Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| 1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 WEG
175 Entscheidungen zu § 4 WEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 31.07.2006 - 16 Wx 98/06
Wohnungseigentum - Tausch einzelner Räume des Sondereigentums
- KG, 05.09.2001 - 24 W 7632/00
Wohnungseigentum
- BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97
Aufteilung von Wohnungseigentum
- KG, 25.10.2011 - 1 W 479/11
Wohnungseigentum - Teilflächenveräußerung mit teilweiser Sonderrechtsaufhebung
- OLG Stuttgart, 31.08.2011 - 3 U 44/11
Wohnungseigentum - Kein "aufgedrängtes" Sondereigentum als Gemeinschaftseigentum
- BGH, 04.02.1983 - V ZR 308/81
- BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03
Wohnungseigentum - Verkauf über isolierten Miteigentumsanteil rechtmäßig: Folgen
- BFH, 23.11.2011 - II R 64/09
Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR - ...
- BGH, 21.01.1977 - V ZR 31/75
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I (Auflassung) (zu § 4 II 1)