Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2020 - C-34/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3649
EuGH, 04.03.2020 - C-34/19 (https://dejure.org/2020,3649)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-34/19 (https://dejure.org/2020,3649)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-34/19 (https://dejure.org/2020,3649)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telecom Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Telekommunikationsdienste - Einführung eines offenen Netzzugangs - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Übergangsregelung, mit der eine Abgabe eingeführt wird, die über die durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Telekommunikationsdienste - Einführung eines offenen Netzzugangs - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Übergangsregelung, mit der eine Abgabe eingeführt wird, die über die durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 6, 11, 22

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Telecom Italia focht diesen Bescheid vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) an, das den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage befasste, zu der das Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), erging.

    Dieses Urteil wurde von Telecom Italia vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) angefochten, der mit dem Urteil Nr. 7506 vom 1. Dezember 2009 bestätigte, dass die Forderung der Zahlung der Abgabe für das Jahr 1998, insbesondere im Licht des Urteils vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

    Da Telecom Italia der Ansicht war, dass sie aufgrund der unzutreffenden Auslegung des Urteils vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) einen Schaden erlitten habe, erhob sie eine zivilrechtliche Haftungsklage wegen fehlerhafter Ausübung der Gerichtsbarkeit gegen den italienischen Staat bei der Corte d'appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien), die mit Entscheidung vom 31. Januar 2012 der Beschwerde dieser Gesellschaft stattgab und das Vorliegen eines offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht feststellte.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich aus dem Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), ergibt, dass die finanziellen Belastungen, die den Unternehmen im Bereich der Telekommunikationsdienste auferlegt werden können, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausschließlich durch diese Artikel geregelt wurden.

    Daraus folgt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die vom Consiglio di Stato (Staatsrat) vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), zuwiderlaufen könnte, und das vorlegende Gericht fragt sich, welche Folgen dies, falls dies der Fall sein sollte, hätte, da das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) Nr. 7506 vom 1. Dezember 2009 endgültig und damit nach innerstaatlichem Recht rechtskräftig geworden sei.

    Steht die Richtlinie 97/13 im Licht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480), und vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), einem rechtskräftigen innerstaatlichen Urteil entgegen, das auf einer fehlerhaften Auslegung und/oder einer Verfälschung dieser Richtlinie beruht, so dass dieses rechtskräftige Urteil von einem zweiten Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der auf demselben materiellen Rechtsverhältnis beruht, sich jedoch wegen der akzessorischen Natur der verlangten Zahlung von demjenigen unterscheidet, der Gegenstand der Sache war, zu der das rechtskräftige Urteil ergangen ist, unangewendet gelassen werden kann?.

    Der Gerichtshof hatte im Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), bereits Gelegenheit, die Vereinbarkeit einer Telecom Italia, der ehemaligen Inhaberin eines ausschließlichen Rechts an öffentlichen Telekommunikationsdiensten in Italien, auferlegten jährlichen finanziellen Belastung mit der Richtlinie 97/13 zu prüfen.

    Erstens hat der Gerichtshof nämlich in Rn. 28 des Urteils vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), entschieden, dass Art. 22 der Richtlinie 97/13 nicht ausdrücklich die finanziellen Belastungen für Telekommunikationsunternehmen behandelt, die Inhaber einer Genehmigung, sei es einer Allgemeingenehmigung oder einer Einzelgenehmigung, sind.

    Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 38 des Urteils vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), festgestellt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe an das Telecom Italia vor Inkrafttreten der Richtlinie 97/13 gewährte ausschließliche Recht in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsdienste geknüpft ist.

    Dasselbe gilt für die von den Mitgliedstaaten für Allgemeingenehmigungen erhobenen Gebühren nach Art. 6 der Richtlinie 97/13, der im Übrigen nur eine einzige andere Form finanzieller Beiträge vorsieht, nämlich die an die Erbringung des Universaldiensts geknüpften Beiträge (Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia, C-296/06, EU:C:2008:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff deckt den Begriff "Auflagen" im Sinne von Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie ab, der sich folglich nicht auf eine finanzielle Belastung beziehen kann, die einem Telekommunikationsunternehmen ohne Bezug zu den Bedingungen für die Ausübung der ihm erteilten Genehmigung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia, C-296/06, EU:C:2008:106, Rn. 41, 43 und 44).

