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   FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04   

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https://dejure.org/2007,21428
FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04 (https://dejure.org/2007,21428)
FG München, Entscheidung vom 13.09.2007 - 15 K 2426/04 (https://dejure.org/2007,21428)
FG München, Entscheidung vom 13. September 2007 - 15 K 2426/04 (https://dejure.org/2007,21428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns als laufenden Gewerbeertrag bei der Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für den Gewerbebetrieb; Vorliegen eines Gewerbeertrags bei zu versteuerndem Veräußerungsgewinn und Aufgabegewinn natürlicher Personen ...

  • Judicialis

    GewStG § 7; ; GewStG § ... 11; ; GewStG § 12; ; GewStG § 13; ; GewStG § 14 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; UmwStG § 24 Abs. 1; ; UmwStG § 24 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7; EStG § 16; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
    Zeitgleiche Gründung einer Personengesellschaft in Verbindung mit Einbringung und Teilanteilsveräußerung als gewerbesteuerrechtlich einheitlicher Vorgang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitgleiche Gründung einer Personengesellschaft in Verbindung mit Einbringung und Teilanteilsveräußerung als gewerbesteuerrechtlich einheitlicher Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1031
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Veräußerungsgewinne werden somit als außerordentliche Einkünfte nur dann begünstigt versteuert, wenn es sich um die genannten Veräußerungsgegenstände handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

    Diese Rechtsprechung des I. Senats des BFH hat der Große Senat unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit fortgelten lassen (BFHBeschluss vom 18. Oktober 1999 a.a.O.).

    Somit ist der erzielte Veräußerungsgewinn nicht als begünstigter, sondern als laufender Gewinn zu versteuern (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 a.a.O.).

    Da der Senat in dem Gesellschaftsvertrag vom 2.01.1993 keine mehraktigen Rechtsgeschäfte sieht, braucht er die Frage, ob eine derartige Gestaltung im Sinne des § 42 AO als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsste nicht zu prüfen (vgl. (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 a.a.O.).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Als Mitunternehmer ist nämlich nur derjenige anzusehen, der zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92(, BStBl II 1993, 616).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Allerdings hält der BFH an seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils ebenso behandelt wird, wie die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils eines Gesellschafters (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BStBl II 1995, 407 m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften die nach Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG(BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809).
  • BFH, 26.02.1981 - IV R 98/79

    Tarifvergünstigung - Ausgleichszahlung

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Dies gilt schließlich auch für den o.g. Fall der Einbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 26. Februar 1981 IV R 98/79, BStBl II 1981, 568 und vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BStBl II 1982, 62).
  • BFH, 29.07.1981 - I R 2/78

    Einzelunternehmer - Teilbetrieb - Veräußerungsgewinn - Tarifbegünstigung - Stille

    Auszug aus FG München, 13.09.2007 - 15 K 2426/04
    Dies gilt schließlich auch für den o.g. Fall der Einbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft mit seinem Teilwert angesetzt worden ist und damit sämtliche, d.h. auch die anteilig beim Einbringenden verbleibenden, stillen Reserven aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 26. Februar 1981 IV R 98/79, BStBl II 1981, 568 und vom 29. Juli 1981 I R 2/78, BStBl II 1982, 62).
  • FG München, 07.10.2008 - 6 K 3945/06

    Zur Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, wenn der Gesellschafter seine

    Dies gäbe weder den gesellschaftsrechtlichen noch den wirtschaftlichen Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung wieder (vgl. FG München vom 13. September 2007 15 K 2426/04, EFG 2008, 1031).
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