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   EuGH, 02.07.2020 - C-684/19   

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https://dejure.org/2020,16982
EuGH, 02.07.2020 - C-684/19 (https://dejure.org/2020,16982)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - C-684/19 (https://dejure.org/2020,16982)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - C-684/19 (https://dejure.org/2020,16982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Mk advokaten GbR - Zur "Benutzung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und zur Zurechnung von selbständigen Handlungen Dritter, die auf einen Verletzungstatbestand folgen

  • Europäischer Gerichtshof

    Mk advokaten

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Benutzung eines mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: mk advokaten/MBK Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsverpflichtung erfasst nicht fortbestehende Interneteinträge, welche der Unterlassungsschuldner nicht veranlasst hat

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Haftung des Unterlassungsschuldners für das Handeln Dritter

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 868
  • MMR 2021, 136
  • MIR 2020, Dok. 058
  • K&R 2020, 664
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
    Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung der deutschen Gerichte mit den sich aus dem Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134), ergebenden Grundsätzen, da der Gerichtshof dort in Bezug auf Anzeigen, die eine Marke eines Dritten verletzten, einem anderen Ansatz gefolgt sei.

    Somit ist, wenn eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person bei dem Betreiber einer Referenzierungswebsite die Veröffentlichung einer Anzeige in Auftrag gibt, die ein mit der Marke eines Dritten identisches oder dieser ähnliches Zeichen enthält oder deren Erscheinen durch dieses Zeichen ausgelöst wird, davon auszugehen, dass diese Person dieses Zeichen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 29 und 30).

    Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Person unabhängig von ihrem Verhalten als Benutzer eines mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens angesehen werden kann, nur weil diese Benutzung ihr möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 42).

    Dies wirkt sich weder auf die Möglichkeit von MBK Rechtsanwälte aus, von mk advokaten gegebenenfalls die Erstattung wirtschaftlicher Vorteile auf der Grundlage des nationalen Rechts einzufordern, noch auf ihre Möglichkeit, gegen die Betreiber der betreffenden Websites vorzugehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 43).

    Was schließlich den Umstand betrifft, auf den im Vorlagebeschluss hingewiesen wurde, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134), ergangen ist, die Anzeige, durch die die Marke eines Dritten verletzt wurde, zunächst rechtmäßig war, während im vorliegenden Fall durch die im Ausgangsverfahren gegenständliche Anzeige von Anfang an eine Marke eines Dritten verletzt wurde, genügt der Hinweis, dass dieser Umstand für die im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung allein geprüfte Frage, wer im Fall einer Übernahme einer Anzeige, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, Benutzer des mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ist, unerheblich ist.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
    Folglich findet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Betreiber einer Referenzierungswebsite die mit Marken Dritter identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen, die in Anzeigen seiner Kunden enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, nicht selbst benutzt (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und 40), auf einen solchen Fall keine Anwendung.

    In einem solchen Fall benutzen diese Betreiber von Websites mit Marken Dritter identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in Verkaufsangeboten oder Anzeigen, die diese Betreiber veröffentlichen, enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 48).

    Eine solche Auslegung dieser Bestimmung stimmt mit deren Zweck überein, dem Markeninhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 38).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Handlung, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen unter einem mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichen anzubieten oder zu bewerben, eine "Benutzung" dieses Zeichens darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 45 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich findet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Betreiber einer Referenzierungswebsite die mit Marken Dritter identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen, die in Anzeigen seiner Kunden enthalten sind oder die das Erscheinen dieser Anzeigen auslösen, nicht selbst benutzt (vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56, sowie vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 39 und 40), auf einen solchen Fall keine Anwendung.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 02.07.2020 - C-684/19
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt außerdem eine solche Benutzung des mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens vor, wenn das von einem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdiensts ausgewählte Zeichen das von dem Werbenden verwendete Mittel ist, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, auch wenn das fragliche Zeichen nicht in der Anzeige selbst erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2020 - 20 W 71/19

    Unterlassungsschuldner haftet nicht für Inhalte auf Webseiten Dritter

    Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 02. Juli 2020 (C-684/19 - mk advokaten - ECLI:EU:C:2020:519 - GRUR 2020, 868 = WRP 2020, 1002 mit Entscheidungsbesprechung Abrar GRUR-Prax 2020, 331) wie folgt geantwortet:.

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine Beendigung des Auftrages mit dem Portal "Das Örtliche" nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.März 2016 (C-179/15 - Daimler AG/Együd Garage Gépjármüjavító és Értékesítö Kft - ECLI:EU:C:2016:134 - GRUR 2016, 3759) aufgestellt und die er in seinem Urteil vom 02. Juli 2020 (a.a.O.) auch auf die vorliegende Fallgestaltung grundsätzlich für anwendbar erklärt hat, die Anweisung an den Dienstleister zur Beendigung der Eintragung nicht ausreichte (Rn. 34 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2022 - 20 W 96/21
    In einer nachfolgenden, ebenfalls zum Markenrecht ergangenen Entscheidung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige habe platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt werde, das mit der Marke identische Zeichen nicht benutze, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehme, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichten (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Juli 2020, Az.: C-684/19, GRUR 2020, 868 - 870 - mk advokaten ; nachgehend: Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020, Az.: I-20 W 71/19, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind einem Verletzter Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer, mit denen er keine mittelbare oder unmittelbare Beziehung unterhält, nicht zuzurechnen (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Juli 2020, Az.: C-684/19, GRUR 2020, 868 - 870 - mk advokaten ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    27 Urteile vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41), und vom 2. Juli 2020, mk advokaten (C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 23).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-183/21

    Maxxus Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken -

    Zwar sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2008/95 und 2015/2436 im Wesentlichen identisch, jedoch ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gleichwohl anhand der Richtlinie 2015/2436 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, mk advokaten, C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 4).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2022 - 4 HKO 4357/19

    Vertragsstrafenanspruch trotz Nichtbestehen eines gesetzlichen

    Zur Löschung im ... war der Beklagte trotz EuGH GRUR 2020, 868, verpflichtet, da dieses Urteil einen anderen Fall betrifft.
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