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   EuGH, 02.04.2020 - C-370/17, C-37/18 ont été jointes, compte tenu de leur connexité, aux fins des procédures écrite, orale ainsi que de l"arrêt   

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EuGH, 02.04.2020 - C-370/17, C-37/18 ont été jointes, compte tenu de leur connexité, aux fins des procédures écrite, orale ainsi que de l"arrêt (https://dejure.org/2020,6384)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-370/17, C-37/18 ont été jointes, compte tenu de leur connexité, aux fins des procédures écrite, orale ainsi que de l"arrêt (https://dejure.org/2020,6384)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-370/17, C-37/18 ont été jointes, compte tenu de leur connexité, aux fins des procédures écrite, orale ainsi que de l"arrêt (https://dejure.org/2020,6384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CRPNPAC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Wanderarbeitnehmer â€" Soziale Sicherheit â€" Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 â€" Anzuwendende Rechtsvorschriften â€" Art. 14 Nr. 1 Buchst. a â€" Entsendung von Arbeitnehmern â€" Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i â€" Person, die gewöhnlich im ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Art 267 AEUV, EWGV 1408/71 Art. 14 Nr. 1, EWGV 1408/71 Art 14 Nr. 2, EWGV 1408... /71 Art. 84 Abs. 3, EWGV 574/72 Art. 11 Abs. 1, EWGV 574/72 Art. 12a Abs. 1a, EGV 883/2004 Art. 76 Abs 6, EGV 987/2009 Art. 5
    Unionsrecht, Sozialversicherung, Wanderarbeitnehmer, Sozialversicherungskarte, E 101, Entschädigung, Straftat, Frankreich, Vueling Airlines SA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsendung von Arbeitnehmern - Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 716
  • NZA 2020, 1467
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsunterworfenen nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Rechtsvorschriften der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71 beruht die Feststellung, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Bescheinigung E 101 ein Betrug vorliegt, auf einem Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt, wobei das objektive Element darin besteht, dass die in Titel II der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 nicht erfüllt sind, und das subjektive Element in der Absicht der Beteiligten, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 52).

    Die betrügerische Erlangung einer Bescheinigung E 101 kann sich somit aus einer willentlichen Handlung - wie der unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Situation des entsandten Arbeitnehmers oder des ihn entsendenden Unternehmens - oder einer willentlichen Unterlassung - wie dem Verschweigen einer relevanten Information in der Absicht, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu umgehen - ergeben (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Solange die Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, müssen deshalb der zuständige Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats dem Umstand Rechnung tragen, dass der betreffende Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 41).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, jedoch überprüfen, ob ihre Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und somit der darin gemachten Angaben äußert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42 und 43).

    Nach der letztgenannten Bestimmung können sich die betreffenden Träger, wenn sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, nach welcher Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 sich richtet, welches Recht der sozialen Sicherheit anwendbar ist, zu keiner Übereinstimmung gelangen, an die aufgrund von Art. 80 der Verordnung eingerichtete Verwaltungskommission wenden, damit sie zwischen ihren Standpunkten vermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 44).

    Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass die Gefahr zunehmen würde, dass - entgegen dem in den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz, dass nur eine nationale Rechtsordnung anwendbar sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 29) - Beiträge zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats geschuldet würden, obwohl für dieselben Arbeitnehmer bereits Beiträge an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats entrichtet wurden, dessen Bescheinigungen bestätigen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats allein aufgrund des Vorliegens konkreter Indizien für einen Betrug die vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen E 101 einseitig außer Acht lassen könnte, obwohl in diesem Stadium nicht definitiv festgestellt werden konnte, ob tatsächlich ein Betrug begangen wurde, weil der ausstellende Träger nicht einbezogen wurde und weil es an einer eingehenden Prüfung der relevanten Umstände ihrer Ausstellung fehlt.

    Daraus folgt, dass das Vorliegen konkreter Indizien dafür, dass Bescheinigungen E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats nicht dazu veranlassen sollte, einseitig das Vorliegen eines Betrugs festzustellen und die Bescheinigungen außer Acht zu lassen, sondern dazu, unverzüglich das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verfahren einzuleiten, damit der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats befasste Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Licht dieser Indizien erneut prüft, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, und sie gegebenenfalls für ungültig erklärt oder zurückzieht, wie aus der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54).

    Nur wenn dieses Verfahren vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats eingeleitet wurde und wenn der Träger, der die Bescheinigungen E 101 ausgestellt hat, es unterlassen hat, erneut zu prüfen, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, und innerhalb einer angemessenen Frist zu dem dahin gehenden Ersuchen des zuständigen Trägers des Aufnahmemitgliedstaats Stellung zu nehmen, müssen deshalb die konkreten Indizien dafür, dass die Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgebracht werden können, um zu erreichen, dass das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigungen außer Acht lässt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Personen, denen im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Last gelegt wird, die Bescheinigungen in betrügerischer Weise erlangt oder geltend gemacht zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54 bis 56).

