Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   1. Abschnitt - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   
§ 6
Unselbständigkeit des Sondereigentums

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Rechtsprechung zu § 6 WEG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 WEG

Querverweise

Auf § 6 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    WEG
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 8 (Teilung durch den Eigentümer)

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