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   EuGH, 11.09.2019 - C-612/17, C-613/17   

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EuGH, 11.09.2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,28661)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,28661)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,28661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FIG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - Anhang A Nr. 20.15 - Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EU) Nr. 549/2013; Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union; Anhang A Nr. 20.15; Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle über ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH - C-613/17 (anhängig)

    FISE

    Auszug aus EuGH, 11.09.2019 - C-612/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-612/17 und C-613/17.

    Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17).

    Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen, in der Rechtssache C-612/17, der Federazione Italiana Golf (Italienischer Golfverband, im Folgenden: FIG) auf der einen Seite und dem Istituto Nazionale di Statistica (Nationales Institut für Statistik, Italien, im Folgenden: ISTAT) sowie dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) auf der anderen Seite, und zum anderen, in der Rechtssache C-613/17, zwischen der Federazione Italiana Sport Equestri (Italienischer Reitsportverband, im Folgenden: FISE) und dem ISTAT über die für das Jahr 2017 erfolgte Aufnahme der FIG und der FISE in die Liste der staatlichen Einheiten, die für die konsolidierte Gewinn-und-Verlust-Rechnung der öffentlichen Hand (im Folgenden: ISTAT-Liste 2016) relevant sind.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-277/21

    SeGEC u.a.

    Im Übrigen ist das vorlegende Gericht unter Verweis auf Rn. 77 des Urteils vom 11. September 2019, FIG und FISE (C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705), der Ansicht, dass die Frage, ob eine Organisation ohne Erwerbszweck von einer staatlichen Stelle kontrolliert werde, nicht davon abhängen könne, ob die staatliche Stelle einen bestimmenden Einfluss auf die Verwaltung oder die Entscheidungsfähigkeit der fraglichen institutionellen Einheit ausübe, die insoweit definitionsgemäß über volle Autonomie verfüge.

    Damit diese Gesamtrechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen führen, müssen sie nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 32).

    Für die Berechnung nach dem ESVG 2010 muss jede institutionelle Einheit - worunter nach Anhang A Nrn. 1.57 und 2.12 der Verordnung Nr. 549/2013 im Wesentlichen eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, die durch Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion gekennzeichnet ist - einem der sechs in Anhang A Nr. 1.34 dieser Verordnung genannten Hauptsektoren zugeordnet werden, d. h. den privaten Haushalten, dem Staat, den finanziellen Kapitalgesellschaften, den nicht finanziellen Kapitalgesellschaften, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck oder der übrigen Welt (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 33).

    Diese Zuordnungsmethode ergibt sich insbesondere aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nrn. 1.35, 2.130, 3.31, 20.05 und 20.13 der Verordnung Nr. 549/2013 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 34).

    In Nr. 20.309 dieses Anhangs - die zu demjenigen Teil von dessen Kapitel 20 gehört, der dem öffentlichen Sektor gewidmet ist, zu dem namentlich der Staat und die von ihm kontrollierten Einheiten zählen - werden neun allgemeine Kontrollindikatoren genannt, anhand deren ermittelt werden kann, ob eine gebietsansässige Einheit im Hinblick auf ihre Einordnung in den öffentlichen Sektor als vom Staat kontrolliert anzusehen ist, wobei einige dieser Indikatoren gemäß Nr. 20.310 dieses Anhangs im Einzelfall unbeachtlich sein können (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 35).

    Da die Nrn. 2.39 und 20.15 dieses Anhangs dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben, ist davon auszugehen, dass sie trotz dieser redaktionellen Abweichungen unter gegenseitigem Bezug auszulegen und als eine einheitliche Norm anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 37).

    Demnach ergänzen sich diese beiden Normen und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört und folglich, im Fall einer Organisation ohne Erwerbszweck, ob sie gemäß Anhang A Nr. 3.31 in Verbindung mit Nr. 20.13 der Verordnung Nr. 549/2013 zum Sektor Staat gehört oder eine private Organisation ohne Erwerbszweck darstellt (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich diese Bestimmung in den Rahmen des in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. b der Verordnung Nr. 549/2013 und Anhang A Nr. 20.15 Buchst. b der Verordnung Nr. 549/2013 genannten Kontrollindikators "Bestimmungen der als Geschäftsgrundlage dienenden Dokumente" bzw. "sonstige Bestimmungen der Rechtsgrundlage, zum Beispiel die Verpflichtungen in der Satzung der Organisation" einfügt, soweit dieser Indikator den verschiedenen in Nr. 20.309 Buchst. a bis c und g bis i dieses Anhangs genannten Beispielen entspricht (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 64).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Anhang A Nr. 20.309 Buchst. h der Verordnung Nr. 549/2013 hervorgeht, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um effektiv die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 48).

    Unter dem Begriff "Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen" im Sinne von Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 der Verordnung Nr. 549/2013 ist nach der Definition des Gerichtshofs die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 90).

    Indessen wird es jedenfalls dem vorlegenden Gericht obliegen, eine Gesamtwürdigung der Indikatoren, einschließlich des Indikators "Grad der Finanzierung", vorzunehmen, wobei diese Würdigung gemäß Anhang A Nr. 20.15 letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 "wertend" sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 87 und 88).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er jede Intervention einer Einheit des öffentlichen Sektors erfasst, mit der eine Regelung aufgestellt oder angewandt wird, die darauf abzielt, sämtliche Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs unterschiedslos und gleichförmig globalen, weiten und abstrakten Regeln oder allgemeinen Leitlinien zu unterwerfen, ohne dass diese Regelung insbesondere wegen ihrer "übermäßigen" Art im Sinne von Anhang A Nr. 20.309 Buchst. h der Verordnung Nr. 549/2013 so weit ginge, dass sie effektiv die allgemeine Politik oder das Programm der Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs diktiert (Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat weiter klargestellt, dass Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 der Verordnung Nr. 549/2013, wonach "[ö]ffentliche Interventionen in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind, ... nicht maßgeblich bei der Entscheidung [sind], ob der Staat die Kontrolle über eine individuelle Einheit ausübt", bezweckt, jede Intervention einer Einheit des öffentlichen Sektors, mit der eine Regelung aufgestellt oder angewandt wird, die darauf abzielt, sämtliche Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs unterschiedslos und gleichförmig globalen, weiten und abstrakten Regeln oder allgemeinen Leitlinien zu unterwerfen, vom Begriff "Kontrolle" im Sinne dieser Vorschrift auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE, C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, Rn. 42 und 43).

  • VG Halle, 29.12.2022 - 1 B 388/22

    Heranziehung einer Landesmedienanstalt zur Auskunftserteilung im Rahmen der

    Unter staatlicher Kontrolle in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Hiernach gehören zum öffentlichen Sektor der Staat und alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden (Anhang A Nr. 1.35; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 35).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die staatliche Stelle trotz dieser Autonomie in der Lage ist, die Einheit im Rahmen der Festlegung und Verwirklichung ihrer Ziele, ihrer Aktivitäten und ihrer strategischen Ausrichtung zu lenken und einen gewissen Zwang über sie auszuüben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 33 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 59, 73, 77 f. und 90).

    Die Nrn. 2.39 und 20.15 sind trotz gewisser sprachlicher Abweichungen als einheitliche Norm anzusehen, weil sie dieselbe Frage behandeln und demselben Zweck dienen, nämlich die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Kontrollindikatoren anzugeben (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 28 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 37).

    Beide Normen ergänzen sich und sind gemeinsam und aufeinander abgestimmt anzuwenden, um zu ermitteln, ob eine Einheit zum öffentlichen oder zum privaten Sektor gehört (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-277/21 - Secrétariat général de l'enseignement catholique, Rn. 29 und Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 38).

    Anhand dieses Indikators kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle über eine Organisation ohne Erwerbszweck festgestellt werden, wenn, wie sich ergänzend aus Anhang A Nr. 20.309 Buchst. a) und b) der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, eine "Mehrheit" der Personen, die für die Leitung und Führung der betreffenden Einheit und damit für die Festlegung und Beeinflussung ihrer allgemeinen Politik und ihres Programms zuständig sind (Schlüsselpersonal), wie etwa die Vorstandsmitglieder oder die Mitglieder des Führungsgremiums, vom Staat eingesetzt werden oder entlassen werden können (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 - FIG und FISE, Rn. 63).

    Weiter geht aus dieser Vorschrift hervor, dass eine regulative Maßnahme, die, gleich ob allgemein oder detailliert gehalten, tief genug eingreift, um de facto die allgemeine Politik oder das Programm einer Einheit oder gar sämtlicher Einheiten eines selben Tätigkeitsbereichs festzulegen, ein Indiz für Kontrolle darstellen kann (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE, Rn. 47 f.).

    Anhand des Indikators des Grades der Finanzierung nach den Nrn. 2.39 Buchst. d) und 20.15 Buchst. d) kann das mögliche Bestehen einer Kontrolle festgestellt werden, wenn eine Organisation ohne Erwerbszweck, wie sich aus der Gesamtbetrachtung von Anhang A Nr. 20.15 Satz 5 und Nr. 20.309 Buchst. i) letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ergibt, vollständig, nahezu vollständig oder hauptsächlich vom Staat finanziert wird, es sei denn, die Kontrollen über diesen Finanzierungsstrom sind nicht restriktiv genug, um die allgemeine Politik oder das Programm der Organisation ohne Erwerbszweck zu beeinflussen, und diese Organisation bleibt somit in der Lage, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17 und C-613/17 - FIG und FISE - juris, Rn. 70 und 105).

  • BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 14.21

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer

    Für eine weite Auslegung der Begriffe des Kaufs und der Preise spricht, dass das ESVG für die Abgrenzung von staatlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform der institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen abstellt, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (vgl. Anhang A Nr. 1.35 ESVG; EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:705], FIG und FISE - Rn. 34 ff., 73, 78 und vom 28. April 2022 - C-277/21 [ECLI:EU:C:2022:318], Secrétariat général de l'enseignement catholique - Rn. 25 ff.).

    Davon scheint auch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:149], FIG und FISE (Rn. 31) auszugehen.

    Sein Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17, FIG und FISE - behandelt die seinerzeit klagenden Verbände als Organisationen ohne Erwerbszweck und damit als Nichtmarktproduzenten (vgl. Anhang A Nr. 2.129 f. ESVG), ohne auf das in Randnummer 9 des Urteils als "Markt-/Nichtmarkttest" zitierte vergleichbare, für staatlich kontrollierte Einheiten geltende 50%-Kriterium des Anhangs A Nr. 20.29 ESVG einzugehen.

  • BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 16.21

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer

    Für eine weite Auslegung der Begriffe des Kaufs und der Preise spricht, dass das ESVG für die Abgrenzung von staatlichem und privatem Sektor nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Rechtsform der institutionellen Einheit oder auf die Ausgestaltung von Mitgliedschafts- oder Anspruchsbeziehungen abstellt, sondern darauf, ob die Einheit unter staatlicher Kontrolle steht (vgl. Anhang A Nr. 1.35 ESVG; EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:705], FIG und FISE - Rn. 34 ff., 73, 78 und vom 28. April 2022 - C-277/21 [ECLI:EU:C:2022:318], Secrétariat général de l'enseignement catholique - Rn. 25 ff.).

    Davon scheint auch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:149], FIG und FISE (Rn. 31) auszugehen.

    Sein Urteil vom 11. September 2019 - C-612/17, FIG und FISE - behandelt die seinerzeit klagenden Verbände als Organisationen ohne Erwerbszweck und damit als Nichtmarktproduzenten (vgl. Anhang A Nr. 2.129 f. ESVG), ohne auf das in Randnummer 9 des Urteils als "Markt-/Nichtmarkttest" zitierte vergleichbare, für staatlich kontrollierte Einheiten geltende 50%-Kriterium des Anhangs A Nr. 20.29 ESVG einzugehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-758/22

    Bayerische Ärzteversorgung u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts-

    6 Vgl. für alle: Urteile vom 11. September 2019, FIG und FISE (C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, im Folgenden: Urteil FIG und FISE), und vom 13. Juli 2023, Ferrovienord (C-363/21 und C-364/21, EU:C:2013:563, im Folgenden: Urteil Ferrovienord).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19

    FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    2 Urteil FIG und FISE (C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, im Folgenden: Urteil FIG und FISE).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

    Hervorzuheben ist das Urteil vom 11. September 2019, FIG und FISE (C-612/17 und C-613/17, EU:C:2019:705, im Folgenden: Urteil FIG und FISE).
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2017 - C-612/17, C-613/17   

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https://dejure.org/2017,51690
EuGH, 14.12.2017 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2017,51690)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2017,51690)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2017,51690)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.10.2017 - C-573/17

    Poplawski

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-612/17
    En effet, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi est tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (ordonnances du président de la Cour du 23 décembre 2015, Vilkas, C-640/15, non publiée, EU:C:2015:862, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 7).

    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 15 février 2016, Berlioz Investment Fund, C-682/15, non publiée, EU:C:2016:94, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 8).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-612/17
    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 15 février 2016, Berlioz Investment Fund, C-682/15, non publiée, EU:C:2016:94, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 8).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-640/15

    Vilkas

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-612/17
    En effet, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi est tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (ordonnances du président de la Cour du 23 décembre 2015, Vilkas, C-640/15, non publiée, EU:C:2015:862, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 7).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17, C-613/17   

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https://dejure.org/2019,3704
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,3704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,3704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-612/17, C-613/17 (https://dejure.org/2019,3704)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    FIG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - Organisation ohne Erwerbszweck - Einordnung einer Organisation ohne Erwerbszweck in ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH - C-613/17 (anhängig)

    FISE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17
    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2017 sind die Rechtssachen C-612/17 und C-613/17 verbunden worden.

    Der Antrag des vorlegenden Gerichts nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die Rechtssachen C-612/17 und C-613/17 dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2017 zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-612/17
    49 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, IVD (C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 24).
  • BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 14.21

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer

    Davon scheint auch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:149], FIG und FISE (Rn. 31) auszugehen.
  • BVerwG, 27.09.2022 - 8 C 16.21

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer

    Davon scheint auch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-612/17 [ECLI:EU:C:2019:149], FIG und FISE (Rn. 31) auszugehen.
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