Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 WEG
144 Entscheidungen zu § 4 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 31.07.2006 - 16 Wx 98/06
Wohnungseigentum - Tausch einzelner Räume des Sondereigentums
- KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
Wohnungseigentum
- BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97
Aufteilung von Wohnungseigentum
- BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung ...
- BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67
Unterteilung von Wohnungseigentum
- KG, 17.12.1997 - 24 W 3797/97
Genehmigung eines Dachgeschoßausbaues
- BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 41/00
Wohnungseigentum
- KG, 16.09.1998 - 24 W 8886/97
Sondernutzungsrecht aufgrund WE-Versammlungsbeschluss
- OLG Celle, 05.08.2003 - 4 W 111/03
Wohnungseigentum - Eintragungsantrag wegen Zustimmungserfordernis zurückzuweisen
- BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78
Veräußerung unterteilten Wohnungseigentums
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I (Auflassung) (zu § 4 II 1)
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