Rechtsprechung
   EuG, 12.06.2019 - T-167/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15529
EuG, 12.06.2019 - T-167/17 (https://dejure.org/2019,15529)
EuG, Entscheidung vom 12.06.2019 - T-167/17 (https://dejure.org/2019,15529)
EuG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - T-167/17 (https://dejure.org/2019,15529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    RV / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Nicht anfechtbare Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Anwendungsbereich des Gesetzes - Prüfung von Amts wegen - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 18.05.2017 - T-170/17

    RW / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    In seiner Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates hat der Kläger ferner Auszüge aus dem Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), zitiert, ohne ausdrückliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

    Im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), hat der Präsident des Gerichts als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, den Kläger in dieser Rechtssache in Urlaub im dienstlichen Interesse und in Anbetracht dessen, dass er bereits das "Ruhestandsalter" nach Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erreicht hatte, gleichzeitig nach Art. 42c Abs. 5 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, angeordnet (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16).

    Erstens unterschieden die Art. 22 und 23 des Anhangs XIII des Statuts ebenso wie Art. 52 des Statuts prima facie klar zwischen dem gesetzlichen Ruhestandsalter, in dem der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, und dem Mindestruhestandsalter, das als das Alter zu verstehen sei, ab dem der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand beantragen könne (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 50).

    Zweitens bestimme, auch wenn sich in systematischer Hinsicht bei der Verknüpfung der Vorschriften des Statuts, die allgemein die Versetzung in den Ruhestand und das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst regelten, und Art. 42c des Statuts auf den ersten Blick gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten, Art. 42c Abs. 5 des Statuts doch ausdrücklich: "Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt." Zwar sei Art. 42c des Statuts als lex specialis anzusehen, dies ändere jedoch nichts daran, dass seine Tragweite zu ermitteln sei (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 52 und 54).

    Drittens sei zu prüfen, ob es Art. 42c des Statuts dem ersten Anschein nach erlaube, einen Beamten, der das Mindestruhestandsalter erreicht habe, gegen seinen Willen in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 55).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat dies insbesondere auf der Grundlage der grammatischen Auslegung dieser Vorschrift verneint (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 56 bis 63).

    Die oben dargelegten Erwägungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351), betreffen den Anwendungsbereich von Art. 42c des Statuts, soweit die Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse und die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen die Folge der Anwendung dieser Vorschrift auf einen Beamten waren, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst angetreten und das "Ruhestandsalter" -von der Kommission als das Ruhestandsalter nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts verstanden - erreicht hatte.

    Das Zusammenspiel von Art. 42c Abs. 5 des Statuts und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts hat in der Analyse der Kommission in dieser Sache dazu geführt, dass der betreffende Beamte in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde (Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission, T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 16).

    Die Wendungen "Dauer des Urlaubs" und "Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters" in Art. 42c Abs. 4 Satz 1 des Statuts bestätigen die Schlussfolgerung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 59), wonach der Urlaub im dienstlichen Interesse eine bestimmte Dauer haben muss.

    Wie der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Beschluss vom 18. Mai 2017, RW/Kommission (T-170/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:351, Rn. 61), ausgeführt hat, kommt die Anwendung von Art. 42c des Statuts durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einer "Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen im dienstlichen Interesse" gegen den Willen des Betroffenen gleich.

  • EuG, 08.07.2010 - T-160/08

    Kommission / Putterie-De-Beukelaer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht, obwohl es nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nicht verpflichtet sein kann, nur die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da es seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Frage, ob Art. 42c des Statuts auf einen Beamten, der - wie der Kläger - bereits das "Ruhestandsalter" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 5 des Anhangs XIII des Statuts erreicht hat, angewandt werden kann, und damit seinen Anwendungsbereich prüfen muss, da dies eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung bestimmter Rügen des Klägers ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 66).

    Das Gericht würde nämlich im vorliegenden Fall sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt offensichtlich verkennen, wenn es nicht von Amts wegen feststellte, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm, nämlich Art. 42c des Statuts, ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst diese Norm anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F-31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294).

    Hinsichtlich des Einwands der Kommission (siehe oben, Rn. 63) genügt die Feststellung, dass sich aus der Rechtsprechung nicht ergibt, dass der Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nur den Fall der Unanwendbarkeit ratione temporis der betreffenden Norm erfassen würde, sondern vielmehr, dass dieser Klagegrund jeden Fall erfasst, in dem die Norm, die als Grundlage des Rechtsakts dient, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F-31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294).

