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   BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94   

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https://dejure.org/1994,2477
BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94 (https://dejure.org/1994,2477)
BayObLG, Entscheidung vom 18.08.1994 - 2Z BR 30/94 (https://dejure.org/1994,2477)
BayObLG, Entscheidung vom 18. August 1994 - 2Z BR 30/94 (https://dejure.org/1994,2477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 4 Abs. 1; BGB §§ 876, 877
    Aufteilung eines überdimensionalen Miteigentumsanteils bei Errichtung einer Mehrhausanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlegungspflicht von Nachtragserklärungen aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie aller dinglich Berechtigten; Bestimmbarkeit des Inhalts einer Teilungserklärung bei zwei voneinander abweichenden Plänen zu Wintergärten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 876, 877; WEG § 4 Abs. 1
    Aufspaltung und Verteilung eines Wohnungseigentums auf die anderen Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1995, 607
  • Rpfleger 1995, 333
  • BayObLGZ 1994, 233
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    Erforderlich ist eine Zustimmung dinglich Berechtigter aber nur mit der Einschränkung, daß ihre Rechtsstellung rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich nachteilig berührt wird (BGHZ 91, 343 ff.; BayObLGZ 1989, 28/31; Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 59).
  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    (1) Erforderlich für diese Umgestaltung ist die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , weil sowohl Sondereigentum aufgehoben als auch neues Sondereigentum eingeräumt wird; ferner ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig (zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum: BayObLGZ 1987, 390/394; zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum: BayObLGZ 1991, 313/316 f.; zur Schaffung neuer Wohnungseigentumsrechte: BayObLGZ 1976, 227; 1992, 40/42; vgl. zum Ganzen Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 58, 65, 66).
  • BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    Das Grundbuchamt hat den Zurückweisungsbeschluß von Amts wegen mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, wenn die weitere Beschwerde Erfolg hat (BayObLGZ 1992, 131/134 f.; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 78 Rn. 6).
  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    Erforderlich ist eine Zustimmung dinglich Berechtigter aber nur mit der Einschränkung, daß ihre Rechtsstellung rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich nachteilig berührt wird (BGHZ 91, 343 ff.; BayObLGZ 1989, 28/31; Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 59).
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    (1) Erforderlich für diese Umgestaltung ist die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , weil sowohl Sondereigentum aufgehoben als auch neues Sondereigentum eingeräumt wird; ferner ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig (zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum: BayObLGZ 1987, 390/394; zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum: BayObLGZ 1991, 313/316 f.; zur Schaffung neuer Wohnungseigentumsrechte: BayObLGZ 1976, 227; 1992, 40/42; vgl. zum Ganzen Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 58, 65, 66).
  • BayObLG, 18.05.1993 - 2Z BR 23/93

    Anforderungen an Bestimmbarkeit einer Reallast

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 28.2.1994 unter Übergehung des Landgerichts ist nämlich nicht statthaft (BayObLGZ 1993, 228/232).
  • BayObLG, 13.02.1992 - 2Z BR 3/92

    Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von

    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    (1) Erforderlich für diese Umgestaltung ist die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , weil sowohl Sondereigentum aufgehoben als auch neues Sondereigentum eingeräumt wird; ferner ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig (zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum: BayObLGZ 1987, 390/394; zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum: BayObLGZ 1991, 313/316 f.; zur Schaffung neuer Wohnungseigentumsrechte: BayObLGZ 1976, 227; 1992, 40/42; vgl. zum Ganzen Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 58, 65, 66).
  • BayObLG, 25.08.1976 - BReg. 2 Z 28/76
    Auszug aus BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94
    (1) Erforderlich für diese Umgestaltung ist die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , weil sowohl Sondereigentum aufgehoben als auch neues Sondereigentum eingeräumt wird; ferner ist die Eintragung in das Grundbuch notwendig (zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum: BayObLGZ 1987, 390/394; zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum: BayObLGZ 1991, 313/316 f.; zur Schaffung neuer Wohnungseigentumsrechte: BayObLGZ 1976, 227; 1992, 40/42; vgl. zum Ganzen Horber/Demharter Anhang zu § 3 Rn. 58, 65, 66).
  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95

    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

    Diese nachträgliche Umgestaltung bedarf der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ) gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , da neues Sondereigentum geschaffen wird; ferner ist die Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. BayObLGZ 1991, 313/316 f.; 1992, 40/42; 1994, 233/235 f. = DNotZ 1995, 607/608 jeweils m.w.N.).

    Damit ist der Umfang der Vollmachten durch die genehmigten Aufteilungspläne und die Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt (vgl. BayObLGZ 1994, 233, 236).

    Da dieses Teileigentum aufgehoben und der Miteigentumsanteil aufgespalten wird (die einzelnen Teile werden Bestandteile neuer Eigentumsrechte), gehen die Rechte der dinglich Berechtigten unter (BayObLGZ 1994, 233, 236 f.); sie sind daher in ihrer Rechtsstellung betroffen.

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