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   BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97   

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BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97 (https://dejure.org/1998,301)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1998 - 6 C 13.97 (https://dejure.org/1998,301)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 6 C 13.97 (https://dejure.org/1998,301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bereithalten eines Empfangsgeräts - Staatsvertraglicher Anknüpfungspunkt Rundfunkgebührenpflicht - Grundversorgung - Klassischer Rundfunkauftrag - Privater Rundfunk - Gegenständliche Breite - Thematische Vielfalt - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; RStV 1991 § 11 Abs. 1; ; RStV 1991 § 2; ; RStV 1991 § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkrecht - Rundfunkgebühr, Bereithalten eines Empfangsgeräts als staatsvertraglicher Anknüpfungspunkt für Rundfunkgebührenpflicht; Grundversorgung und klassischer Rundfunkauftrag; privater Rundfunk, Defizite an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 20 Abs. 3, 70 GG
    Verfassungsgemäßheit der Rundfunkgebührenpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 108
  • NJW 1999, 2454
  • NVwZ 1999, 993 (Ls.)
  • MMR 1999, 416
  • DVBl 1999, 620
  • K&R 1999, 286
  • DÖV 1999, 737
  • ZUM 1999, 472
  • ZUM 1999, 474
  • ZUM 1999, 496
  • afp 1999, 195
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Diese Aussage beschränkt sich nicht auf die terrestrische Übertragungstechnik (BVerfGE 83, 238, 299).

    Es bestünde eine ähnliche Gefährdung, wie sie das Bundesverfassungsgericht für den Fall sieht, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. BVerfGE 83, 238, 311).

    Dieses geringere Maß an Bindungen (vgl. im einzelnen BVerfGE 83, 238, 297) bringt einerseits den Privaten etwas größere Freiheiten, setzt andererseits aber im dualen System die funktionsgerechte Aufgabenerfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk voraus (BVerfGE a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 118, 158 f.; 74, 297, 325; 83, 238, 297).

    Denn schon strukturell ist dann nicht gewährleistet, daß der klassische Rundfunkauftrag von der Gesamtheit der privaten Veranstalter in vollem Umfang erfüllt wird; ermangelt es aber einer solchen Gewährleistung, muß es beim Grundversorgungsauftrag für den öffentlichen Rundfunk verbleiben (vgl. BVerfGE 83, 238, 299).

    Diese endet im dualen System erst dort, "wo entweder der öffentlich-rechtliche Rundfunk an der Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe gehindert oder der private Rundfunk Bedingungen unterworfen wäre, die ihn erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten" (BVerfGE 83, 238, 311).

    Den rundfunkrechtlichen Anforderungen an Staatsferne genügen insbesondere die Zusammensetzung (§ 2055 LRG NW) und Rechtsstellung der 41 Mitglieder zählende Rundfunkkommission als dem Organ, das als Kontrollgremium der privaten Rundfunkanbieter handelt (vgl. speziell zu § 55 LRG NW: BVerfGE 83, 238, 332 f., 335 f.).

    Wie bei der Festlegung der Rundfunkordnung in ihrer Gesamtheit und der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch hinsichtlich der Finanzierung der staatsfernen externen Aufsicht durch die Landesmedienanstalten erst dort, wo die Funktion des Rundfunks in seiner Gesamtheit, nämlich der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, gefährdet wird (BVerfGE 83, 238, 310).

    Im dualen System ergeben sich auch insoweit keine anderen Grenzen als diejenigen, die oben (II. 2. a), cc) a.E.) unter Hinweis auf BVerfGE 83, 238, 311) für die (Gebühren-)Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgezeigt worden sind.

    Das kann es nur, wenn es mit seinem "Gesamtangebot" (BVerfGE 57, 195, 325) oder "Gesamtprogrammangebot" (BVerfGE 83, 238, 296 f.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügt und dies auch dauerhaft gewährleistet ist.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.).

    Er wird lediglich durch die Verpflichtung der Rundfunkanstalten ergänzt, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60, 102 f.).

    Zuletzt hat es in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. hierzu ausgeführt: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist ... die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).

    Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).

    Den Ursachen dieser Defizite haben die Landesgesetzgeber mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise Rechnung getragen, daß "die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen" (BVerfGE 90, 60, 90; vgl. § 23 Abs. 2 RStV 1991 = § 41 Abs. 2 RStV 1996).

    ee) Für die hier strittigen Erhebungszeiträume 1992/93 verbleibt es daher dabei, daß allein das V e r f a h r e n der Gebührenfestsetzung, wie es seinerzeit im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland von 1991 geregelt war, den Anforderungen prozeduralen Grundrechtsschutzes nicht in vollem Umfang genügte (BVerfGE 90, 60, 96 f., 98 ff.).

    Finanzierungsregelungen für staatsferne Einrichtungen des Rundfunks fallen jedenfalls als Annex der Kompetenz zur Regelung der Rundfunkordnung in die Zuständigkeit der Länder, und zwar auch soweit die damit aufgebrachten Mittel nicht im organisatorischen Zusammenhang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet werden (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.).

    In dieser Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht den bundesverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angelegt, derartige Abgaben dürften als zusätzliche Belastungen Einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen Zurechnungsgrund stützen ließen, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand habe (BVerfGE 90, 60, 105 f.).

