er der Kommission den geforderten Betrag unter dem Vorbehalt zur Verfügung stellt, dass der Standpunkt der Kommission begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 17, und vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 31).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
    Bei der Erfüllung dieser Aufgabe verfügt die Kommission hinsichtlich der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einleitung des in Art. 258 AEUV vorgesehenen Verfahrens, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Richardson, C-137/94, EU:C:1995:342, Rn. 35, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 25).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-19/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 21.06.2007 - C-163/06

    Finnland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-60/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 20.03.1986 - 303/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.07.2019 - C-304/18

    Kommission/ Italien (Ressources propres - Recouvrement d'une dette douanière)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuG, 28.06.2018 - T-147/15

    Tschechische Republik / Kommission

  • EuGH, 17.03.2011 - C-23/10

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Grundlegender ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Befugnis der Kommission, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage einen Streit zwischen ihr und einem Mitgliedstaat über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln der Union zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen, dem System der Eigenmittel nach seiner gegenwärtigen Ausgestaltung im Unionsrecht immanent ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 68).

    Aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 ergibt sich, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/335 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 ein festgestellter Anspruch, der noch nicht eingezogen wurde und für den keine Sicherheit geleistet wurde, in der B-Buchführung ausgewiesen wird (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 609/2014 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58).

    Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu schließen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 verstoßen hat, dass es der Kommission im Anschluss an die Feststellung eines Anspruchs der Union auf die Eigenmittel nicht den entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt hat, ohne dass eine der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 vorgesehenen Voraussetzungen vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der der Kommission bestimmte Eigenmittel der Union nicht zur Verfügung stellt, weil er ihren Standpunkt hinsichtlich seiner Verpflichtung, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, nicht teilt, sich der Gefahr aussetzt, Verzugszinsen zahlen zu müssen, wenn der Gerichtshof einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus der Regelung über die Eigenmittel feststellt (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung, sie fristgerecht dem Konto gutzuschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde, und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Mittel verspätet dem Konto gutgeschrieben wurden (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 akzessorisch zu der Verpflichtung, der Kommission die Eigenmittel der Union unter Beachtung der in den Art. 9 bis 11 dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere der dort festgelegten Fristen, zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 70).

    In diesem Kontext ist hinzuzufügen, dass ein Mitgliedstaat die nachteiligen finanziellen Folgen der unter Umständen hohen Verzugszinsen vermeiden kann, indem er der Kommission den von ihr geforderten Betrag zur Verfügung stellt und zugleich Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Auffassung äußert (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten, ohne dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wäre, die es ihr ermöglichen würde, den Mitgliedstaaten aufzugeben, Eigenmittel der Union festzustellen und ihr zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann die Kommission bei der Ausübung des Ermessens, über das sie bei der Entscheidung darüber verfügt, ob es zweckmäßig ist, das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten, und allgemeiner bei der Erfüllung der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV übertragenen Aufgabe als Hüterin der Verträge, wonach sie dafür Sorge tragen muss, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen, nicht kritisiert werden, weil sie von der dem System der Eigenmittel, wie es gegenwärtig im Unionsrecht ausgestaltet ist, immanenten Befugnis Gebrauch gemacht hat, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage den vorliegenden Rechtsstreit zwischen ihr und dem Vereinigten Königreich über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65, 66 und 68).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten, da die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel der Union zu überwachen, weitgehend auf deren Angaben angewiesen ist, ihr Belege und andere nützliche Unterlagen unter angemessenen Bedingungen vorlegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit bestimmte Beträge als Eigenmittel zum Haushalt der Union gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88 und 91, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission im Einklang mit der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV zugewiesenen Rolle als Hüterin der Verträge dafür zu sorgen hat, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65), und dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88),.

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom Gerichtshof der Europäischen Union als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-575/18, juris Rn. 82 - Tschechische Republik/Kommission).
  • EuG, 11.05.2022 - T-151/20

    Institutionelles Recht

    Das gegen den Beschluss vom 28. Juni 2018, Tschechische Republik/Kommission (T-147/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:395), gerichtete Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530), zurückgewiesen.

    Im Rahmen der Prüfung einer solchen Klage hat das Gericht u. a. zu prüfen, ob die Entreicherung des klagenden Mitgliedstaats, die einem der Kommission zur Verfügung gestellten und von diesem Mitgliedstaat angefochtenen Betrag an Eigenmitteln der Union entspricht, und die damit zusammenhängende Bereicherung dieses Organs ihre Rechtfertigung in den Verpflichtungen finden, die dem Mitgliedstaat nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Eigenmittel der Union obliegen, oder aber einer solchen Rechtfertigung entbehren (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 83).

