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   BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02   

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BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02 (https://dejure.org/2003,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2003 - 5 C 18.02 (https://dejure.org/2003,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 (https://dejure.org/2003,1491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVG §§ 25, 27 d; OEG § 1; SGB X §§ 104, 107, 111, 120 Abs. 2; SGB VIII §§ 34, 41
    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung; Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger; Kostenerstattungsanspruch unter Sozialleistungsträgern, Zeitpunkt der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVG §§ 25, 27 d
    Anspruch; Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Ausschlussfrist; Entstehungszeitpunkt; Erstattung; Frist; Fristlauf; Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung; Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach der Erbringung von Leistungen, zu deren Erbringung ein anderer vorrangig verpflichtet war; Bedarfsorientierte Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe; Fristgerechte ...

  • Judicialis

    BVG § 25; ; BVG § 27 d; ; OEG § 1; ; SGB X § 104; ; SGB X § 107; ; SGB X § 111; ; SGB X § 120 Abs. 2; ; SGB VIII § 34; ; SGB VIII § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 - Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1554
  • FEVS 54, 495
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht, an die der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch anknüpft, nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar "bewiesen" oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (s.a. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 = FEVS 52, 149).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Die vom Kläger geltend gemachte "ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändert nichts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwGE 64, 224 ), wobei der Jugendhilfeträger durch die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten die Zeitabschnitte konkretisieren kann (vgl. auch zum Sozialhilferecht BVerwGE 99, 149 ).
  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Die vom Kläger geltend gemachte "ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändert nichts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwGE 64, 224 ), wobei der Jugendhilfeträger durch die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten die Zeitabschnitte konkretisieren kann (vgl. auch zum Sozialhilferecht BVerwGE 99, 149 ).
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87

    Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02
    Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    ; 1. Für jugendhilferechtliche Kostenerstattungsansprüche (hier: nach § 89d SGB VIII) ist die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen.; 2. Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, genügt jede - innerhalb dieser Frist erfolgende - Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung (insoweit Änderung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3).

    Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, genügt jede - innerhalb dieser Frist erfolgende - Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung (insoweit Änderung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3).

    Insbesondere war der Anspruch auf Erstattung bei Inkrafttreten der Neuregelung der Ausschlussfrist nicht bereits nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelung des § 111 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) ausgeschlossen (vgl. insoweit Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3 S. 2).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - (a.a.O. S. 3) eine andere Auffassung vertreten und für die Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf die im Einzelfall erfolgte monatsweise Abrechnung abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • VGH Hessen, 25.11.2015 - 10 A 233/15

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Jugendhilferecht

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (a.a.O.) abgestellt, wonach zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede - innerhalb dieser Frist erfolgende - Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung genügt.

    Er ist allein der Auffassung, der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) angenommene Fristbeginn sei im Falle der abschnittsweisen Gewährung der Hilfe anders zu beurteilen.

    Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Bedeutung und Tragweite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) hierzu überzeugend ausgeführt, die genannte Regelung nehme Bezug auf die Leistung und den Leistungsbegriff des jeweiligen Sozialleistungsbereichs, in dem der geltend zu machende Anspruch auf Kostenerstattung im Einzelfall seine Rechtsgrundlage finde.

    Einer solchen Interpretation steht schon entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 2010 ausdrücklich an seiner im Urteil vom 10. April 2003 (- 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495) vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten hat, für die Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs sei auf die im Einzelfall erfolgte monatsweise Abrechnung abzustellen.

    In dem genannten Urteil vom 10. April 2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die vom (dortigen) Kläger geltend gemachte "ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändere nichts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O., Rn. 12 Juris-Ausdruck).

    Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) ausdrücklich entgegengetreten und hat sich der im dem Urteil vom 10. April 2003 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Verfahren vom dortigen Kläger bereits vertretenen Auffassung zur "ganzheitlichen Betrachtung des Leistungsbegriff" nunmehr ausdrücklich angeschlossen.

    Diese Fragen sind nämlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. August 2010 (a.a.O.) bereits geklärt, so dass es keiner weiteren Klärung hierzu in einem durchzuführenden Berufungsverfahren bedarf.

  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968

    Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

    Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs erstrecke sich nur auf den Zeitraum, der in der Geltendmachung bezeichnet werde (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11, BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18/02).

    Nach der zur allgemeinen Ausschlussfrist des § 111 SGB X entwickelten Rechtsprechung setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ein unbedingtes Einfordern der Leistung voraus (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18/02 - juris Rn. 14).

    Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, U.v. 10.4.2003 a.a.O. juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, U.v. 26.11.2014 - OVG 9 B 59.11 - juris Rn. 35).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht, an die der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch anknüpft, nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar "bewiesen" oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (BVerwG, U.v. 10.4.2003 a.a.O. juris Rn. 14).

    Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -- BVerwGE 137, 368 Rn. 22; s. auch Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13) beachtet wurde, nach der ein Darlegen in allen Einzelheiten, namentlich eine Bezifferung der Kostenerstattungsforderung, nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18.02 - FEVS 54, 495, 498; BSG, U.v. 22.8.2000 - B 2 U 24/99 R - FEVS 52, 145, 147) und es maßgeblich auf eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung, nicht aber auf die jeweiligen Einzelleistungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1, 6 Rn. 14 f.; U.v. 27.4.2017 - 5 C 8.16 -- NVwZ-RR 2017, 787, 788 Rn. 12).

  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

    Die Geltendmachung setzt ein unbedingtes Einfordern der Leistung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14).

    Für die Wahrung der Ausschlussfrist ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung ausreichend, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Leistungen gewährt wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14; Roller, a.a.O., Rn. 13).

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass das die Grundlagen für den Kostenerstattungsanspruch nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar "bewiesen" werden oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, juris, Rn. 17).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Die Geltendmachung setzt ein unbedingtes Einfordern der Leistung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14).

    Für die Wahrung der Ausschlussfrist ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung ausreichend, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Leistungen gewährt wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14; Roller, a.a.O., Rn. 13).

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass das die Grundlagen für den Kostenerstattungsanspruch nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar "bewiesen" werden oder die Kostenerstattungsforderung beziffert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, juris, Rn. 17).

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis -

    Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X, wonach § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden sind, die zum 1. Juni 2000 "noch nicht abschließend entschieden" waren, ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber die Neufassung des § 111 SGB X auf in der Vergangenheit liegende bis zum 1. Juni 2000 abgeschlossene Sachverhalte nicht anwenden will, so dass ein Wiederaufleben bereits - durch Nichteinhalten der Ausschlussfrist - ausgeschlossener Erstattungsansprüche nicht geregelt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2005 - 12 A 4384/03

    Erstattung von Kosten eines Klinikaufenthaltes eines überörtlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 - bestätigt.

    - 12 B 02.2026 -, juris unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 zu der entsprechenden Problematik bei der Anwendung des § 111 SGB X.

    vgl. Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, a.a.O.

  • VG Leipzig, 18.05.2006 - 3 K 1773/03
    Dagegen zielte die Änderung nicht darauf ab, nach der bisherigen Fassung des § 111 SGB X bereits durch Fristablauf untergegangene Ansprüche wieder aufleben zu lassen (vgl. BVerwG, Urt.v. 10.4.2003, FEVS 54, 495/496; SächsOVG, Urt.v. 23.11.2004, a.a.O.).

    Sowohl nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als auch nach dem der alternativ in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 105 Abs. 1 SGB X entsteht der Anspruch mit der Erbringung der zu erstattenden Leistung (vgl. BVerwG, Urt.v. 10.4.2003, a.a.O.; v. Wulffen, a.a.O., § 111, Rn. 7 und § 107, Rn. 4 f.).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Sozialhilfeträger das Entgelt für die Leistungen an den Einrichtungsträger zahlt (NdsOVG, Urt.v. 10.4.2002, FEVS 54, 64/70; RhPfOVG, Urt.v. 30.3.2000 - 12 A 12373/99 - Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2002, § 111 SGB X, Rn. 28 ff.; offen gelassen in BVerwG, Urt.v. 10.4.2003, a.a.O.; OVG Sachs.-Anh., Urt.v. 2.12.2003 - 3 L 290/02 -, S. 10 der Entscheidungsgründe; SächsOVG, Urt.v. 23.11.2004, a.a.O., S. 11 u. 15 der Entscheidungsgründe).

  • OVG Sachsen, 27.06.2008 - 4 B 543/06

    Erstattungsstreit; Eingliederungshilfe; Ausschlussfrist; Prozesszinsen

    Für den Bereich des Jugendhilferechts ist das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.4.2003 - 5 C 18/02 -, juris Rn. 12) von einer "bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit" der Hilfegewährung ausgegangen, wobei der Jugendhilfeträger die Zeitabschnitte durch die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten konkretisiere.

    Dazu müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2003- 5 C 18/02 -, juris Rn. 14; OVG MV, Urt. v. 33.11.2005 - 1 L 373/04 -, juris Rn. 91; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 111 Rn. 4 jeweils m. w. N.).

    Damit genügt das Schreiben des Klägers vom 21.12.1999 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 111 Satz 1 SGB X. Da § 111 Satz 2 SGB X gemäß der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der vor dem 1.1.2001 geltenden Fassung anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v.10.4.2003 - 5 C 18/02 -, juris Rn. 9), wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8), kommt es für die Berechnung der gesetzlichen Zwölf-Monats-Frist nicht darauf an, ob die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X auf Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträger anwendbar sind, die in Erstattungsfällen der vorliegenden Art keine Entscheidung über ihre Leistungspflicht im Sinne der vorgenannten Regelung mehr treffen (ablehnend etwa BayVGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.998 -, juris Rn. 15 f.; BSG, Urt. v. 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R -, juris Rn. 15 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 9 B 58.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

    Das "Geltendmachen" in diesem Sinne erfordert eine Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 195, Juris Rn. 14).

    Aus der Mitteilung müssen sich die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, nämlich Leistungsart, Leistungsberechtigter und Leistungsgrund, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.).

    Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift hier zumindest für die Erstattung der bis 31. Dezember 1999 erbrachten Leistungen schon deshalb nicht anwendbar ist, weil insoweit der Erstattungsanspruch des Klägers bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ausgeschlossen war und weder die Neuregelung noch die Übergangsregelung in § 120 Abs. 2 SGB X solche erloschenen Ansprüche wiederbeleben (zum Anwendungsausschluss bei erloschenen Erstattungsansprüchen und zur Übergangsregelung in § 120 Abs. 2 SGB X vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O., Rn. 9; OVG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2005, a.a.O., Rn. 27), liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 111 Satz 2 SGB X n.F. für einen späteren Beginn der Frist nicht vor.

  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 U 173/08

    Erstattungsanspruch; Frist zur Geltendmachung

  • OVG Sachsen, 10.12.2007 - 4 B 160/04

    Kostenerstattung; Ausgleichsbeziehungen; Regelungslücke; Verzicht;

  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 R 8/03

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 1 S 3 BSHGAG SL trotz

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 - 1 L 300/05

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Streit über gewöhnlichen

  • OVG Thüringen, 26.05.2004 - 3 KO 76/04

    Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X im Sozialhilferecht; Abtretung;

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 194/07

    Kostenerstattungsanspruch nach SGB 10 § 111 S 1

  • VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218

    Trotz der Definition der (Gesamt-)Leistung in der Entscheidung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2007 - 12 S 2506/06
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 - 1 L 59/05

    Ausschluss oder Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs zwischen

  • VG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 K 1836/04

    Erstattung der Jugendhilfeleistung und § 111 S. 1 SGB X

  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462

    Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche

  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

  • VG Oldenburg, 25.01.2008 - 13 A 583/06

    Beendigung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 2

  • OVG Berlin, 10.02.2005 - 6 B 21.03

    Erstattung von nach einem Zuständigkeitswechsel erbrachten Sozialhilfeleistungen

  • VG Düsseldorf, 14.05.2004 - 13 K 6936/02

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers;

  • OVG Sachsen, 06.03.2009 - 1 A 65/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; Wechsel der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2007 - 16 A 1586/02

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung eines Erstattungsanspruch § 107

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 59.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2005 - 12 A 4342/03

    Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren;

  • VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 1988/12

    Zuständigkeit Kriegsopferfürsorge

  • VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 ZB 19.1325

    Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2005 - 12 A 606/05

    Anspruch eines jugendlichen Hilfeempfängers auf Erstattung der ihm entstandenen

  • BVerwG, 13.09.2004 - 5 B 46.04

    Darlegungsumfang für eine hinreichend konkrete Mitteilung der Umstände der

  • BVerwG, 29.04.2002 - 5 B 21.02
  • OVG Sachsen, 19.01.2018 - 4 A 737/16

    Erstattungsanspruch; Geltendmachung; Anspruchsanmeldung; Prozesszinsen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 60.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

  • OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03

    Anerkenntnis, Ausschlussfrist, Bewilligungszeitraum, Prozesszinsen

  • VG Ansbach, 17.11.2016 - AN 2 K 14.01992

    Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Träger von

  • VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 708/15

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger für Unterbringung in

  • VGH Bayern, 24.05.2005 - 12 B 02.2026

    Antrag von Hilfeempfängern auf Aufnahme als Deutsche nach dem

  • OVG Sachsen, 23.11.2004 - 4 B 200/03

    Übernahme der durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Kosten zur

  • VG Köln, 06.05.2020 - 26 K 9744/17
  • VG Kassel, 26.06.2007 - 7 E 2880/03
  • VG Aachen, 06.08.2007 - 2 K 4452/04

    Erstattungen von Leistungen zur Erziehungshilfe eines Kindes; Begründung des

  • VG Magdeburg, 20.03.2007 - 6 A 346/04
  • VG Minden, 21.01.2005 - 6 K 7654/03

    Anspruch eines Sozialhilfeträgers gegen einen anderen auf Erstattung von

  • VG Oldenburg, 26.10.2004 - 13 A 39/03

    Erstattungen von Jugendhilfeleistungen

  • VGH Bayern, 03.07.2009 - 12 ZB 08.27

    Sozialhilferecht; Antrag auf Zulassung der Berufung; Keine ernstlichen Zweifel an

  • VG Düsseldorf, 18.12.2006 - 19 K 4396/05
  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2004 - 3 K 6081/01

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt; Erstattungsansprüche

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