    Von daher ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch hier nicht zu beanstanden, den Kreis der Abgabepflichtigen in der Weise abzugrenzen, daß unabhängig von den Sehgewohnheiten alle herangezogen werden, die sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft haben (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Zuletzt hat es in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. hierzu ausgeführt: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist ... die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).

    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158).

    Dieser aber ist es, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ein Minimum ("zumindest" - BVerfGE 74, 297, 326) der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist (vgl. ferner BVerfGE 73, 118, 157 f.; 87, 181, 199).

    Der klassische Auftrag des Rundfunks umfaßt "nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung" (BVerfGE 73, 118, 158; 74, 297, 326); zur Information im Sinne dieses Auftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, gehört "die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien" (BVerfGE 97, 228, 257).

    Sendungen, die nur für eine geringere Zahl von Teilnehmern von Interesse seien und die oft - wie namentlich anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erforderten, würden in der Regel zurücktreten, wenn nicht gänzlich fehlen, obwohl erst mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen sei, ohne die es keine "Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geben könne (BVerfGE 73, 118, 155 f.).

    Dieses geringere Maß an Bindungen (vgl. im einzelnen BVerfGE 83, 238, 297) bringt einerseits den Privaten etwas größere Freiheiten, setzt andererseits aber im dualen System die funktionsgerechte Aufgabenerfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk voraus (BVerfGE a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 118, 158 f.; 74, 297, 325; 83, 238, 297).

    Auch wenn ein derart verfaßtes Kollegialorgan nicht in die Organisation der (privaten) Veranstalter integriert sei, nehme ihm dies nicht den Charakter eines staatsfreien Gremiums (BVerfGE 73, 118, 164 f.).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit betrifft das gesamte Rundfunksystem, nicht nur den privaten oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk je für sich allein; ausschlaggebend ist, daß das Rundfunksystem in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entspricht (BVerfGE 73, 118, 157).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein (BVerfGE 74, 297, 325 f.; 87, 181, 199).

    Dieser aber ist es, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ein Minimum ("zumindest" - BVerfGE 74, 297, 326) der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist (vgl. ferner BVerfGE 73, 118, 157 f.; 87, 181, 199).

    Der klassische Auftrag des Rundfunks umfaßt "nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung" (BVerfGE 73, 118, 158; 74, 297, 326); zur Information im Sinne dieses Auftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, gehört "die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien" (BVerfGE 97, 228, 257).

    Dieses geringere Maß an Bindungen (vgl. im einzelnen BVerfGE 83, 238, 297) bringt einerseits den Privaten etwas größere Freiheiten, setzt andererseits aber im dualen System die funktionsgerechte Aufgabenerfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk voraus (BVerfGE a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 118, 158 f.; 74, 297, 325; 83, 238, 297).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Zuletzt hat es in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. hierzu ausgeführt: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist ... die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).

    Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181, 201)." .

    Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein (BVerfGE 74, 297, 325 f.; 87, 181, 199).

    Dieser aber ist es, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ein Minimum ("zumindest" - BVerfGE 74, 297, 326) der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist (vgl. ferner BVerfGE 73, 118, 157 f.; 87, 181, 199).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1997 - 4 A 4017/94

    Zusätzlicher Anteil; Einheitliche Rundfunkgebühr; Finanzierung der Zulassungs-

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    VG Minden vom 20.06.1994 - Az.: VG 9 K 3855/93 - OVG Münster vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 A 4017/94 -.

    BVerwG 6 C 13.97 OVG 4 A 4017/94.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Das Erfordernis einer staatsfern oder staatsfreien Organisation gilt nicht nur für die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 60, 53, 64 ff.), sondern auch für diese externe Kontrolle der privaten Veranstalter.
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Vielmehr handelt es sich um eine staatsfern und pluralistisch organisierte, gleichwohl aber grundrechtsverpflichtete öffentliche Verwaltung (vgl. zur Bayerischen Landesmedienanstalt auch BVerfGE 97, 298, 314).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Der klassische Auftrag des Rundfunks umfaßt "nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung" (BVerfGE 73, 118, 158; 74, 297, 326); zur Information im Sinne dieses Auftrags, der im Rundfunksystem insgesamt erfüllt werden muß, gehört "die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien" (BVerfGE 97, 228, 257).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
    Sie ist jedoch entsprechend den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG freiheitlich verfaßten Rundfunkordnung nicht als eine "begrenzte Staatsaufsicht" (so noch BVerfGE 57, 295, 326), sondern als staatsferne externe Kontrolle organisiert.
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96

    Rundfunkgebühr, Befreiung von der -;; revisibles Recht,

  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 12.97

    Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Damit kommt die durch die Zulassungs- und Aufsichtsregelungen bezweckte Verhinderung von Meinungsvormacht einzelner Träger, aber auch die Sicherung des gebotenen Minimums an gegenständlicher Breite und Meinungsvielfalt im Privatfunk allen Rundfunkteilnehmern zugute (vgl. BVerwGE 108, 108 ).

    Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 ).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 ).

    Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1, 8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 ).

    Die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 122; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 52; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = DVBl. 1999, 620 = juris Rn. 20.
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