    Insoweit ergeben sich die Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Bereich der Eigenmittel nicht aus der "im [Schreiben] vom 20. Januar 2015 geäußerten These der Kommission", sondern sie ergeben sich unmittelbar aus der in diesem Bereich anwendbaren Regelung, ohne dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wäre, die es ihr ermöglichen würde, den Mitgliedstaaten aufzugeben, Eigenmittel der Union festzustellen und ihr zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62).

    Die Republik Polen weist darauf hin, dass die im Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530), entwickelte Lösung für die Mitgliedstaaten von erheblicher Bedeutung sei, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollten, in Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und der Kommission betreffend die Pflichten zur Zurverfügungstellung von Eigenmitteln gehört zu werden.

    Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58).

    Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung endgültig herausgenommen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 60).

    Nach diesen Vorbemerkungen kann darauf hingewiesen werden, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union den Mitgliedstaaten anvertraut ist und in deren alleiniger Verantwortung liegt (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    2 Vgl. Beschluss vom 28. Juni 2018, Tschechische Republik/Kommission (T-147/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:395), mit dem das Gericht die Klage für unzulässig erklärte; er wurde im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530), aufrechterhalten.

    4 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020 (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52 bis 84).

    12 In den Urteilen vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345), betonte der Gerichtshof, dass die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union den Mitgliedstaaten anvertraut ist und dass die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Bereitstellung von Eigenmitteln nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel unmittelbar den Mitgliedstaaten obliegen.

    In seinem Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, insbesondere Rn. 81 bis 84), vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine solche Klage in einem Fall wie dem vorliegenden erhoben werden kann.

    24 Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82 und 83).

    Vgl. z. B. Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 68), und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 67).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Was als Zweites die Zulässigkeit dieser Klage betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Da VodafoneZiggo im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe durch diese Entscheidung das Kriterium der Rechtswirkung fehlerhaft beurteilt, das den Klageweg nach Art. 263 AEUV eröffne, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, die im Rahmen von von Mitgliedstaaten oder Organen erhobenen Nichtigkeitsklagen entwickelt wurde, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46).

    Diese verbindlichen Rechtswirkungen sind anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der betreffenden Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Sinne von Art. 263 AEUV kann daher im Licht von Art. 47 der Charta nicht zum Wegfall einer solchen Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    76 Vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 68).

    257 C-575/18 P, EU:C:2020:530.

  • LG Ravensburg, 01.03.2023 - 2 O 107/22

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Berechnung des

    Die Berechnungsweise des BGH dürfte auch unvereinbar mit dem Grundsatz des Bereicherungsverbots sein (zu diesem Grundsatz EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - C-575/20 - ECLI:EU:C:2020:530 -Tschechische Republik - Kommission, Rn. 82; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 130).

    a) Unionsrechtlich ist zu prüfen, ob bei der Pflicht zur Verzinsung des Kredits der vom Gerichtshof festgestellte Grundsatz des Bereicherungsverbots (EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - C-575/20 - ECLI:EU:C:2020:530 -Tschechische Republik - Kommission, Rn. 82; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 130) beachtet ist.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-767/21

    Rivière u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des

    Es ist darauf hinzuweisen, dass "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die streitige Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

  • EuGH, 22.04.2021 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 16.01.2024 - T-46/23

    Kaili/ Parlament und EUStA

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,4656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,4656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-575/18 P (https://dejure.org/2020,4656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik/ Kommission

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Feststellung der finanziellen Verantwortung der Tschechischen Republik - Verlust bestimmter Einfuhrabgaben - Verpflichtung zur Zahlung des diesem Verlust entsprechenden ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Licht von Art. 47 der Charta kann daher nicht zum Wegfall der Voraussetzung der verbindlichen Rechtswirkungen führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteile [Slowakei/Kommission], Rn. 66, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68).

    7 Urteil vom 25. Oktober 2017, C-599/15 P, EU:C:2017:801.

    Ich verweise hier auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nrn. 104 bis 107).

    26 Dieser Mitgliedstaat verweist auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 40).

    33 Vgl. Urteil Slowakei/Kommission, Rn. 61. Der Gerichtshof ist hier nicht der Auffassung meiner geschätzten Kollegin Juliane Kokott gefolgt, vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nrn. 50 bis 59).

    44 Für alle Fälle weise ich noch darauf hin, dass die Kommission selbst in der Vergangenheit die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung in Betracht gezogen hat, vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 106).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 109).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    6 Urteil vom 25. Oktober 2017, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800 (im Folgenden: Urteil Slowakei/Kommission).

    Ich verweise hier auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nrn. 104 bis 107).

    26 Dieser Mitgliedstaat verweist auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 40).

    33 Vgl. Urteil Slowakei/Kommission, Rn. 61. Der Gerichtshof ist hier nicht der Auffassung meiner geschätzten Kollegin Juliane Kokott gefolgt, vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nrn. 50 bis 59).

    44 Für alle Fälle weise ich noch darauf hin, dass die Kommission selbst in der Vergangenheit die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung in Betracht gezogen hat, vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 106).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Slowakei/Kommission und Rumänien/Kommission (C-593/15 P, C-594/15 P und C-599/15 P, EU:C:2017:441, Nr. 109).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-163/06

    Finnland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    15 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 32 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 35).

    42 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 36).

    43 Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff "paiement conditionnel" (bedingte Zahlung), der u. a. in den Beschlüssen vom 9. Januar 2006, Finnland/Kommission (T-177/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:1), und vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371), verwendet wird, unpassend ist, denn nach den Rechtsvorschriften über die traditionellen Eigenmittel sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Zurverfügungstellung dieser Mittel mit irgendwelchen Bedingungen zu versehen.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    53 Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ich beziehe mich hier auf das Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 175).

    56 Stellt der Unionsrichter fest, dass weder eine Handlung noch ein behauptetes Unterlassen eines Organs rechtswidrig sind, so dass die erste Voraussetzung, an die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geknüpft ist, nicht vorliegt, kann er die Klage nämlich insgesamt abweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2020 - T-13/19

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    24 Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass diese Frage Gegenstand einer Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-13/19 sei.

    In der Rechtssache T-13/19 entgegnet die Kommission, da der Mitgliedstaat die geforderte Zahlung geleistet habe, liege kein diesem vorwerfbarer Rechtsverstoß mehr vor, so dass es für die Kommission keine Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gebe.

    48 Im vorliegenden Fall zeigen das meines Erachtens die vergeblichen Versuche der Rechtsmittelführerin, die die Kommission wiederholt aufgefordert hat, eine Vertragsverletzungsklage gegen sie zu erheben, und die bis zur Erhebung einer Untätigkeitsklage unter der Rechtssachennummer T-13/19 gegangen sind, mit der die Rechtsmittelführerin und Klägerin in jenem Verfahren die Feststellung beantragt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstoßen hat, dass sie im Zusammenhang mit der bedingten Zurverfügungstellung traditioneller Eigenmittel durch die Tschechische Republik insoweit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen diese eingeleitet und den streitigen Betrag auch nicht zurückgezahlt hat.

  • EuG, 09.01.2006 - T-177/05

    Finnland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    40 Vgl. Beschluss vom 9. Januar 2006, Finnland/Kommission (T-177/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:1, Rn. 39).

    43 Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff "paiement conditionnel" (bedingte Zahlung), der u. a. in den Beschlüssen vom 9. Januar 2006, Finnland/Kommission (T-177/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:1), und vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371), verwendet wird, unpassend ist, denn nach den Rechtsvorschriften über die traditionellen Eigenmittel sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Zurverfügungstellung dieser Mittel mit irgendwelchen Bedingungen zu versehen.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    84 Der Tschechischen Republik hätte es aber auch freigestanden, [den] in Rede stehenden [Betrag] unter dem Vorbehalt zur Verfügung zu stellen, dass der Standpunkt der Kommission begründet ist, eine Möglichkeit, die der Gerichtshof mehrfach erwähnt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 17, und vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 31, sowie Beschluss vom 4. Oktober 2007, Finnland/Kommission, C-457/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:582, Rn. 39).".

    14 Vgl. z. B. Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-359/97, EU:C:2000:426, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    9 Nach der Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel feststellen, sobald die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Licht von Art. 47 der Charta kann daher nicht zum Wegfall der Voraussetzung der verbindlichen Rechtswirkungen führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteile [Slowakei/Kommission], Rn. 66, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68).

    7 Urteil vom 25. Oktober 2017, C-599/15 P, EU:C:2017:801.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
    22 Die Tschechische Republik verweist auf das Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland (C-431/92, EU:C:1995:260, Rn. 22).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 05.10.2006 - C-378/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 20.03.2003 - C-135/01

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuG, 18.09.2018 - T-702/16

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1990 - C-96/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-145/14

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

  • EuG, 28.06.2018 - T-147/15

    Tschechische Republik / Kommission

  • EuG, 14.09.2015 - T-784/14

    Rumänien / Kommission

  • EuGH, 07.04.2011 - C-405/09

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/06

    Finnland / Kommission

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