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   EuGH, 23.01.2018 - C-267/16   

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EuGH, 23.01.2018 - C-267/16 (https://dejure.org/2018,630)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - C-267/16 (https://dejure.org/2018,630)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - C-267/16 (https://dejure.org/2018,630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Buhagiar u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des Unionsrechts - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des Unionsrechts - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Buhagiar u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des Unionsrechts - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der Verträge - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), bereits entschieden hat, bedeutet der in Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Beitrittsakte von 1972 vorgesehene Ausschluss Gibraltars vom Zollgebiet der Union, dass auf es weder die Normen des Vertrags über den freien Warenverkehr noch die des abgeleiteten Unionsrechts anwendbar sind, die für den freien Warenverkehr darauf abzielen, gemäß den Art. 94 und 95 des EG-Vertrags (jetzt Art. 114 und 115 AEUV) eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    Dieser Schlussfolgerung stand nicht entgegen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehenden Richtlinien, die in erster Linie die Beschränkungen des Warenaustauschs beseitigen sollten und auf die Art. 94 und 95 des EG-Vertrags gestützt waren, Bestimmungen zum Schutz der Umwelt enthielten, eines Bereichs, in dem die Vorschriften des Unionsrechts grundsätzlich im Hoheitsgebiet von Gibraltar gelten (vgl. hierzu Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 61 und 62).

    Indessen vermag eine solche Gefahr den räumlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien, mit denen in erster Linie Ziele des freien Warenverkehrs verfolgt werden, nicht über die Grenzen zu erstrecken, die die Verträge und die Beitrittsakte von 1972 ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 63).

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 und Anhang II der Richtlinie 91/477 auf Gibraltar anwendbar ist, weil er sich, obwohl er den freien Warenverkehr betrifft, nicht auf ein Warenaustausch- oder Handelsgeschäft mit Feuerwaffen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar von der Prämisse ausgeht, dass der Ausschluss Gibraltars nach Art. 29 in Verbindung mit Anhang I Teil I Nr. 4 der Beitrittsakte von 1972 grundsätzlich bedeutet, dass die Rechtsakte der Union, die in erster Linie eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den freien Warenverkehr gewährleisten sollen, gemäß der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), zurückgeht, nicht im Hoheitsgebiet von Gibraltar gelten.

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), ergangen ist, nicht dazu aufgerufen war, sich zum Status von Rechtsakten der Union zum freien Warenverkehr im Hinblick auf die genannte Ausnahme zu äußern.

    Die Zollunion verlangt zwingend die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und allgemein innerhalb der Zollunion (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 53).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-349/03

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE GEMEINSCHAFTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Zweitens ist anzumerken, dass das Unionsrecht gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich im Hoheitsgebiet von Gibraltar gilt, die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte der Union gemäß der Beitrittsakte von 1972 jedoch mit Rücksicht auf die besondere Rechtslage und insbesondere den Freihafenstatus dieses Gebiets ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 41, und vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 29 und 30).

    Diese Ausnahme ist, wie der Gerichtshof in den Rn. 43 und 51 des Urteils vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, EU:C:2005:488), festgestellt hat, in dem Sinne eng auszulegen, dass ihr Umfang auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie Gibraltar ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-543/12

    Zeman - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Hinsichtlich der Zielsetzung der Richtlinie 91/477 ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 2 bis 4, dass sie erlassen wurde, um den Binnenmarkt zu verwirklichen, und dass in diesem Zusammenhang die Abschaffung der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände und der Personenkontrollen u. a. eine Rechtsangleichung mittels einer wirksamen Regelung über Feuerwaffen erforderte, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens ermöglichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 42 und 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem Waffenpass die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen im Besitz ihrer Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen ermöglicht werden soll und dass Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477 vor allem den Verkehr von Waffen erleichtern soll, die zur Ausübung der Jagd oder von Sport bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 39, 52 und 57).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr finden jedoch grundsätzlich unabhängig davon Anwendung, ob die Waren zu Zwecken des Verkaufs oder Weiterverkaufs über Grenzen hinweg befördert werden oder zur persönlichen Verwendung bzw. zum persönlichen Verbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1989, Schumacher, 215/87, EU:C:1989:111, Rn. 22, sowie vom 3. Dezember 2015, Pfotenhilfe-Ungarn, C-301/14, EU:C:2015:793, Rn. 47).
  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr finden jedoch grundsätzlich unabhängig davon Anwendung, ob die Waren zu Zwecken des Verkaufs oder Weiterverkaufs über Grenzen hinweg befördert werden oder zur persönlichen Verwendung bzw. zum persönlichen Verbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1989, Schumacher, 215/87, EU:C:1989:111, Rn. 22, sowie vom 3. Dezember 2015, Pfotenhilfe-Ungarn, C-301/14, EU:C:2015:793, Rn. 47).
  • EuGH, 15.12.2015 - C-132/14

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Da das Sekundärrecht der Union grundsätzlich den gleichen geografischen Geltungsbereich wie die Verträge selbst hat (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2015, Parlament und Kommission/Rat, C-132/14 bis C-136/14, EU:C:2015:813, Rn. 77) und die enge Auslegung des Ausschlusses Gibraltars vom gemeinsamen Zollgebiet der Union, um nicht die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und seine volle Wirksamkeit zu beeinträchtigen, nicht die Auslegung zulässt, dass der freie Warenverkehr im Verhältnis zu Gibraltar einen engeren Geltungsbereich hätte als sich aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags ergibt, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/477 über die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch unter den freien Warenverkehr fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Verbringung im Zusammenhang mit Handel und Gewerbe z. B. durch Waffenhändler oder im Versandhandel erfolgt oder außerhalb dieses Zusammenhangs durch Privatpersonen, insbesondere Jäger und Sportschützen, um sie im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu verwenden.
  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Zweitens ist anzumerken, dass das Unionsrecht gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich im Hoheitsgebiet von Gibraltar gilt, die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte der Union gemäß der Beitrittsakte von 1972 jedoch mit Rücksicht auf die besondere Rechtslage und insbesondere den Freihafenstatus dieses Gebiets ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 41, und vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch

    Auszug aus EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie schafft eine solche teilweise harmonisierte Regelung unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 43).

    Zudem enthält die Richtlinie Vorschriften zur Harmonisierung der Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, deren Grundprinzip darin besteht, dass der Verkehr von Feuerwaffen verboten ist, es sei denn, die dafür vorgesehenen Verfahren der Richtlinie werden eingehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 49 bis 51).

    Daher hat der Gerichtshof befunden, dass die Richtlinie 91/477 eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, hier von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleisten, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art dieser Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränken soll (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 52).

    Da die Besonderheit von Feuerwaffen allerdings - entgegen dem Vorbringen der Republik Polen - in deren Gefährlichkeit nicht nur für die Nutzer, sondern auch für die breite Öffentlichkeit besteht, wie der Gerichtshof dies bereits in Rn. 54 des Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), ausgeführt hat, erscheinen Erwägungen der öffentlichen Sicherheit, wie der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 in Erinnerung ruft, im Rahmen einer Regelung über den Erwerb und den Besitz dieser Waren unabdingbar.

    Vielmehr ist gerade diesen Elementen zu entnehmen, dass der Rechtsakt, der aus den Änderungen hervorgegangen ist, die die angefochtene Richtlinie an der Richtlinie 91/477 vorgenommen hat, eine Regelung des Binnenmarkts für Feuerwaffen zum zivilen Gebrauch enthält, die den Besonderheiten dieser Waren angepasst ist und die jederzeit, wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), festgestellt hat, im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art der fraglichen Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränkt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

    35 Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 60).

    50 Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26" Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26" Rn. 54).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Da Gibraltar im maßgeblichen Zeitraum ein europäisches Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV war, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich wahrnimmt, gilt dort gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV zwar grundsätzlich das Unionsrecht, jedoch vorbehaltlich der in der Beitrittsakte von 1972 ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussregelungen (Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher, C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    82 Vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien (7/68, EU:C:1968:51, S. 428), und vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 67).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-299/19

    Techbau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "Waren" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AEUV Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 67).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées)

    Nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/51 bezweckt Richtlinie 91/477 nämlich, einerseits den freien Verkehr für bestimmte Feuerwaffen zu gewährleisten, aber andererseits diesen freien Verkehr auch durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Art von Waren im Hinblick auf ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit wiederum einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 49 bis 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-666/21

    ?klagarmyndigheten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Transport - Harmonisierung

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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