    Somit darf ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats Bescheinigungen E 101 im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens nur dann außer Acht lassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst worden sein und es unterlassen haben, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 61).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den vorliegenden Rechtssachen ist festzustellen, dass die in Rn. 92 des vorliegenden Urteils erwähnte Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft die Infragestellung nicht nur einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, selbst wenn darin gegen das Unionsrecht verstoßen wird, verhindert, sondern auch, anlässlich eines den gleichen Sachverhalt betreffenden zivilgerichtlichen Verfahrens, jeder in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellung zu einem gemeinsamen grundlegenden Punkt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 29).

    Eine solche Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft hätte daher zur Folge, dass sich dann, wenn eine in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Entscheidung auf der Feststellung eines Betrugs durch dieses Gericht, bei der das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Dialogverfahren außer Acht gelassen wurde, sowie auf einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Auslegung der Bestimmungen über die Bindungswirkung der Bescheinigungen E 101 beruht, die unrichtige Anwendung dieses Rechts in jeder von den Zivilgerichten getroffenen Entscheidung über den gleichen Sachverhalt wiederholen würde, ohne dass diese Feststellung und diese unionsrechtswidrige Auslegung korrigiert werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 30).

    Daraus ist zu schließen, dass solche Hindernisse für die effektive Anwendung der das genannte Verfahren sowie die Bindungswirkung der Bescheinigungen E 101 betreffenden Regeln des Unionsrechts bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden können und daher als im Widerspruch zum Grundsatz der Effektivität stehend angesehen werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 31).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 53, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 27).

    Das Unionsrecht verlangt somit nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 54, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 53, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 27).

    Das Unionsrecht verlangt somit nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 54, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 26).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 53, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 27).

    Das Unionsrecht verlangt somit nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 54, sowie vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 28).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittels möchte die Cour de cassation (Kassationshof) insbesondere wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), das einen Rechtsstreit betraf, in dem Bescheinigungen E 101 gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellt worden waren, vorgenommene Auslegung auch für einen Rechtsstreit gilt, in dem es um das Delikt der Schwarzarbeit geht und der Bescheinigungen betrifft, die Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Staatangehörige sie sind und in dem das Luftverkehrsunternehmen, für das sie tätig sind, über eine Zweigstelle verfügt, gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ausgestellt wurden, wenn schon der Inhalt der Bescheinigungen den Schluss zuließ, dass sie auf betrügerische Weise erlangt oder benutzt wurden.

    Ist die Auslegung von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), auf einen Rechtsstreit über das Delikt der Schwarzarbeit - in dem die Bescheinigungen E 101 in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellt wurden, obwohl die Situation unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fiel - auf Arbeitnehmer anwendbar, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Staatangehörige sie sind und in dem das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Luftverkehrsunternehmen über eine Zweigstelle verfügt, wenn schon der Inhalt der Bescheinigung E 101 selbst, in der ein Flughafen als Tätigkeitsort des Arbeitnehmers und ein Luftfahrtunternehmen als Arbeitgeber angegeben werden, den Schluss zuließ, dass sie auf betrügerische Weise erlangt worden war?.

    Könnte ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das im Rahmen eines von einer Strafverfolgungsbehörde, vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats oder von einer anderen Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens angerufen wird, eine Bescheinigung E 101 unabhängig von der Einleitung oder Durchführung des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens allein deshalb für ungültig erklären, weil es konkrete Indizien dafür gibt, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, wäre das mit der Verordnung geschaffene, auf der loyalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 46).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Könnte ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das im Rahmen eines von einer Strafverfolgungsbehörde, vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats oder von einer anderen Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens angerufen wird, eine Bescheinigung E 101 unabhängig von der Einleitung oder Durchführung des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens allein deshalb für ungültig erklären, weil es konkrete Indizien dafür gibt, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, wäre das mit der Verordnung geschaffene, auf der loyalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 46).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Wie identische oder ähnliche Begriffe in anderen Bestimmungen des Unionsrechts sind sie so zu verstehen, dass mit ihnen eine Form der dauerhaft und fortgesetzt betriebenen Zweitniederlassung gemeint ist, mit der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll und die zu diesem Zweck über organisierte materielle und personelle Mittel verfügt sowie über eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung (vgl. entsprechend Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 28, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden; er kann seiner Heimatbasis entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 60, 63, 69, 73 und 77).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
    Überdies verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 38, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88).

    Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Das Unionsrecht verlangt auch nicht, dass ein nationales Rechtsprechungsorgan seine rechtskräftig gewordene Entscheidung grundsätzlich rückgängig machen muss, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - C-213/13 [ECLI:EU:C:2014:2067], Impresa Pizzarotti - Rn. 60 und vom 2. April 2020 - C-370/17 u.a. [ECLI:EU:C:2020:260], CRPNPAC - Rn. 90 m.w.N.).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch bezogen auf das Unionsrecht nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub - Rn. 24, vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 40, vom 24. Oktober 2018 - C-234/17, XC u.a. - Rn. 21 und vom 2. April 2020 - C-370/17 u.a., CRPNPAC - Rn. 92).