    Im vorliegenden Fall hat der Consiglio di Stato (Staatsrat), wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, indem er im Urteil Nr. 7506 vom 1. Dezember 2009 entschieden hat, dass die Gebühr, die von Telecom Italia, Inhaberin einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 97/13 bestehenden Genehmigung, für das Jahr 1998 verlangt wurde, zu entrichten war, das nationale Recht, wie sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt, in einem Sinne ausgelegt, der mit dem Unionsrecht, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), ausgelegt hatte, nicht vereinbar ist.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Steht die Richtlinie 97/13 im Licht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480), und vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), einem rechtskräftigen innerstaatlichen Urteil entgegen, das auf einer fehlerhaften Auslegung und/oder einer Verfälschung dieser Richtlinie beruht, so dass dieses rechtskräftige Urteil von einem zweiten Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der auf demselben materiellen Rechtsverhältnis beruht, sich jedoch wegen der akzessorischen Natur der verlangten Zahlung von demjenigen unterscheidet, der Gegenstand der Sache war, zu der das rechtskräftige Urteil ergangen ist, unangewendet gelassen werden kann?.

    Dieser Richtlinie würde jedoch ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 36 und 38).

    Solche Belastungen hätten, anders als die in den Art. 6 und 11 der Richtlinie 97/13 vorgesehenen, zur Folge, dass die Gebühren und Abgaben, die die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ausdrücklich auferlegen dürfen, stark erhöht würden, und würden ein erhebliches Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit in der Telekommunikation schaffen, was den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwiderläuft und den durch die genannte Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Rahmen verlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen des AEU-Vertrags folgt, ohne dass danach unterschieden würde, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 30 und 32).

    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Sie verlangt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 97/13, widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59 und 66).

    Folglich ist es im Rahmen des in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannten Falls Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) im Urteil Nr. 7506 vom 1. Dezember 2009 vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 70).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26).

    Daher verlangt das Unionsrecht nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28).

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, einschließlich der letztinstanzlichen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 79).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
    Im Übrigen darf insbesondere aufgrund des Umstands, dass eine Verletzung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durch eine endgültig und damit rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, dem Einzelnen nicht die Möglichkeit genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Weg einen gerichtlichen Schutz seiner vom Unionsrecht anerkannten Rechte zu erlangen (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

  • EuGH, 16.07.2020 - C-424/19

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 64).

    Insbesondere verlangt das Unionsrecht nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (Urteile vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 66).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24, vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54, und vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften des rumänischen Rechts die Möglichkeit hat, die Klage des Ausgangsverfahrens abzuweisen, obliegt es ihm, diese zu nutzen und für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, im vorliegenden Fall der Richtlinie 2006/112, Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls die Auslegung, die es im Urteil vom 30. April 2018 vorgenommen hat, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 61, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 44).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie von anderen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtskraft dieser Urteile nach innerstaatlichem Recht Aspekte der vorliegenden Rechtssache umfassen, und gegebenenfalls die nach diesem Recht vorgesehenen Folgen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 57).

    Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Im Übrigen steht es dem Einzelnen, der durch den Verstoß gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts gegebenenfalls geschädigt worden ist, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58, sowie vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 bis 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

    17 Urteile vom 16. Juli 2020, UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) (C-424/19, EU:C:2020:581, Rn. 25), vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58), vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 54), vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 17), und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).

    18 So ausdrücklich Urteil vom 16. Juli 2020, UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) (C-424/19, EU:C:2020:581, Rn. 30), vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 61), und vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 44).

    19 Ähnlich Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 59), und vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    72 Beispielsweise Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    30 Vgl. z. B. Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, im Folgenden: Urteil Telecom Italia, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil Telecom Italia, Rn. 56.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen haben und dass, auch wenn die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, die nationalen Gerichte, einschließlich der letztinstanzlichen Gerichte, gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abändern müssen, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Zwiazek Gmin Zag?‚ebia Miedziowego, C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 48 und 49, sowie vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    11 Urteile vom 16. Juli 2020, UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) (C-424/19, EU:C:2020:581, Rn. 25), vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 37), vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20), vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 17), und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 und 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20

    Avio Lucos

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht