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   LAG Köln, 21.09.1983 - 9 Ta 148/83   

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LAG Köln, 21.09.1983 - 9 Ta 148/83 (https://dejure.org/1983,19818)
LAG Köln, Entscheidung vom 21.09.1983 - 9 Ta 148/83 (https://dejure.org/1983,19818)
LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 1983 - 9 Ta 148/83 (https://dejure.org/1983,19818)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1984, 568
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 630/03

    Vergleich - Abfindung - Fälligkeit

    g) Die Fälligkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht auch dem ganz überwiegenden Verständnis der Rechtsprechung und Literatur (LAG Düsseldorf 23. Mai 1989 - 16 Sa 475/89 - LAGE KSchG § 9 Nr. 16; LAG Köln 21. September 1983 - 9 Ta 148/83 - DB 1984, 568; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rz. 2012; APS-Biebl 2. Aufl. KSchG § 10 Rn. 41; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 779 BGB Rn. 48; J.H. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 7. Aufl. Kapitel IV Rn. 341; Palandt-Heinrichs BGB 63. Aufl. § 271 Rn. 9; Gerauer BB 1991, 2020; Klar NZA 2003, 543; Schielek FA 2004, 198).
  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Diese Auslegung des Aufhebungsvertrages ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch LAG Köln, DB 1984, 568).
  • LAG Hamburg, 16.07.1986 - 8 Sa 45/86

    Vererblichkeit einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung;

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  • LAG Köln, 31.01.1994 - 2 Ta 225/94
    Dies gilt jedenfalls, wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine frühere Fälligkeit vereinbaren (LAG Köln, DB 1984, 568).
  • LAG Düsseldorf, 23.05.1989 - 16 Sa 475/89

    Abfindung: Fälligkeit

    "Soweit Lit. und Rechtspr. bislang Fragen der Fälligkeit von Abfindungsansprüchen anläßlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen behandelt haben, entspricht es allgemeiner Auffassung, daß derartige Abfindungen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart worden ist, frühestens mit dem Ausscheiden des ArbNehmers aus dem Arbeitsverhältnis zur Auszahlung fällig werden (LAG Köln, DB 1984, 568; BAG, DB 1988, 659 = AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979 [hier: VI (646) 133 a] ..; DB 1988, 864; Gerauer, BB 1988, 1817; KR-Becker, 3. Aufl. 1989, § 10 KSchG Rdn. 19 a; Soergel/Wolf, BGB , 11. Aufl. 1986, § 271 Rdn. 23).
  • LAG Nürnberg, 28.04.1997 - 8 Ta 56/97

    Erstattung von Vollstreckungskosten; Bestimmen des Zeitpunktes der Zahlung einer

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  • OLG Köln, 11.09.1985 - 2 W 107/85

    Kündigungsschutzklage; Abfindung; Zwangsvollstreckung; Fälligkeit

    Ob aus "Rechtscharakter und Zweckbestimmung der Abfindung" folgt, daß eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fällig wird, wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine frühere Fälligkeit vereinbaren (so LAG Köln DB 1984, 568), kann dahingestellt bleiben.
  • ArbG Passau, 27.05.1997 - 3 Ca 651/97

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich

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