Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   

§ 4
Formvorschriften

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Rechtsprechung zu § 4 WEG

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Literatur im Internet zu § 4 WEG

Querverweise

Auf § 4 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 9 (Schließung der Wohnungsgrundbücher)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 WEG:
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