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   VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 9 S 781/89   

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VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 9 S 781/89 (https://dejure.org/1989,3753)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 (https://dejure.org/1989,3753)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juni 1989 - 9 S 781/89 (https://dejure.org/1989,3753)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nichteignung als Erzieher; Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1989, 1265
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1987 - 9 S 1085/85

    Ungeeignetheit eines Privatschulleiters bei wiederholten sexuellen Verfehlungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 9 S 781/89
    Als Vorschriften, die letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV) sowie das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) dienen, unterliegen die §§ 8 PSchG, 101 Abs. 2 SchG auch im Hinblick auf die dem Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG und den Schulleitern, Lehrern und Erziehern an Privatschulen durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechtspositionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987 -- 9 S 1085/85 --).

    Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 8 PSchG, daß für eine Untersagung Tatsachen vorliegen müssen, die den Schulleiter, Lehrer oder Erzieher für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen, bedeutet nur, daß nicht mit absoluter Gewißheit eine (tatsächliche) Ungeeignetheit festgestellt werden muß; vielmehr soll damit der Prognosecharakter des (Nicht-) Eignungsurteils verdeutlicht werden, ohne daß jedoch der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein -- gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer -- Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.05.1987 a.a.O.).

    Denn eine schulaufsichtliche Maßnahme nach § 8 PSchG (i.V.m. § 101 Abs. 2 SchG), die letztlich der Gefahrenabwehr dient, ist grundsätzlich unabhängig von arbeitsrechtlichen Schritten des Privatschulträgers möglich (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2023 - 9 S 1883/22

    Untersagung einer Unterrichtstätigkeit; Verfahren der Unbedenklichkeit einer

    Es sei anerkannt, dass auch außerschulisches Verhalten eine Unterrichtsuntersagung rechtfertigen könne, soweit es die Prognose mangelnder (persönlicher) Eignung rechtfertige (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, zu wiederholten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz).

    Zwar hat der Senat zunächst nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 - in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz).

    Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a. a. O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG).

    Die Frage des Vorliegens der Ungeeignetheit ist vielmehr gerichtlich voll nachprüfbar (Senatsbeschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, juris Rn. 2; Gayer in: Schulrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2013, § 8 PSchG, Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2012 - 9 S 1200/11

    Untersagung der Unterrichtstätigkeit eines Privatschullehrers wegen fachlicher

    Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz).

    Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG).

  • VG Stuttgart, 20.03.2007 - 10 K 1287/06

    Zweifel an der Geeignetheit eines Lehrers an einer Privatschule nach einmaligem

    Als Vorschrift, die letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV) sowie für das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) dient, unterliegt § 8 PSchG auch im Hinblick auf die dem Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG und den Schulleitern, Lehrern und Erziehern an Privatschulen durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechtspositionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 - Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265 ff.).

    Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 8 PSchG, dass für eine Untersagung Tatsachen vorliegen müssen, die den Schulleiter, Lehrer oder Erzieher für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen, bedeutet nur, dass nicht mit absoluter Gewissheit eine - tatsächliche - Ungeeignetheit festgestellt werden muss, vielmehr soll damit der Prognosecharakter des (Nicht-)Eignungsurteils verdeutlicht werden, ohne dass jedoch der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, a.a.O.; VG Dresden, Urteil vom 22.09.2003 - 5 K 16/00 -, zit. nach juris).

    Nur bei einer gesicherten und eindeutigen Basis - wenn feststeht, dass "Tatsachen vorliegen, die" den Kläger "für die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ungeeignet erscheinen lassen" - ist Raum für eine Diskussion, ob auf deren Grundlage die Rechtsfolge des § 8 PSchG in jedem Fall einer besonderen Ermessensentscheidung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265 ff.; Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), oder ob diese im Sinne eines "intendierten Ermessens" für den Regelfall vorgegeben ist.

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2007 - 2 LB 14/07

    Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen als

    Durch die Formulierung "darf" auf der Rechtsfolgenseite der Norm wird deutlich, dass diese der Behörde ein Ermessen einräumt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 1989, - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265-1267 zu einer vergleichbaren Vorschrift des baden-württembergischen Schulrechts).
  • VG Berlin, 13.05.2014 - 3 K 588.13

    Erzieheranerkennung trotz Verurteilung wegen Betruges

    Im Einklang damit steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg (Beschluss vom 20. Juni 1989 - 9 S 781/89 -, juris) zu der Beurteilung der (dort nach dem Privatschulgesetz bzw. Schulgesetz zu beurteilenden) Frage, ob sich jemand durch wiederholte rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Beruf des Erziehers als ungeeignet erwiesen hat, auf das Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG abgestellt hat, weil dieses eine nähere Konkretisierung des im Berufsbildungsrecht geltenden Erfordernisses der persönlichen Eignung des Ausbilders enthalte.
  • VG Berlin, 12.01.2012 - 3 K 243.10

    Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Erzieher nach strafgerichtlicher

    Die gesetzliche Wertung des § 25 JArbSchG, die eine nähere Konkretisierung des im Berufsbildungsrecht geltenden Erfordernisses der persönlichen Eignung des Ausbilders im Sinne des § 20 BBiG enthält (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 1989 - 9 S 781/89 - juris, Rdnr. 12), ist bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG zu berücksichtigen.
  • VG Sigmaringen, 11.01.2006 - 1 K 256/05

    Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Statistischen Landesamtes

    Die Behörde muss die Heranziehung des Klägers daher unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. zur Pflicht der Behörden, Verwaltungsakte mit Dauerwirkung unter Kontrolle zu halten: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 -, VBlBW 1994, 196 und vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265).
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