    Kennzeichnend für diese Entscheidungen ist, dass sich die unionsrechtswidrige Auslegung aus der rechtskräftigen Entscheidung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus fortsetzt und damit perpetuiert (vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08, Fallimento Olimpiclub - Rn. 29 ff., vom 11. November 2015 - C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen - Rn. 43 und vom 2. April 2020 - C-370/17 u.a., CRPNPAC - Rn. 93 ff.).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22, vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 63, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 23, vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 47, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Das Unionsrecht verlangt daher auch nicht, dass ein nationales Gericht, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen, grundsätzlich seine rechtskräftige Entscheidung rückgängig machen muss (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 58, und vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hätte eine solche Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft daher zur Folge, dass sich dann, wenn eine unanfechtbar gewordene frühere Entscheidung eines Gerichts auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung beruht, die unrichtige Anwendung dieses Rechts in jeder von den Zivilgerichten getroffenen Entscheidung über das gleiche Rechtsverhältnis wiederholen würde, ohne dass diese unionsrechtswidrige Auslegung korrigiert werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Hindernisse für die effektive Anwendung des Unionsrechts können aber bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden und sind daher als Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-33/21

    Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das

    Hierzu verweist es darauf, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688), sowie vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 54 bis 59), Hinweise gegeben habe, die für die Beurteilung, ob Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall anwendbar sei, nützlich seien.

    Die Anwendung dieser Bestimmung hängt davon ab, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die betreffende Fluggesellschaft muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung haben, und die betreffende Person muss von dieser Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt werden (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 55).

    Wie identische oder ähnliche Begriffe in anderen Bestimmungen des Unionsrechts sind sie so zu verstehen, dass mit ihnen eine Form der dauerhaft und fortgesetzt betriebenen Zweitniederlassung gemeint ist, mit der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll und die zu diesem Zweck über organisierte materielle und personelle Mittel verfügt sowie über eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 56).

    Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden; er kann seiner Heimatbasis entsprechen (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 57).

    Der Gerichtshof war daher der Ansicht, dass der Ort, an dem das fliegende Personal beschäftigt war, als eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung im Sinne von Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden konnte, da er dem Ort entsprach, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 58).

    Für die Bestimmung des Ortes, von dem aus das fliegende Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, ist hierbei auf ein Bündel von Indizien abzustellen, wobei sämtliche die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Merkmale zu berücksichtigen sind, die u. a. die Feststellung ermöglichen, in welchem Mitgliedstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 57).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-410/21

    DRV Intertrans

    Daher wäre eine Auslegung von Art. 5 der Verordnung Nr. 987/2009, die es dem ausstellenden Träger erlaubte, eine A 1-Bescheinigung vorläufig auszusetzen und ihr während dieses vorläufigen Zeitraums die mit ihr verknüpfte Bindungswirkung zu nehmen, geeignet, die Gefahr der Kumulierung von Systemen der sozialen Sicherheit zu erhöhen, was den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigte (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits befunden, dass sich das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen eines Verfahrens, das gegen einen Arbeitgeber eingeleitet wurde, weil er A 1-Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht haben soll, nur dann definitiv zum Vorliegen eines solchen Betrugs äußern und die Bescheinigungen außer Acht lassen darf, wenn es - nachdem es, soweit erforderlich, das gerichtliche Verfahren im Einklang mit seinem nationalen Recht ausgesetzt hat - feststellt, dass unverzüglich das in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass der Träger, der die A 1-Bescheinigungen ausgestellt hat, es unterlassen hat, sie zu überprüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 80).

    Ein mit einem Strafverfahren wie dem des Ausgangsverfahrens befasstes Gericht des Aufnahmemitgliedstaats darf also dieses Dialog- und Vermittlungsverfahren nicht außer Acht lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 71 und 73).

  • BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22

    Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung

    Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-370/17 ua. - [CRPNPAC] Rn. 57) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    20 Vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89).

    30 Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    98 Vgl. Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89), und vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat (C-732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    a., EU:C:2018:669, Rn. 64), oder wenn Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Arbeitgeber wegen Tatsachen befasst werden, die auf eine betrügerische Erlangung oder Verwendung von Bescheinigungen hindeuten (vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, im Folgenden: Urteil Vueling, EU:C:2020:260, Rn. 86).

    Vgl. Urteil Vueling (Rn. 68).

    45 Vgl. Urteil Vueling (Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    150 Vgl. für ein jüngeres Beispiel Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, darf ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats Bescheinigungen E 101 nur dann außer Acht lassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst worden sein und es unterlassen haben, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 09.02.2022 - C-35/21

    Konservinvest

  • VG Regensburg, 18.05.2021 - RN 11 K 21.30505

    Folgeantrag eines syrischen Wehrpflichtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 15.06.2022 - T-79/22

    Puma/ Gerichtshof der Europäischen Union

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