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   OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07   

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OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07 (https://dejure.org/2007,4497)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.06.2007 - WpÜG 1/07 (https://dejure.org/2007,4497)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07 (https://dejure.org/2007,4497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 37q Abs 2 S 3 WpHG, § 37t Abs 2 WpHG, § 37u Abs 2 WpHG, § 50 Abs 3 Nr 2 WpÜG, § 50 Abs 3 Nr 3 WpÜG
    Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht: Zulässiger Inhalt einer Veröffentlichungsanordnung für festgestellte Fehler in der Konzernrechnungslegung; Wegfall des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung für Rechnungslegungsfehler; ...

  • Judicialis

    WpHG § 37 q Abs. 2; ; WpHG § 37 t Abs. 2; ; WpHG § 37 u Abs. 2; ; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 2; ; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anlassprüfung der Konzernrechnungslegung durch Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung ? Widerspruch gegen Anordnung der BaFin, Fehler in Rechnungslegung zu veröffentlichen ? Gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlerhaftigkeit eines Konzernlageberichtes; Anordnung der Veröffentlichung eines Fehlers bei der Bilanzierung einer Kapitalgesellschaft; Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG § 37q Abs. 2, § 37t Abs. 2, § 37u Abs. 2; WpÜG § 50 Abs. 3 Nr. 2, 3; HGB § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
    Zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Rechnungslegungsfehlers

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1804
  • BB 2007, 2060
  • DB 2007, 1913
  • NZG 2007, 795
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 11/09

    Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und

    Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem auch in den übrigen Verfahrensordnungen der VvwGO, ZPO und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen können (so bereits Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07 - DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795).

    Ebenso wie dem Risikobericht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.) kommt dem Prognosebericht mit seinen zukunftsgerichteten Informationen für den Kapitalmarkt eine besondere Bedeutung zu, da er aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer für die Einschätzung des Erfolgspotentials und damit letztlich des Unternehmenswertes besonders wichtig ist (vgl. Baetge/Prigge, a.a.O., S. 404/405; Ruhwedel/Sellhorn/Lerchenmüller, a.a.O., S. 1305; Hirst/ Koonce/ Venkatamaran , Accounting Horizons 2008, 315 m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 =DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Zur Erreichung des Gesetzeszweckes der zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung und Verbesserung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen hat der Gesetzgeber gerade in Abkehr vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG als Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der B im Enforcementverfahren vorgesehen (vgl. Begründung RegE BilKoG, a.a.O., S. 20/21 sowie näher die Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, a.a.O. und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

    Hierzu hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass es für diese Einschätzung auf die Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information ankommt und im Einklang mit der Gesetzesbegründung ein Absehen von der Anordnung der Fehlerveröffentlichung nur dann erfolgen soll, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße im Sinne eines Bagatellfalles geht, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O., m. w. N.).

    Denn es besteht zum einen unter dem Gesichtspunkt der Prävention weiterhin ein öffentliches Interesse an der Fehlerbekanntmachung unabhängig davon, wie lange die Publikation der beanstandeten konkreten Rechnungslegung zurückliegt und zum anderen dient die Veröffentlichung der aufgedeckten Fehler auch dazu, andere Unternehmen und die bei der Prüfung der Abschlüsse tätigen Wirtschaftsprüfer darüber zu informieren und damit der Wiederholung derartiger Rechnungslegungsfehler im Interesse des gesamten Kapitalmarktes entgegen zu wirken (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09

    Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und

    Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem auch in den übrigen Verfahrensordnungen der VvwGO, ZPO und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen können (so bereits Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07 - DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795).

    Ebenso wie dem Risikobericht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.) kommt dem Prognosebericht mit seinen zukunftsgerichteten Informationen für den Kapitalmarkt eine besondere Bedeutung zu, da er aus der Sicht der Kapitalmarktteilnehmer für die Einschätzung des Erfolgspotentials und damit letztlich des Unternehmenswertes besonders wichtig ist (vgl. Baetge/Prigge, a.a.O., S. 404/405; Ruhwedel/Sellhorn/Lerchenmüller, a.a.O., S. 1305; Hirst/ Koonce/ Venkatamaran , Accounting Horizons 2008, 315 m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 =DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcementverfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcementverfahrens wie in § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG ausdrücklich vorgesehen im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Zur Erreichung des Gesetzeszweckes der zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung und Verbesserung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen hat der Gesetzgeber gerade in Abkehr vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG als Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der B im Enforcementverfahren vorgesehen (vgl. Begründung RegE BilKoG, a.a.O., S. 20/21 sowie näher die Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, a.a.O. und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

    Hierzu hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass es für diese Einschätzung auf die Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information ankommt und im Einklang mit der Gesetzesbegründung ein Absehen von der Anordnung der Fehlerveröffentlichung nur dann erfolgen soll, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße im Sinne eines Bagatellfalles geht, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O., m. w. N.).

    Denn es besteht zum einen unter dem Gesichtspunkt der Prävention weiterhin ein öffentliches Interesse an der Fehlerbekanntmachung unabhängig davon, wie lange die Publikation der beanstandeten konkreten Rechnungslegung zurückliegt und zum anderen dient die Veröffentlichung der aufgedeckten Fehler auch dazu, andere Unternehmen und die bei der Prüfung der Abschlüsse tätigen Wirtschaftsprüfer darüber zu informieren und damit der Wiederholung derartiger Rechnungslegungsfehler im Interesse des gesamten Kapitalmarktes entgegen zu wirken (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08

    Enforcement-Verfahren: Fehlerfeststellung nur bei wesentlichen

    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

  • OLG Frankfurt, 31.08.2010 - WpÜG 3/10

    Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren: Anforderungen an die

    Wie der Senat bereits mehrfach betont hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007, WpÜG 1/07, DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 22. Januar 2009, WpÜG 1 + 3/08 = DB 2009, 333 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328) kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der umgehenden Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die als einzige Sanktion für den Regelfall vorgesehene Fehlerbekanntmachung als zentrales Durchsetzungselement zeitnah erfolgt.

    Hierbei ist die Antragsgegnerin befugt, inhaltliche Vorgaben bezüglich der vorzunehmenden Veröffentlichung zu treffen, wobei allerdings die Vorgabe eines konkreten und absolut verbindlichen Wortlautes für die gesamte vorzunehmende Veröffentlichung von der Ermächtigungsgrundlage des § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG nicht gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007, a.a.O.).

    Insbesondere sind der Fehlerfeststellung widersprechende oder diese relativierende und verharmlosende Darstellungen nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007, a.a.O.; Fuchs/Zimmermann, WpHG, § 37 q Rn. 4; Assmann/Schneider/Hönsch, WpHG, 5. Aufl., § 37 q Rn. 19 ; Boxberger, DStR 2007, 1362/1365).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12

    Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von

    Deshalb verbleibt es auch hier bei dem ebenfalls in den übrigen Verfahrensordnungen der VwGO, ZPO und FamFG anwendbaren allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können (so bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07 = AG 2007 675 = NZG 2007, 795 und vom 24. November 2009 - WpÜG 11 und 12/09 - a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08

    Enforcement-Verfahren; Fehlerfeststellung; Feststellung; Fehlerveröffentlichung;

    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

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