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   FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05   

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FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05 (https://dejure.org/2006,9731)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.09.2006 - 1 K 2193/05 (https://dejure.org/2006,9731)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. September 2006 - 1 K 2193/05 (https://dejure.org/2006,9731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 1 Nr 8 ErbStG, § 12 Abs 6 ErbStG, § 31 Abs 1 BewG, § 9 BewG, Art 3 GG
    Ansatz des gemeinen Werts für ausländischen Grundbesitz bei Erbschaftsteuer verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch unterschiedliche Bewertung von inländischem Grundvermögen mit dem Einheitswert und ausländischem Grundvermögen mit dem gemeinen Wert; Gleiches Wertniveau von Einheitswert und gemeinem Wert

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; ; ErbStG § 12 Abs. 6; ; BewG § 9; ; BewG § 31; ; EG-Vertrag Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung; Inländisches Grundvermögen; Ausländisches Grundvermögen; Erwerbsvorgang; Kapitalverkehrsfreiheit; Schenkungsteuer; Nationaler Steuervorbehalt; Steuerprivileg - Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 138
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Nachdem sowohl der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. August 2004 (1 V 1133/04) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 10. März 2005 (II B 120/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 370) einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheides abgelehnt hatten, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück.

    Zu Unrecht berufe sich der Beklagte unter Hinweis auf den Aussetzungsbeschluss des BFH vom 10. März 2005 (II B 120/04 a.a.O.) und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) darauf, dass es im Hinblick auf die Erfordernisse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs gerechtfertigt sei, die mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbare Erbschaftsbesteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen weiter anzuwenden.

    Insbesondere ist in der nationalen Regelung der §§ 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG, nach denen je nach Lage einer Immobilie im In- oder Ausland eine unterschiedliche steuerliche Bewertung und damit auch eine unterschiedliche Besteuerung vorzunehmen ist, kein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG-Vertrag sowie den daraus resultierenden Diskriminierungsverboten zu sehen (vergleiche in diesem Sinne auch Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).

    Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine gesetzliche Regelung bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bewirkt, wenn identische Vermögensübergänge, je nach Anlageort im Inland oder im Ausland, unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O., sowie Vorlagebeschluss vom 11. April 2006 II R 35/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1402).

    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits Bestand hatte, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Vermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so auch bereits Urteil des BFH vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, sowie Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Die auf Grundlage der Erfordernisse einer verlässlichen Haushaltsplanung gefällte Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 552/91, - 5 - BStBl II 1995, 671) könne daher aus europarechtlicher Sicht keinen Bestand haben.

    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, a.a.O., kommt der Senat zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

    Diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Immobilien ist aber nach Ansicht des Senates nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, a.a.O., festgesetzten Zeitraums für die Weitergeltung der Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, also bis Ende 1995, aus den vom BVerfG genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

  • FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04

    Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Nachdem sowohl der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. August 2004 (1 V 1133/04) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 10. März 2005 (II B 120/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 370) einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheides abgelehnt hatten, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück.

    Dem Senat lagen die die Klägerin betreffende Schenkungsteuerakte sowie die Gerichtsakte 1 V 1133/04 vor.

  • FG Niedersachsen, 02.09.1991 - III 247/87
    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Im vorliegenden Fall lässt sich die Ungleichbehandlung von inländischem und ausländischem Grundbesitz bei der Schenkungsteuer bereits mit der steuertechnischen Erwägung rechtfertigen, dass für den im Inland belegenen Grundbesitz steuerliche Einheitswerte festgesetzt wurden, für den im Ausland belegenen Grundbesitz aber nicht (im Ergebnis ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. September 1991 III 247/87 in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 145; vgl. auch Meincke, Kommentar zum ErbStG, 14. Auflage, § 12 Anm. 149).
  • BFH, 11.04.2006 - II R 35/05

    Vereinbarkeit des § 31 BewG sowie des § 13a ErbStG mit der Freiheit des

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine gesetzliche Regelung bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bewirkt, wenn identische Vermögensübergänge, je nach Anlageort im Inland oder im Ausland, unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O., sowie Vorlagebeschluss vom 11. April 2006 II R 35/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1402).
  • BFH, 05.05.2004 - II R 33/02

    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits Bestand hatte, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Vermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so auch bereits Urteil des BFH vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, sowie Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05
    Will er bestimmte Steuerquellen erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich so lange nicht verletzt, als sich die unterschiedliche Behandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen rechtfertigen lässt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989, 1 BvR 1402/87, 1528/87, BStBl II 1990, 479).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 60/06

    Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 138 veröffentlicht.
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