  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Zwar besteht, wie die Kommission unter Berufung auf den siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 zu Recht geltend macht, der Zweck von Art. 42c des Statuts letztlich darin, eine optimale Verwaltung des Personals der Organe sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T-750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972, Rn. 106, 118, 121 und 123).

    Diese Feststellung wird durch das Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat (T-750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972), auf das sich die Organe in der mündlichen Verhandlung berufen haben, keinesfalls in Frage gestellt.

    Zwar hat das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung befunden hat, mit der Art. 42c des Statuts auf einen Beamten angewandt wurde, der das "Ruhestandsalter" noch nicht erreicht hatte, in diesem Urteil festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Vorschrift das Ziel verfolgt hat, die Investitionen in die berufliche Bildung der Beamten im Hinblick auf Kosteneffizienz zu optimieren und letztlich ein zusätzliches Instrument zur Verwaltung des Personals bereitzustellen (Urteil vom 14. Dezember 2018, FV/Rat, T-750/16, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:972, Rn. 106, 118, 121 und 123).

  • EuGöD, 21.02.2008 - F-31/07

    Putterie-De-Beukelaer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Das Gericht würde nämlich im vorliegenden Fall sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt offensichtlich verkennen, wenn es nicht von Amts wegen feststellte, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm, nämlich Art. 42c des Statuts, ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst diese Norm anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F-31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294).

    Hinsichtlich des Einwands der Kommission (siehe oben, Rn. 63) genügt die Feststellung, dass sich aus der Rechtsprechung nicht ergibt, dass der Klagegrund der Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nur den Fall der Unanwendbarkeit ratione temporis der betreffenden Norm erfassen würde, sondern vielmehr, dass dieser Klagegrund jeden Fall erfasst, in dem die Norm, die als Grundlage des Rechtsakts dient, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F-31/07, EU:F:2008:23, Rn. 51, insoweit nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294).

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Auch die absolute Rechtskraft ist ein zwingendes Recht betreffender Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit, den das Gericht von Amts wegen aufzugreifen hat (Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 45).
  • EuG, 14.02.2017 - T-270/16

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Schließlich ist festzustellen, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage den Unionsrichter nicht daran hindert, von Amts wegen einen Klagegrund zu prüfen, der zwingendes Recht betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74, Rn. 66 bis 70).
  • EuG, 15.07.1994 - T-576/93
    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Jedenfalls ist, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die oben dargelegte Problematik der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 42c des Statuts über den von den Parteien festgelegten Streitgegenstand hinausgeht, bereits entschieden worden, dass eine Rüge, die sich auf die Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs des Gesetzes bezieht, zwingendes Recht betrifft und damit vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission, T-576/93 bis T-582/93, EU:T:1994:93, Rn. 35).
  • EuG, 23.11.2016 - T-328/15

    Alsteens / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. Urteil vom 23. November 2016, Alsteens/Kommission, T-328/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:671, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.03.2017 - T-167/17

    RV / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.06.2019 - T-167/17
    Mit Beschluss vom 24. März 2017, RV/Kommission (T-167/17 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:218), hat der Präsident des Gerichts den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.
  • EuG, 28.02.2024 - T-667/21

    BAWAG PSK/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berücksichtigung eines von einem Kläger nicht geltend gemachten Aspekts der einschlägigen Regelung erforderlich ist, um eine Vorfrage zu beantworten, die in Bezug auf das klägerische Vorbringen zu klären ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T-160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 65 und 66, und vom 12. Juni 2019, RV/Kommission, T-167/17, EU:T:2019:404, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    13 Urteile vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission (T-576/93 bis T-582/93, EU:T:1994:93, Rn. 35), vom 12. Juni 2019, RV/Kommission (T-167/17, EU:T:2019:404, Rn. 60 und 65), vom 31. Januar 2008, Valero Jordana/Kommission (F-104/05, EU:F:2008:13, Rn. 53), vom 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission (F-31/07, EU:F:2008:23, Rn. 52) [in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer (T-160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 67)], vom 23. September 2009, Neophytou/Kommission (F-22/05 RENV, EU:F:2009:120, Rn. 56), vom 13. April 2011, Vakalis/Kommission (F-38/10, EU:F:2011:43, Rn. 28, 38 und 40) und vom 16. September 2013, Wurster/EIGE (F-20/12 und F-43/12, EU:F:2013:129, Rn. 84).
  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

    Das Gericht würde nämlich sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt verkennen, wenn es - auch ohne insoweit vorliegende Rüge der Parteien - nicht feststellen würde, dass die bei ihm angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst diese Norm anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, RV/Kommission, T-167/17, EU:T:2019:404, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht