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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.2019 - C-573/17   

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https://dejure.org/2019,17001
EuGH, 24.06.2019 - C-573/17 (https://dejure.org/2019,17001)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2019 - C-573/17 (https://dejure.org/2019,17001)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - C-573/17 (https://dejure.org/2019,17001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Poplawski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschlüsse - Keine unmittelbare Wirkung - Vorrang des Unionsrechts - Folgen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 4 Nr. 6 - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 28 ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2019. Strafverfahren gegen Daniel Adam Poplawski. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusa...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschlüsse - Keine unmittelbare Wirkung - Vorrang des Unionsrechts - Folgen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 4 Nr. 6 - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 28 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Poplawski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschlüsse - Keine unmittelbare Wirkung - Vorrang des Unionsrechts - Folgen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 4 Nr. 6 - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 28 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    In seinem Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

    Allerdings hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das zuständige nationale Gericht die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen hat und dass dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus dem Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), außerdem hervor, dass das Unionsrecht einer Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung dahin, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die von dieser nationalen Bestimmung geforderte vertragliche Grundlage für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe darstelle, vor dem Hintergrund, dass dieser Art. 4 Nr. 6 anders als die in den Beziehungen zur Republik Polen geltenden internationalen Übereinkommen keinen Übernahmeantrag seitens der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Behörden verlange und dass diese Auslegung von Art. 6 Abs. 3 OLW daher die wirksame Vollstreckung der Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewährleisten könne, nicht entgegenstehe.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).

    Ebenso wenig kann der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56, vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist, und jede von einem höheren Gericht vorgenommene Auslegung, die für sie nach ihrem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem betreffenden Rahmenbeschluss vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 35 und 36).

    In Rn. 37 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten, die Verpflichtung des Königreichs der Niederlande zur Folge hat, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken oder, falls es dies verweigert, die wirksame Vollstreckung der in Polen gegen Herrn Pop?‚awski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sicherzustellen.

    Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung, da sie sich nicht auf die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn Pop?‚awski in dem am 5. Februar 2007 gegen ihn ergangenen Urteil des Sad Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) auswirkt, erst recht nicht zu einer Verschärfung dieser Verantwortlichkeit im Sinne von Rn. 75 des vorliegenden Urteils führen kann (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 37).

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hervorgehoben hat, nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eine Regelung eines Mitgliedstaats in Einklang steht, die wie Art. 6 OLW den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel verweigert werden kann, in der Weise umsetzt, dass die Justizbehörden dieses Staates die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets verweigern müssen, wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, ohne dass seine Behörden über ein Ermessen verfügen und ohne dass dieser Staat sich verpflichtet, die gegen diese Person verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstrecken zu lassen, wodurch die Gefahr entsteht, dass sie straflos bleibt.

    Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 22).

    Aus Rn. 38 des Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), geht aber hervor, dass die Erklärung, mit der das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW in der bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung seine Bereitschaft mitteilt, die Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls zu übernehmen, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht dahin verstanden werden kann, dass sich das Königreich der Niederlande tatsächlich verpflichtet, diese Strafe zu vollstrecken, es sei denn, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 könnte als vertragliche Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW für die wirksame Vollstreckung einer solchen Strafe in den Niederlanden angesehen werden.

    Des Weiteren erscheint eine Gleichstellung des Rahmenbeschlusses 2002/584 - auch wenn er einer eigenen, durch das Unionsrecht festgelegten rechtlichen Regelung unterliegt -, da er neben den Auslieferungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten besteht, mit einem solchen Übereinkommen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Schluss zulässt, dass er einer Auslegung der in Art. 6 Abs. 3 OLW in seiner bis zum Inkrafttreten der WETS geltenden Fassung enthaltenen Wendung "eines anderen anwendbaren Übereinkommens" entgegensteht, wonach diese sich auch auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses erstreckt, denn durch eine solche Auslegung ließe sich gewährleisten, dass die vollstreckende Justizbehörde von ihrer Befugnis, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, nur dann Gebrauch macht, wenn die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Pop?‚awski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sichergestellt ist, so dass man zu einem Ergebnis gelangen würde, das mit dem vom Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 42).

    Was sodann die mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auferlegte und in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angeführte Verpflichtung anbelangt, ein Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde bei der Geltendmachung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, zu gewährleisten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten Grundes, aus dem die Vollstreckung verweigert werden kann, berücksichtigen können muss, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).

    Da die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 nicht in dieser Weise aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurden, entfalten sie demnach weiterhin ihre Rechtswirkungen gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 57).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61).

    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).

    Mit anderen Worten besteht die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung dann nicht mehr, wenn das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835" Rn. 66).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60) oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird.

    Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es den genannten Art. 6 Abs. 3 allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Minister in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69).

    Die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung besteht nämlich solange, wie das nationale Recht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Zudem kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C-152/07 bis C-154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn zum einen besteht gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf "jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird", und zum anderen ist die Union nur dort befugt, mit unmittelbarer Wirkung allgemein und abstrakt Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Portgás, C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 72).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht gestattet, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 72 und 73, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C-152/07 bis C-154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35 bis 44, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 46 und 47, vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 49, sowie vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 73).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

    Folglich darf die vollstreckende Justizbehörde nur dann von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, auf der Grundlage des genannten Art. 4 Nr. 6 die Übergabe der gesuchten Person zu verweigern, wenn sie zuvor zum einen geprüft hat, dass sich diese Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat gegen die Person verhängte Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, und der Ansicht ist, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Umsetzung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, dass der Unionsgesetzgeber jede Gefahr der Straflosigkeit der gesuchten Person vermeiden wollte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 47), was mit dem allgemeinen Ziel dieses Rahmenbeschlusses, auf das in Rn. 82 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Einklang steht.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese wesentlichen Merkmale des Unionsrechts haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. u. a. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 und 167, Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 45 und Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Des Weiteren erscheint eine Gleichstellung des Rahmenbeschlusses 2002/584 - auch wenn er einer eigenen, durch das Unionsrecht festgelegten rechtlichen Regelung unterliegt -, da er neben den Auslieferungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten besteht, mit einem solchen Übereinkommen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39).

    Dies gilt umso mehr, als der Rahmenbeschluss 2002/584 einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten schafft und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von einer Justizbehörde getroffen werden muss, die den Anforderungen, die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehen, zu denen die Unabhängigkeitsgarantie gehört, genügt, damit das gesamte in diesem Rahmenbeschluss vorgesehene Verfahren unter justizieller Kontrolle stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 56).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 41, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 75).

    Ebenso wenig kann die Geltendmachung einer Bestimmung einer Richtlinie, die nicht so klar, genau und unbedingt ist, dass ihr eine unmittelbare Wirkung zuerkannt wird, allein aufgrund des Unionsrechts dazu führen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift von einem Gericht eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 41, vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 50, vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 60, sowie vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Zudem kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Arcaro, C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C-152/07 bis C-154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht gestattet, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 72 und 73, vom 17. Juli 2008, Arcor u. a., C-152/07 bis C-154/07, EU:C:2008:426, Rn. 35 bis 44, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 46 und 47, vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 49, sowie vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 73).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

    Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56, vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 39).

    Ebenfalls nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 25.01.2017 - C-582/15

    van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Zur Beantwortung der ersten Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht und alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, erlegt dieser Grundsatz u. a. den nationalen Gerichten auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen und dem Einzelnen die Möglichkeit zuzuerkennen, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

    Zweitens verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Natur und die Rechtswirkungen der Richtlinien, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 59).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es ihre vorherige Beseitigung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 160).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenes nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21, und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61).
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Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2017 - C-573/17   

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https://dejure.org/2017,41626
EuGH, 24.10.2017 - C-573/17 (https://dejure.org/2017,41626)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2017 - C-573/17 (https://dejure.org/2017,41626)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - C-573/17 (https://dejure.org/2017,41626)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 07.10.2013 - C-392/13

    Rabal Cañas

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    À cet égard, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi soit tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire, par elle-même, à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 31 janvier 2011, Mic?Ÿa, C-573/10, non publiée, EU:C:2011:39, point 11, et du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 15).
  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 29.09.2008 - C-375/08

    Pontini u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    De même, la durée d'une procédure pénale pendante devant la juridiction de renvoi ne saurait constituer, à elle seule, une circonstance justifiant le recours à une procédure accélérée en vertu dudit article 105, paragraphe 1 (ordonnance du président de la Cour du 29 septembre 2008, Pontini e.a., C-375/08, non publiée, EU:C:2008:528, point 10).
  • EuGH, 31.01.2011 - C-573/10

    Micsa

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-573/17
    À cet égard, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi soit tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire, par elle-même, à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 31 janvier 2011, Mic?Ÿa, C-573/10, non publiée, EU:C:2011:39, point 11, et du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 15).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-508/18

    Minister for Justice and Equality

    Concernant le motif tiré de ce que les demandes de décision préjudicielle portent sur l'exécution d'un mandat d'arrêt européen et, de ce fait, exigeraient une réponse donnée avec célérité ne saurait suffire par lui-même à justifier que les présentes affaires soient soumises à la procédure accélérée visée à l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure, étant donné que cette dernière constitue un instrument procédural destiné à répondre à une situation d'urgence extraordinaire (ordonnances du président de la Cour du 10 janvier 2012, Arslan, C-534/11, non publiée, EU:C:2012:4, point 6 ; du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 7, ainsi que du 20 décembre 2017, M.A. e.a., C-661/17, non publiée, EU:C:2017:1024, point 17).

    Il en va de même du nombre important d'affaires qui pourraient être suspendues dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le renvoi préjudiciel (voir, notamment, ordonnance du président de la Cour du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 8 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-603/17

    Bosworth und Hurley

    Ensuite, la circonstance selon laquelle la demande de décision préjudicielle a été introduite dans le cadre d'une procédure ayant, dans le système national, un caractère urgent ou que la juridiction de renvoi est tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée (ordonnances du président de la Cour du 31 juillet 2017, A, C-404/17, non publiée, EU:C:2017:627, point 14, et du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 7).

    Il en va de même du nombre important d'affaires qui pourraient être suspendues dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le renvoi préjudiciel (ordonnance du président de la Cour du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 8).

  • EuGH, 14.12.2017 - C-612/17

    FIG

    En effet, il résulte de la jurisprudence de la Cour que la circonstance que la juridiction de renvoi est tenue de tout mettre en oeuvre pour assurer un règlement rapide de l'affaire au principal ne saurait suffire en soi à justifier le recours à une procédure accélérée en application de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (ordonnances du président de la Cour du 23 décembre 2015, Vilkas, C-640/15, non publiée, EU:C:2015:862, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 7).

    En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 15 février 2016, Berlioz Investment Fund, C-682/15, non publiée, EU:C:2016:94, point 8 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 octobre 2017, Pop?‚awski, C-573/17, non publiée, EU:C:2017:827, point 8).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17   

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https://dejure.org/2018,38943
Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17 (https://dejure.org/2018,38943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.11.2018 - C-573/17 (https://dejure.org/2018,38943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. November 2018 - C-573/17 (https://dejure.org/2018,38943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Poplawski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 27. November 2018. Strafverfahren gegen Daniel Adam Pop?‚awski. Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    17 C-579/15, EU:C:2017:116.

    43 C-579/15, EU:C:2017:116.

    45 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den Rechtssachen Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nrn. 76 bis 91) und Lada (C-390/16, EU:C:2018:65, Nrn. 106 bis 118).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2016 - C-582/15

    van Vemde

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    13 C-582/15, EU:C:2016:766.

    19 Zur Frage der Gültigkeit der vom Königreich der Niederlande abgegebenen Erklärung vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache van Vemde (C-582/15, EU:C:2016:766, Nrn. 21 bis 29).

    57 Ich verweise insoweit auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache van Vemde (C-582/15, EU:C:2016:766, Nrn. 21 bis 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    44 C-390/16, EU:C:2018:65.

    45 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den Rechtssachen Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nrn. 76 bis 91) und Lada (C-390/16, EU:C:2018:65, Nrn. 106 bis 118).

  • EuGH, 11.01.2017 - C-289/15

    Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    40 Vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 40).

    41 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    50 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), insoweit festgestellt: "Könnte ... ein Mitgliedstaat ... die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von [einer] im Rahmenbeschluss 2009/299[/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24)] nicht vorgesehenen Bedingung abhängig ... machen, würde dies ... zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Rahmenbeschluss stärken soll, führen und daher die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses beeinträchtigen." (Rn. 63).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    48 Vgl. insoweit Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 35), und Urteil Pop?‚awski (Rn. 21).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    55 Vgl. Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    51 C-384/17, EU:C:2018:810.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    38 Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17
    2 C-579/15, EU:C:2017:503, im Folgenden: Urteil Pop?‚awski.
  • EuGH, 25.01.2017 - C-582/15

    van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    65 Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona vertrat in seinen Schlussanträgen die gegenteilige Auffassung und sprach sich dafür aus, dass auch unionsrechtliche Bestimmungen, die keine unmittelbare Wirkung im Sinne des Urteils Link Logistik haben, geltend gemacht werden können, um die Anwendung ihnen entgegenstehender nationaler Vorschriften auszuschließen: Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2018:957, Nr. 117).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

    64 Vgl. mit weiteren Verweisen Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 50 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-132/19

    Groupe Canal +/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Fernsehen -

    16 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, einer der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie dem Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 75), zu entnehmen ist, "von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, ... gebietet [es], dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist", so das Urteil vom 11. September 2019, Calin (C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-278/20

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur) -

    35 Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).
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