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   EuG, 10.11.2004 - T-303/04 R   

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https://dejure.org/2004,13115
EuG, 10.11.2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

  • EU-Kommission

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschreibung mehrerer Rahmenverträge über die Erbringung externer Dienstleistungen in Zusammenhang mit Informationssystemen; Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über eine Zuschlagserteilung; Nachweis des Zusammenhangs zwischen ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VerfO Art. 104 § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    42 Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-175/03 R, Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Außerdem nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    81 Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen ihre Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte, ist durch ihre Behauptung, dass sie gezwungen wäre, die Hälfte ihrer Tätigkeit aufzugeben und die Hälfte ihrer Mitarbeiter zu entlassen, und dass die ganze für die Durchführung des Loses ESP 5 vorgesehene Infrastruktur mit "fatalen" Folgen verschwinden müsse, nicht untermauert worden; außerdem hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen oder auch nur nachzuweisen versucht, dass Hindernisse struktureller oder rechtlicher Art sie daran hindern würden, einen beträchtlichen Teil des verlorenen Marktes zurückzugewinnen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Nach ständiger Rechtsprechung bringt die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, zwangsläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat für sich allein nichts Schädigendes (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R, CMC/Kommission, Slg. 1983, 2583, Randnr. 51, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-175/03 R, Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuG, 09.08.1999 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des Antrags oder die Frage geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen erfüllt sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 48).
  • EuG, 25.06.2003 - T-175/03

    Schmitt / EAR

  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Der Umstand, dass der Vertrag zur Durchführung eines öffentlichen Auftrags vor der Verkündung des Urteils in einem Hauptsacheverfahren, das ein abgelehnter Bieter gegen die Auftragsvergabe angestrengt hat, unterzeichnet und sogar durchgeführt worden ist und der öffentliche Auftraggeber vertraglich an den Zuschlagsempfänger gebunden ist, steht der gemäß Art. 233 EG für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren erfolgreich ist, bestehenden Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers nicht entgegen, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der Interessen des abgelehnten Bieters sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 83).

    Wenn die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Klage eines abgelehnten Bieters aufgehoben wird, der öffentliche Auftraggeber aber das Ausschreibungsverfahren für den fraglichen Auftrag nicht mehr wiederaufnehmen kann, können die Interessen dieses Bieters z. B. durch einen Ausgleich in Geld sichergestellt werden, der dem Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, oder, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen, dem entgangenen Gewinn entspricht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994, Candiotte/Rat, T-108/94 R, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 07.06.2007 - T-346/06

    IMS / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

    Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung zur Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens, das von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, mit der die Auffassung, eine solche Beeinträchtigung des Ansehens sei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, zurückgewiesen wurde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 126, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 82), ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung, der das Ansehen der Antragstellerin in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt sein könnte, nicht relevant.

  • EuG, 06.05.2015 - T-115/15

    Deza / ECHA

    Il y a donc lieu de considérer que ses préjudices financiers, s'ils n'étaient pas réparés par l'exécution de l'arrêt d'annulation, seraient susceptibles d'être réparés dans le cadre des voies de recours prévues par les articles 268 TFUE et 340 TFUE (voir, en ce sens, ordonnances du 16 janvier 2004, Arizona Chemical e.a./Commission, T-369/03 R, Rec, EU:T:2004:9, point 75 et jurisprudence citée, et du 10 novembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R, Rec, EU:T:2004:332, point 72 et jurisprudence citée), étant entendu que la seule possibilité de former un recours en indemnité suffit à attester du caractère en principe réparable de tels préjudices, et ce malgré l'incertitude liée à l'issue du litige en question [voir, en ce sens, ordonnances du 14 décembre 2001, Commission/Euroalliages e.a., C-404/01 P(R), Rec, EU:C:2001:710, points 70 à 75, et du 27 février 2002, Euroalliages e.a./Commission, T-132/01 R, Rec, EU:T:2002:45, point 52].
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    67 Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

    Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass es ihr verwehrt wäre, einen späteren finanziellen Ausgleich im Wege einer Schadensersatzklage zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04

    Capgemini Nederland / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    51 In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sich das vorliegende Verfahren von den Rechtssachen, die mit den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R (TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000) und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R (European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000) abgeschlossen worden seien, dadurch unterscheide, dass entgegen den Märkten, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, der in Rede stehende Markt wegen seiner Einzigartigkeit in Europa und möglicherweise in der ganzen Welt sehr eng sei.
  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

    53 Wie vorab hervorzuheben ist, ist es nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    37 Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Vertrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und der Durchführung des mit All Trade geschlossenen Vertrages betrifft, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Antragsschrift der Vorschrift des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    37 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung verlangen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Text des Antrags auf einstweilige Anordnung ergeben (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
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