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   FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16 AO   

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FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16 AO (https://dejure.org/2019,19916)
FG Münster, Entscheidung vom 15.05.2019 - 13 K 2520/16 AO (https://dejure.org/2019,19916)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 13 K 2520/16 AO (https://dejure.org/2019,19916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Zu den Voraussetzungen eines Erlasses der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3a
    (Teil-)Erlass von Steuerschulden durch Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldenerlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer/Finanzgerichtsordnung - Steuererlass auf Sanierungsgewinn, Sanierungserlass, Billigkeitsgründe, Vertrauensschutz

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1401
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Während des Klageverfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393 entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen keinen Fall der sachlichen Unbilligkeit im Sinne der §§ 163, 227 AO beschreiben und der Erlass einer auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darstelle.

    Die Unbilligkeit der Besteuerung kann sich nach allgemeiner Auffassung aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393).

    Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von den Klägern begehrte Billigkeitsmaßnahme im Ergebnis bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil die im Sanierungserlass aufgeführten Voraussetzungen für einen Steuererlass keinen Fall der sachlichen Unbilligkeit im Sinne der §§ 163, 227 AO begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) und damit auch keine Stundung der Einkommensteuer nach § 222 AO rechtfertigen.

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Ergänzend hat er mit Urteil vom 23.8.2017 (I R 52/14, BStBl II 2018, 232) entschieden, dass auch die vom BMF vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses aus Gründen des Vertrauensschutzes auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.2.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar sei.

    Eine auf den Sanierungserlass gestützte Billigkeitsmaßnahme in Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger - wie im Streitfall - bis zum 8.2.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist auch nicht aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren (BFH-Urteil vom 23.8.2017 I R 52/14, BStBl II 2018, 232).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung des FA zum Erlass oder zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.1.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3; und vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5.6.1996 X R 234/93, BStBl II 1996, 503; vom 20.1.1997 V R 28/95, BStBl II 1997, 717, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2009 - V R 48/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei unrichtigen Endrechnungen -

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Die Nachprüfung einer abgelehnten Billigkeitsmaßnahme ist deshalb darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteil vom 19.3.2009 V R 48/07, BStBl II 2010, 92).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5.6.1996 X R 234/93, BStBl II 1996, 503; vom 20.1.1997 V R 28/95, BStBl II 1997, 717, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Demzufolge ist das Finanzgericht im Ermessensbereich weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt, weil es damit letztlich seine Erwägungen an die Stelle der hier allein maßgeblichen Ermessenserwägungen der Verwaltung setzen würde (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung des FA zum Erlass oder zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.1.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3; und vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Regelmäßig prüft das Gericht nur, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (Ermessensüberschreitung), ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensfehlgebrauch) oder ob gar keine Ermessenserwägungen angestellt worden sind (Ermessensnichtgebrauch; vgl. BFH-Urteil vom 24.9.1976 I R 41/75, BStBl II 1977, 127, 128).
  • FG Niedersachsen, 10.03.2017 - 14 K 285/16

    Rechtsstreit über das Vorliegen eines Sanierungsgewinns und eines daraus

    Auszug aus FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16
    Denn es handelt sich bei dem nunmehr auch auf diese beiden Gründe gestützten Er-lassantrag um einen anderen Erlassantrag als den, der im Einspruchsverfahren erfolglos geblieben ist (so in einem vergleichbaren Fall auch Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10.3.2017 14 K 285/16, EFG 2017, 970; siehe zum Streitgegenstand beim Erlass auch von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn. 397).
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20

    Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

    Daher kann in dem vorliegenden Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden (Seer in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 3a EStG, Rn. 6a; Levedag in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 39. Aufl. 2020, § 3a EStG, Rn. 4; so auch FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2019 13 K 2520/16, EFG 2019, 1401).
  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich

    Aufl. 2018; für den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgebenden Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 14 K 285/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 970, juris Rn. 15, 21 f.; FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2019, 13 K 2520/16 AO, EFG 2019, 1401; BFH, Urteil vom 17. Juli 2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7).
  • FG Münster, 14.09.2022 - 13 K 1306/20

    Streit über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen;

    Die daraufhin erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster (Az. 13 K 2520/16 AO) blieb erfolglos.
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