Rechtsprechung
LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 284 BGB, § 346 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages: Berechnung der Gebrauchsvorteile unter Berücksichtigung des Umsatzsteueranteils; Ersatz vergeblicher Aufwendungen - IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuer auf Gebrauchsvorteile - Umsatzsteuer ist nicht hinzuzurechnen
Verfahrensgang
- AG Hamburg-St. Georg, 18.09.2012 - 919 C 577/11
- LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12
- BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13
Papierfundstellen
- DAR 2013, 652
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90
Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender …
Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12
Danach ergibt sich der Wert der Gebrauchsvorteile aus dem durch die erwartete Gesamtlaufleistung geteilten Bruttokaufpreis (s. BGH NJW 1991, 2484), der sonach mit der im konkreten Fall zurückgelegten Anzahl an Kilometern multipliziert wird.Nach Reinking/Eggert (…a.a.O., Rn. 1179) sollen üblicherweise die Instanzgerichte so vorgehen, dass sie in Übereinstimmung mit BGH NJW 1991, 2484 den Bruttokaufpreis zugrunde legen, um dann dem sich daraus ergebenden Betrag die Umsatzsteuer zuzuschlagen.
- OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 4 U 68/07
Leasing: Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen im …
Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12
Wenn der so ermittelten Summe der Gebrauchsvorteile erneut die Umsatzsteuer zugeschlagen werde, so finde eine doppelte Berücksichtigung statt, die sich nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2007 - 4 U 68/07 - jedoch verbiete.Anders hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urt. v. 28.11.2007 - 4 U 68/07) entschieden, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer deshalb für falsch hält, weil beim Ansatz des Bruttokaufpreises im Rahmen der Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile von vornherein nicht von dem im Kaufpreis des Fahrzeugs ausgedrückten Sachwert, bei dem es sich nur um den Nettokaufpreis handeln könne, ausgegangen werde.
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04
Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs
Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12
Der Anspruch des Klägers aus § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Anspruchsgrundlage s. insoweit BGH NJW 2005, 2848) ist damit erfüllt worden, allerdings ist in Höhe von 241.- EUR die Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. - BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03
Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf
Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2013 - 320 S 142/12
Es ist dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es zunächst - übrigens ebenso wie die Beklagte selbst in der Berechnung vom 18.08.2011 gem. Anl. K 11 - vom Brutto-"Hauspreis" der Beklagten (77.000.- EUR) die Kosten für Zulassung, Überführung und KFZ-Brief in Höhe von 1.204,99 EUR abgezogen hat und sodann auf der Grundlage des so bereinigten Brutto-Kaufpreises nach der heute unumstrittenen (s. nur BGH NJW 2004, 2299 m.w.N.;… Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1162) und im vorliegenden Fall von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen linearen Wertminderung die Gebrauchsvorteile ermittelt hat.
- BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, DAR 2013, 652) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.