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   BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03   

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https://dejure.org/2004,8248
BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2004 - IV R 42/03 (https://dejure.org/2004,8248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 29 Abs. 1 a.F.; ; GewStG § 33 Abs. 1 a.F.; ; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; LStDV § 1 Abs. 2; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 28 § 29 § 31 § 33
    Zerlegung GewSt-Messbetrag

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von entliehenen AN bei der GewSt-Zerlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung von lediglich beschäftigten, nicht angestellten Arbeitnehmern in den Gewerbesteuerzerlegungsmaßstab des Beschäftigungsunternehmens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 33 Abs 1, GewStG § 29, LStDV § 1 Abs 2
    Arbeitnehmerüberlassung; Gewerbesteuer; Unbilligkeit; Zerlegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2004, 1159
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Arbeitnehmer i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG a.F. sind nur die Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S. des § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) zu dem Unternehmen stehen, für das der zu zerlegende Steuermessbetrag festgesetzt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).

    Auf der anderen Seite geht der BFH bei sog. Leiharbeitsverhältnissen davon aus, dass die dem Entleiher überlassenen Beschäftigten auch im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung Arbeitnehmer des Verleihers sind (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1956 I B 114/54, auszugsweise wiedergegeben bei Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 6; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).

    Er hat das in einem Fall angenommen, in dem die Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich eindeutig und ausschließlich der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen zugeordnet werden konnten, weil sie nicht von vornherein für die Tätigkeit in der Betriebsstätte der Steuerpflichtigen und für deren Rechnung eingestellt waren (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836).

    - ihr vertraglicher und tatsächlicher Tätigkeitsbereich --anders als im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1992, 836-- ausschließlich im Betrieb des Beschäftigungsunternehmens liegt, .

  • BFH, 11.02.1958 - I B 23/57

    Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Gewerbebetrieb im Rahmen der Zerlegung von

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U (BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182) entschieden, dass bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne die Frage nach der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu dem Gewerbebetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sei.

    Nach seiner Auffassung betrifft der Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 nur den Ausnahmefall, dass das Beschäftigungsunternehmen dem Anstellungsunternehmen die Löhne im Voraus zur Verfügung gestellt hat.

    b) Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung geht es demgegenüber darum, dass die Gemeinden, denen durch die Ansässigkeit der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte auf ihrem Gebiet Lasten erwachsen, am Gewerbesteueraufkommen des Unternehmens beteiligt werden (BFH-Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182).

    Der Senat ist deshalb mit dem Beschluss in BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182 der Auffassung, dass auch in Gewerbesteuerzerlegungsfällen die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum Betrieb des Beschäftigungs- oder des Anstellungsunternehmens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist.

  • BFH, 24.03.1999 - I R 64/98

    Inländischer Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Ein solches Dienstverhältnis setzt jedoch nicht voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen haben (BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41, m.w.N.).

    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41 als Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur denjenigen ansieht, der den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar an die Arbeitnehmer auszahlt.

  • BFH, 04.09.2002 - I R 21/01

    Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitnehmerverleiher

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auch in dem letztgenannten Bereich vertritt der BFH die Auffassung, dass Arbeitgeber derjenige ist, der die Vergütung für die geleisteten Dienste wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4; BFH-Beschluss vom 4. September 2002 I R 21/01, BFHE 200, 265, BStBl II 2003, 306).
  • BFH, 21.08.1985 - I R 63/80

    Arbeitgeber - DBA-Spanien

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auch in dem letztgenannten Bereich vertritt der BFH die Auffassung, dass Arbeitgeber derjenige ist, der die Vergütung für die geleisteten Dienste wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4; BFH-Beschluss vom 4. September 2002 I R 21/01, BFHE 200, 265, BStBl II 2003, 306).
  • BVerwG, 12.05.1955 - I B 114.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03
    Auf der anderen Seite geht der BFH bei sog. Leiharbeitsverhältnissen davon aus, dass die dem Entleiher überlassenen Beschäftigten auch im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung Arbeitnehmer des Verleihers sind (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1956 I B 114/54, auszugsweise wiedergegeben bei Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 6; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 836, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III 1958, 182; BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).

    das Anstellungsunternehmen von dem Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteile in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, und in BFH/NV 2004, 1291).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15

    Gewerbliche Ausübung als Element der Qualifikation einer Betriebsstätte

    Im Bereich der Gewerbesteuerzerlegung kann eine Zurechnung beim Anstellungsunternehmen daher in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmerüberlassung an das Beschäftigungsunternehmen ein echter - auf Gewinnerzielung des Verleihers gerichteter - Arbeitnehmerverleih zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291; BFH-Urteil vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • FG Münster, 28.09.2005 - 10 K 6281/02

    Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von

    - das Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder gar einen Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteil vom 20.03.2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • FG Saarland, 22.08.2008 - 1 K 1213/04

    Zur Zerlegung des Gewerbesteuersteuermessbetrages beim Betrieb eines

    Dies setzt aber voraus, dass ihr vertraglicher und tatsächlicher Tätigkeitsbereich ausschließlich im Betrieb des Beschäftigungsunternehmens liegt, sie in den Organismus dieses Unternehmens eingegliedert und den Weisungen zu folgen verpflichtet sind und das Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen erhält, ohne Gewinnaufschlag und Verwaltungskosten (BFH-Urteil vom 25. März 2004 IV R 42/03, BFH/NV 2004, 1291).
  • BFH, 18.02.2004 - IV S 1/04

    AdV

    Über die Revision (Az. IV R 42/03) ist noch nicht entschieden.
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